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RBOG 2022 Nr. 20

Eine verspätete Aberkennungsklage ist ohne Erlass eines Nichteintretensentscheids als negative Feststellungsklage entgegenzunehmen.


Art. 83 Abs. 2 SchKG Art. 83 Abs. 3 SchKG Art. 85 a SchKG


  1. a)    Der Einzelrichter des Bezirksgerichts erteilte dem Beschwerdeführer in einer Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung. In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin Aberkennungsklage beim Bezirksgericht. Dieses trat zufolge nicht rechtzeitig erfolgter Klageeinreichung auf die Aberkennungsklage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es entschied weiter, dass es die Klage als negative Feststellungklage entgegennehme und unter einer neuen Verfahrensnummer führe (Dispositiv-Ziffer 2), dass der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss als Kostenvorschuss im neuen Verfahren gutgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 3) und dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Endentscheid im neuen Verfahren befunden werde (Dispositiv-Ziffer 4).

    b)    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für das Aberkennungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid handle es sich um einen Endentscheid nach Art. 236 ZPO, weshalb die Kosten und Entschädigungen gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO zwingend zu verlegen gewesen wären.

  2. a)    Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv[1]. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist[2].

    b)    Sowohl bei der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG als auch bei der Klage gemäss Art. 85a SchKG handelt es sich im Kern um gewöhnliche (negative) Feststellungsklagen mit gewissen betreibungsrechtlichen Wirkungen[3]: Wie die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG bezweckt die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG in materieller Hinsicht die rechtskraftfähige Feststellung des Nichtbestands der Betreibungsforderung[4]. In betreibungsrechtlicher Hinsicht führt die fristgerechte Einreichung der Aberkennungsklage ohne weiteres zur Einstellung der Betreibung; bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG hat das Gericht die vorläufige Einstellung zu verfügen[5]. Die Aberkennungsklage kann nur innert 20 Tagen nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung angehoben werden. Demgegenüber ist die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG an keine Frist gebunden; der Betriebene kann jederzeit klagen, auch dann, wenn er die Frist für die Aberkennungsklage verpasst hat[6]. Der Zweck der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG besteht insbesondere darin, Rechtsschutz zu bieten, wenn eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gerade nicht mehr möglich ist[7].

    c)    Ob die Aberkennungsklage rechtzeitig erhoben wurde, entscheidet das angerufene Gericht von Amtes wegen. Wurde die Klage zu spät eingereicht, war darauf im früheren Recht nicht einzutreten. Seit der Revision des SchKG im Jahr 1994 ist jede zu spät eingereichte Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entgegenzunehmen[8].

  3. a)    Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend, lief die 20-tägige Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage ungenutzt ab; die von der Beschwerdegegnerin fünf Tage nach Fristablauf eingereichte Klage erfolgte zu spät. Folglich war die zu spät eingereichte Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entgegenzunehmen. Dabei ist das Aberkennungsverfahren nach Feststellung des Fristversäumnisses unverändert als Verfahren betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG weiterzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dauert das Prozessrechtsverhältnis mit den gleichen Parteien und unverändert bestehenden Rechtsbegehren unter dem gleichen Lebenssachverhalt an. Das ursprüngliche Verfahren bleibt rechtshängig und wird ab Feststellung des Fristversäumnisses bei gleichem Verfahrensstand unter neuem Titel und neuer Verfahrensnummer fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wird vorliegend nicht nochmals neu zur Klageantwort aufgefordert; der erste Schriftenwechsel ist abgeschlossen. Es findet eine prozessuale Umdeutung der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG in eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG statt. Die Vergabe einer neuen Verfahrensnummer hat lediglich eine ordnende Funktion im Rahmen der Geschäftsverwaltung der Gerichte; es handelt sich trotz zweier unterschiedlicher Verfahrensnummern nicht um zwei separate Verfahren.

    b)    Entsprechend hat das Gericht die verspätet eingereichte Aberkennungsklage nicht zu erledigen und ein neues Verfahren betreffend negative Feststellungsklage anhand zu nehmen. Schliesslich sind die beiden Rechtsbehelfe von Art. 83 Abs. 2 und Art. 85a SchKG im Kern materiell nahezu identisch, wenngleich sich die betreibungsrechtlichen Wirkungen unterscheiden. Es wäre daher verfehlt, auf eine verspätete Aberkennungsklage nicht einzutreten, nur um die klagende Partei auf den Weg der nach wie vor zulässigen (negativen) Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu verweisen[9]. Damit existiert nach Entgegennahme der beziehungsweise Umdeutung in eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG auch gar keine Aberkennungsklage (mehr), die noch erledigt werden könnte. Die Vorinstanz hätte somit ‑ der herrschenden Lehre folgend ‑ keinen Nichteintretensentscheid betreffend Aberkennungsklage fällen dürfen.

