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RBOG 2022 Nr. 42

Verletzungen der Teilnahmerechte


Art. 147 Abs. 1 StPO Art. 147 Abs. 4 StPO Art. 101 StPO Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO Art. 148 StPO Art. 194 Abs. 1 StPO


  1. In einem Strafverfahren mit mehreren Mitbeschuldigten und diversen Sachverhalten stellte sich in Bezug auf verschiedene Berufungskläger die Frage, ob deren Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte gewahrt wurden.

  2. a)    aa)    Einer beschuldigten Person ist nach Art. 101 StPO spätestens dann Akteneinsicht zu gewähren, wenn sie das erste Mal staatsanwaltschaftlich (oder delegiert durch die Polizei[1]) einvernommen und die wichtigen Beweise erhoben wurden [2]. Vorher - und damit namentlich auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren - besteht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kein Anspruch auf Akteneinsicht[3]. Art. 101 StPO stellt eine Mindestanforderung dar, vorherige Akteneinsicht ist zulässig[4]. Eine "erste Einvernahme" nach Art. 101 StPO liegt auch vor, wenn die Befragung nur kurz war oder die beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht; die "erste Einvernahme" kann sich bei umfangreichen Untersuchungen aber auch über mehrere Einvernahmen erstrecken[5]. Als wichtigste Beweise gelten etwa die Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen und Hauptbelastungszeuginnen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, Editionen relevanter Bankunterlagen, kriminaltechnische Berichte, rechtsmedizinische Gutachten oder Fotokonfrontationen[6]. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt entsprechender Aktenteile Kenntnis hat[7]. Je nach Umfang der Untersuchung und Zeitaufwand für die Beschaffung von Beweisen kann die Erhebung der wichtigen Beweise durchaus längere Zeit dauern. Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 101 StPO eine möglichst frühe Akteneinsicht wollte, erscheint es in solchen Fällen grundsätzlich angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips teilweise Akteneinsicht betreffend bereits vorgehaltener Akten gewährt[8]. Zu beachten ist auch, dass eine Verweigerung der Akteneinsicht zur Notwendigkeit zusätzlicher Einvernahmen führen kann, etwa damit die beschuldigte Person einen Zeugen oder eine Zeugin mit einem erst später eröffneten Beweisstück konfrontieren kann, sodass die Verweigerung der Akteneinsicht auch der Verfahrensökonomie und den Interessen des Opfers abträglich sein kann[9]. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht. In begründeten Fällen kann allerdings schon im frühen Verfahrensstadium eine - allenfalls partielle - Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren[10].

          bb)    Wird einer beschuldigten Person die Akteneinsicht (unrechtmässig) verweigert, verletzt dies ihren Anspruch auf rechtliches Gehör[11]. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz mit umfassender Kognition dazu zu äussern[12]. Bei ungenügender Akteneinsicht ist zur Heilung derselben die Akteneinsicht selbst zu gewähren und dafür Sorge zu tragen, dass die beschuldigte Person sich in Kenntnis dieser Akten nochmals zur Sache vernehmen lassen kann[13].

    b)    aa)    Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien sodann das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihre Verteidigung können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn die Verteidigung oder eine Partei ohne Verteidigung aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann[14]. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit hingegen nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt[15]. Auch die Verteidigung der beschuldigten Person ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren einzig bei Einvernahmen der beschuldigten Person selber teilnahmeberechtigt. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war[16]. Werden Aussagen, welche die befragten Personen in Einvernahmen ohne Teilnahme der beschuldigten Person machten, in späteren Einvernahmen den befragten Personen wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinn von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet[17].

    bb)    Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft bei noch nicht einschlägig einvernommenen beschuldigten Personen - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO - im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von mitbeschuldigten Personen sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen, und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden[18].

    c)    aa)    Akteneinsichts- und Teilnahmerecht sind Teil des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör[19]. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist[20]. Nach erfolgter Einvernahme der beschuldigten Person ist eine weitere Beschränkung der Teilnahmerechte nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO daher (nur) noch zulässig, falls konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, etwa wenn eine direkte Beeinflussung der Aussagen von Dritten konkret droht[21]. Bei einer Beschränkung nach Art. 108 StPO ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren[22] und Zurückhaltung geboten[23]. Die Möglichkeit, dass bereits befragte beschuldigte Personen später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von mitbeschuldigten Personen anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, indem er den Parteien ein Teilnahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen einräumte. Insoweit hat der Gesetzgeber die Weichen zugunsten einer grosszügigen Handhabung der Parteiöffentlichkeit gestellt. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" rechtfertigt - nach erfolgter erster Einvernahme - keinen Ausschluss[24]. Analoges gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Ein Ausschluss gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO verlangt vielmehr - auch bei inhaftierten Personen - konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die fragliche Beweiserhebung[25]. Kein genügender Grund ist auch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der beschuldigten Person im Verfahren. Von der Rechtsprechung als unzureichend angesehen, um einen Mitbeschuldigten von der Teilnahme auszuschliessen, wurde auch die Angst der anderen beschuldigten Personen vor dem Mitbeschuldigten, die grosse, mächtige Statur des Mitbeschuldigten und dass der Mitbeschuldigte keinen Respekt gegenüber den anderen Beschuldigten hatte,[26] oder die sich aus der Teilnahme an einer Einvernahme ergebende Möglichkeit, die eigenen Aussagen jenen des Mitbeschuldigten anzupassen[27].

    bb)    Für eine Einschränkung nach Art. 108 StPO bedarf es vielmehr schwerwiegender Verfahrensverstösse, beispielweise einer Verfahrensverschleppung oder Instrumentalisierung des Verfahrens zur Unterdrückung von Beweismitteln oder Beeinflussung von Zeugen und Zeuginnen[28]. Zudem ist Voraussetzung, dass ein begründeter Verdacht besteht, das heisst konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Partei ihre Rechte in schwerwiegender Weise missbraucht[29]. Die Rechtsprechung befand etwa Briefe eines Beschuldigten, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für Verdunklungshandlungen ergaben[30] oder die Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung von Akten aus einem früheren Strafverfahren geführt wird[31], als genügend zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs.

    cc)    Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist - nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalls - noch weiteren Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Die Parteiöffentlichkeit darf unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots[32] nicht zu einer im Ergebnis unfairen Benachteiligung zwischen mitbeschuldigten Personen führen[33]. Einschränkungen gegenüber Verteidigern und Verteidigerinnen sind zudem nur zulässig, wenn die Verteidigung selbst Anlass für die Beschränkung gibt[34]. Die Einschränkungen sind sodann zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen[35]. Zudem haben diese in Form einer schriftlichen und anfechtbaren Verfügung zu ergehen[36]; eine nachträgliche Berufung auf Art. 108 StPO ist ausgeschlossen. Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren[37].

    d)    Anders gestaltetet sich die Rechtslage bei Einvernahmen, die im Ausland durchgeführt werden. Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

    aa)    Bei Einvernahmen, die im Ausland rechtshilfeweise für das Schweizer Strafverfahren durchgeführt werden, ist den Parteien das Teilnahmerecht zu gewähren. Dem Teilnahmerecht der Parteien ist nach Art. 148 StPO allerdings bereits Genüge getan, wenn sie zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. Mit dem (nochmaligen) Stellen von Ergänzungsfragen nach Durchführung der Befragung wird der Partei ermöglicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen und auf die Probe zu stellen[38]. Auf die Frage der Verwertbarkeit im Schweizer Verfahren von im Ausland auf Ersuchen der Schweiz erfolgten Einvernahmen ist Schweizer Recht anwendbar[39].

    bb)    Einvernahmen (und andere Beweismittel), die im Rahmen eines anderen Verfahrens zustande kamen, können im Strafverfahren beigezogen werden. Ein solcher Aktenbeizug - auch von ausländischen Akten - ist nach Art. 194 Abs. 1 StPO grundsätzlich zulässig. Nach welchen Bestimmungen die Verwertbarkeit beigezogener ausländischer Einvernahmen zu beurteilen ist, lässt sich dem Gesetz indes nicht entnehmen. Soweit sich Lehre und Rechtsprechung mit dieser Frage befassen, kommen sie - zu Recht - zum Schluss, dass sich die Rechtmässigkeit der Beweisabnahme selber nach ausländischem Recht beurteilt. Anders als in einer für das Schweizer Strafverfahren (rechtshilfeweise) durchgeführten Einvernahme stehen den hier beschuldigten Personen im ausländischen Verfahren daher - mangels Stellung als Partei im dortigen Verfahren - keine Teilnahmerechte zu. Der Tatsache, dass in ausländischen Verfahren unter Umständen nach Schweizer Rechtsauffassung grundlegende Rechte der Parteien nicht gewährt wurden, ist indes Rechnung zu tragen. So hat die Verwertung ausländischer Beweismittel, die Schweizer Recht unterliegt[40], dann zu unterbleiben, wenn der ausländische Staat bei der Einvernahme elementare rechtsstaatliche Grundsätze des Schweizer Rechts missachtete[41]. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Beweise durch unmenschliche Behandlung erhoben wurden, keine Belehrung über Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte erfolgte oder Aussagen unter vorherig aktiv durch staatliche Behörden vorgenommener Ausschaltung der Denk- oder Willensfähigkeit zustande kamen. Ist dies nicht der Fall, sind die beigezogenen Beweise grundsätzlich verwertbar, wobei freilich im Rahmen der Beweiswürdigung die Umstände der Beweiserhebung im Ausland sowie die nicht gewährten Teilnahmerechte angemessen zu berücksichtigen sind.