    c)    Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten[10]. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid nicht auf die Aberkennungsklage ein; gleichzeitig nahm sie diese jedoch als negative Feststellungsklage entgegen und führte das Verfahren unter neuer Verfahrensnummer (weiter). Bei dieser Ausgangslage war die Fehlerhaftigkeit des Nichteintretensentscheids in Bezug auf die Aberkennungsklage für die Parteien, wenn nicht bereits offensichtlich, so doch spätestens unter Beizug der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung leicht erkennbar. Die Vorinstanz hat entschieden, ohne dass es etwas zu entscheiden gab. Sodann wird die Rechtssicherheit durch Annahme der Nichtigkeit von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids nicht ernsthaft gefährdet: Die Situation nach Annahme der Nichtigkeit ist keine andere wie vorher. Damit erweist sich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ‑ unabhängig von den gestellten Parteianträgen ‑ als nichtig und demnach unbeachtlich.

    d)    Die Entgegennahme einer verspäteten Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und Fortführung des Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer ist den Parteien durch die Verfahrensleitung mittels einfacher prozessleitender Verfügung in Briefform ‑ als Bestätigung der weiteren Rechtshängigkeit[11] ‑ mitzuteilen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage entgegengenommen und unter einer neuen Verfahrensnummer geführt wird, entspricht in inhaltlicher Sicht einer solchen Mitteilung. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend Umbuchung des geleisteten Kostenvorschusses auf die neue Verfahrensnummer) sowie die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 (betreffend Aufschub des Kosten- und Entschädigungsentscheids bis zum Endentscheid im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage) sind allesamt als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren und entsprechen der zutreffenden, im Entscheid begründeten Absicht der Vorinstanz, das rechtshängige Verfahren bei gleichem Verfahrensstand unter neuem Titel (negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG) und neuer Verfahrensnummer fortzusetzen. Dass die prozessleitenden Verfügungen in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 durch die Vorinstanz in Dreierbesetzung ‑ anstatt wie üblich durch den verfahrensleitenden Bezirksrichter allein ‑ getroffen wurden, schadet dabei nicht[12].

    e)    Infolge Nichtigkeit der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids betreffend Nichteintreten auf die Aberkennungsklage ist der angefochtene Entscheid nicht als Endentscheid im Sinn von Art. 236 ZPO zu qualifizieren. Bei den übrigen Anordnungen handelt es sich lediglich um prozessleitende Verfügungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vor­instanz deshalb bei der gegebenen und für die Parteien erkennbaren Ausgangslage zu Recht keinen Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen getroffen. Es fehlt (noch) an einer Anspruchsgrundlage.

  4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids betreffend Nichteintreten auf die Aberkennungsklage zufolge Nichtigkeit unbeachtlich ist und (noch) kein Endentscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    Obergericht, 1. Abteilung, 5. Januar 2022, ZR.2021.47


[1]  Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG

[2]  Art. 85a Abs. 1 SchKG

[3]  Stanchieri/van der Stroom, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart, in: SJZ 2021, S. 760

[4]  Wobei Art. 85a SchKG der klagenden Partei über die positive Feststellung des Nichtbestands hinaus die Möglichkeit eröffnet, das "Nicht-mehr-Bestehen" einer Forderung sowie deren Stundung feststellen zu lassen; vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3.A., Art. 85a SchKG N. 8; vgl. Brönnimann, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (Hrsg.: Hunkeler), 2.A., Art. 85a N. 2; Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 85.

[5]  Vgl. Bangert, Art. 85a SchKG N. 8; vgl. Tenchio, S. 86

[6]  Bangert, Art. 85a SchKG N. 8; vgl. Tenchio, S. 84 und 92; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Hrsg.: Kren-Kostkiewicz/Vock), 4.A., Art. 85a N. 5

[7]  BGE vom 28. August 2012, 4A_131/2012, Erw. 3.5; BGE vom 2. Juni 2003, 7B.76/2003, Erw. 3

[8]  Staehelin, Basler Kommentar, 3.A., Art. 83 SchKG N. 32 mit weiteren Hinweisen; vgl. Tenchio, S. 93 Fn. 408; vgl. Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 SchKG N. 20; vgl. Stanchieri/van der Stroom, S. 760; vgl. auch BGE vom 28. August 2012, 4A_131/2012, Erw. 3.5

[9]  Vgl. Stanchieri/van der Stroom, S. 760

[10] BGE 138 II 503; BGE 137 I 275; BGE 133 II 367; BGE vom 13. April 2018, 6B_692/2017, Erw. 2; BGE vom 3. Juni 2016, 2C_72/2016, Erw. 5.1

[11] Vgl. Art. 62 ZPO

[12] Vgl. Art. 124 Abs. 1 und 2 ZPO


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