    e)    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen[42]. Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf die Beweiserhebungen in anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil ihr Teilnahmerecht durch ihre Abwesenheit bei der Einvernahme nicht verletzt wird[43].

    f)     Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt[44]. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts. Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden müssen[45]. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot[46]. Überdies dient er der Prozessökonomie[47]. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden[48]. Dass umfangreiche Verfahren mit vielen Delikten und/oder beschuldigten Personen organisatorisch aufwändig und für die Verfahrensleitung herausfordernd zu führen sein können, ist daher kein Grund für eine Trennung des Verfahrens. Die Abtrennung des Verfahrens muss die Ausnahme bleiben[49].

    g)    Einvernahmen, die in Verletzung der Teilnahmerechte einer beschuldigten Person stattfanden, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

  3. a)    Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, dass Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren parteiöffentlich sind. Den Beschuldigten stand im gemeinsamen Verfahren damit grundsätzlich von Beginn an, sprich ab Eröffnung der Untersuchung, das Teilnahmerecht zu. Abgestellt wird dabei auf den materiellen Begriff der Eröffnung, also jenen Zeitpunkt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen begann, respektive in dem die Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO zu eröffnen war[50]. Auch wenn Art. 309 Abs. 3 StPO eine formelle Eröffnungsverfügung verlangt[51], ist das Datum dieser Verfügung nicht in jedem Fall mit der materiellen Eröffnung gleichzusetzen, da die formelle Eröffnung zuweilen verspätet (oder gar nicht) verfügt wurde. Auf die formelle Eröffnungsverfügung kann damit nicht abgestellt werden, sofern der darin genannte Zeitpunkt offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 StPO festgelegt wurde. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu[52].

    b)    Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte die Staatsanwaltschaft im Anfangsstadium der Untersuchung, namentlich bei zu einem Sachverhalt noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten, im Einzelfall prüfen, ob analog Art. 101 StPO sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit - insbesondere Kollusionsgefahr - bestanden. Nach ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen oder delegierten[53] Einvernahme zur Sache war eine (weitere) Einschränkung des Teilnahmerechts in diesem Sachverhalt hingegen nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass diese im Sinn von Art. 108 StPO (schriftlich) verfügt wurde.

  4. a)    Im Jahr 2011 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B auf den Lebenssachverhalt "Tötungsdelikt" aus. B wurde festgenommen und gleichentags durch die Staatsanwaltschaft zum Tötungsdelikt befragt. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Staatsanwaltschaft die Parteirechte von B vorläufig beschränken, nachdem sachliche Gründe, namentlich Kollisionsgefahr, klarerweise gegeben waren. Hingegen wäre nach der ersten Befragung die weitere Beschränkung der Parteirechte nur rechtens gewesen, wenn sie im Sinn von Art. 108 StPO schriftlich verfügt worden wäre, was indes nicht der Fall war. Dass es sich nur um die Festnahmeeröffnung handelte, B also nur kurz zur Sache einvernommen wurde, ändert nach der Rechtsprechung nichts. Auch eine kurze Einvernahme stellt eine erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 101 Abs. 1 StPO dar. B war damit ab dieser Einvernahme das Teilnahmerecht an sämtlichen Beweiserhebungen, insbesondere allen Einvernahmen betreffend das Tötungsdelikt, zu gewähren.

    b)    aa)    C wurde erstmals im Jahr 2012 zum Tötungsdelikt befragt, einmal im Kanton A und noch einmal im Kanton Thurgau. Da C sich freiwillig bei der Polizei als "Zeuge" meldete, wurde er jeweils als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person befragt, weshalb beide Befragungen unverwertbar sind. Fraglich ist, ob es sich dabei trotzdem um die erste Einvernahme von C im Sinn von Art. 101 StPO handelte. Der Staatsanwaltschaft steht gemäss der zitierten Rechtsprechung grundsätzlich das Recht zu, vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person ohne ihre Anwesenheit Befragungen durchzuführen und Beweise zu erheben, um ihr diese später in der ersten Einvernahme vorhalten zu können, ohne dass die beschuldigte Person bereits die Möglichkeit hatte, ihre Aussagen den vorhandenen Beweismitteln anzupassen. Da der beschuldigten Person (spätestens) nach der ersten Einvernahme die Teilnahmerechte grundsätzlich zu gewähren sind, hat die Staatsanwaltschaft diese Möglichkeit nur einmalig. Insofern erschiene es problematisch, wenn die beschuldigte Person unaufgefordert Aussagen zum Sachverhalt machen und dadurch die vorzeitige Gewährung der Teilnahmerechte provozieren könnte, bevor die Staatsanwaltschaft für die erstmaligen Vorhalte bereit ist. Diese ersten beiden Einvernahmen sind daher für die Gewährung der Teilnahmerechte nicht als "erste Einvernahme" im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen.

    bb)    Die Staatsanwaltschaft verfügte noch am Tag dieser Einvernahme die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen C betreffend "vorsätzliche Tötung". Damit waren C ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu gewähren. Allerdings war C bis dahin noch nicht einschlägig einvernommen worden, und es lag im Hinblick auf den noch nicht erfolgten Vorhalt Kollusionsgefahr vor, weshalb ein sachlicher Grund für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestand: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf die beschuldigte Person - im Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO - etwa von der Teilnahme an Befragungen von mitbeschuldigten Personen ausgeschlossen werden, solange ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte. Dieser Vorhalt erfolgte hier (erst) im Rahmen einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO die Teilnahmerechte von C nicht mehr beschränken. Vielmehr hätte sie die (andauernde) Einschränkung im Sinn von Art. 108 StPO (schriftlich) verfügen müssen, was sie indes nicht tat.

    c)    Zu den aus einem anderen Staat beigezogenen Verfahrensakten - Protokolle der Befragungen von F, von G sowie von G und F gemeinsam - ist Folgendes anzumerken: Diese Einvernahmen führten die Behörden des anderen Staates im Rahmen der von ihnen geführten Strafverfahren gegen F und G wegen des Tötungsdelikts durch. Die Einvernahmeprotokolle wurden nach Art. 194 StPO (rechtshilfeweise) beigezogen und sind grundsätzlich verwertbar. Teilnahmerechte kamen den im Schweizer Verfahren Beschuldigten im Verfahren im anderen Staat nicht zu, womit diese Rechte auch nicht verletzt sind, obwohl sie an den Befragungen nicht teilnehmen oder Fragen stellen konnten. Voraussetzung einer Verwertung ist damit einzig, dass bei der Einvernahme im anderen Staat die grundlegenden Bestimmungen des Schweizer Rechts beziehungsweise der Schweizer ordre public nicht verletzt wurden. Den Protokollen der Befragungen ist zu entnehmen, dass beide Beschuldigten jeweils auf ihr Recht auf einen Anwalt aufmerksam gemacht wurden, sie verteidigt waren und sie über ihre Aussageverweigerungsrechte als Beschuldigte informiert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass sie unter Druck gesetzt oder anderweitig in ihrer Willensbildung unzulässig beeinflusst worden wären, sind nicht ersichtlich. Es spricht daher nichts gegen die Verwertung dieser beigezogenen Einvernahmen. Dass den hier Beschuldigten bei diesen Einvernahmen keine Teilnahme- oder Fragerechte zukamen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen.

    d)    Gewahrt wurden die Teilnahmerechte von B, C und D sodann mit Blick auf die rechtshilfeweise Einvernahme von F im Herbst 2013: Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, konnten die Verteidiger für diese Einvernahme vorab Fragen stellen. In dem Zeitpunkt lagen ihnen jedoch (noch) keine Akten aus dem im anderen Staat gegen F geführten Strafverfahren vor, namentlich keine Einvernahmeprotokolle. Erstmals einige Monate nach dieser Einvernahme wurden ihnen verschiedene Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren im anderen Staat zugestellt. Nach der Zustellung des Protokolls dieser Einvernahme hatten die Parteien sodann die Gelegenheit, für die darauffolgende Befragung von F im Frühling 2014 weitere Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit machten alle Verteidiger Gebrauch. Damit war die Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen im Sinn von Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO gewahrt. Allerdings wurde die im Beisein der damaligen Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft durchgeführte Einvernahme von F im Frühling 2014 aufgrund der Ausstandspflicht der damaligen Verfahrensleitung für unverwertbar erklärt und aus den Akten entfernt. Unter diesen Umständen hätten die (Ergänzungs-)Fragen der Verteidiger F nochmals gestellt werden müssen. Eine weitere rechtshilfeweise Einvernahme fand jedoch nicht statt. Als sich die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom Frühling 2014 abzeichnete, räumte die Vorinstanz den Parteien jedoch die Gelegenheit ein, Ergänzungsfragen zu stellen oder die Wiederholung von Fragen zu verlangen. Nachdem alle Verteidiger innert der gesetzten Frist keine Fragen einreichten, setzte ihnen die Vorinstanz erneut Frist an, um Fragen zu stellen, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf eine erneute Befragung von F verzichtet werde. Die Verteidigung von B verzichtete in der Folge ausdrücklich auf das Stellen von Fragen, C und D liessen sich hierzu nicht vernehmen. Damit liegt ein Verzicht der Parteien auf das Stellen von Ergänzungsfragen im Sinn von Art. 148 Abs. 1 lit. c StPO vor. Das Teilnahmerecht der Beschuldigten betreffend die rechtshilfeweise Einvernahme von F vom Herbst 2013 ist daher gewahrt.

    e)    aa)    O und dessen Freundin berichteten gegenüber der Polizei, dass sie von ihnen unbekannten Leuten bedroht worden seien. Konkret sei gedroht worden, ihnen beiden würde der "Kopf abgeschnitten", wenn sie die Schweiz nicht innert 24 Stunden verlassen würden. Folglich stand auch hier eine qualifizierte Erpressung im Raum, bei der die Polizei umgehend die Staatsanwaltschaft zu informieren hat und Letztere nach Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO sofort eine Untersuchung eröffnen muss. Zwar gab O eine Personenbeschreibung ab, die auf B passte, welcher damals wegen anderer Delikte bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand. Gemäss ihrer eigenen Darstellung hat die Staatsanwaltschaft allerdings erst rund ein Jahr später die Täterschaft ermittelt. Weitere drei Monate später wurde B durch die Polizei erstmals (kurz) delegiert befragt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren B somit - unter Vorbehalt einer schriftlichen Einschränkung nach Art. 108 StPO, welche sich nicht in den Akten findet - die Teilnahmerechte in diesem Sachverhaltskomplex zu gewähren. Dass die Strafuntersuchung (formell) erst einige Monate nach dieser Einvernahme auf diesen Lebenssachverhalt ausgedehnt wurde, ändert daran nichts.

    bb)    Im Unterschied zu B war I den Strafverfolgungsbehörden bereits im Anschluss an die ersten polizeilichen Befragungen als Tatverdächtiger bekannt. Sowohl O als auch dessen Freundin äusserten den konkreten Verdacht, dass die angeblichen Drohungen von I ausgegangen sein sollen; Grund sollen angebliche Lohnforderungen der Freundin gegen I gewesen sein. Zudem identifizierte O zwei der drei drohenden Personen als Angestellte des Clubs, dessen Besitzer I war. Somit bestand bereits in diesem Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen I, und zwar wegen Anstiftung zur qualifizierten Erpressung. Folglich wären auch hier eine sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft und die Eröffnung der Untersuchung angezeigt gewesen. I wurde erstmals über ein Jahr später durch die Staatsanwaltschaft zu diesem Sachverhalt befragt. In dieser Einvernahme wurde ihm vorgehalten, er habe die anderen Beschuldigten mit der Erpressung beauftragt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren I somit - unter Vorbehalt einer schriftlichen Einschränkung nach Art. 108 StPO, welche sich nicht in den Akten findet - die Teilnahmerechte in diesem Sachverhaltskomplex zu gewähren. Dass die (formelle) Eröffnungsverfügung erst von viel später datiert, ändert daran nichts.

    f)     Die Staatsanwaltschaft weitete die Strafuntersuchung gegen B (formell) im Sommer 2013 auf den Sachverhalt in Sachen Q und R aus. Dieser Lebenssachverhalt wurde B allerdings bereits an einer delegierten Einvernahme im Frühling 2012 vorgehalten, wenn auch ungenügend und ohne eine ausführliche Befragung zur Sache. Letzteres lag in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden, zumal diese Befragung, bei der B im Wesentlichen aus anderen Kantonen übernommene Strafverfahren kurz vorgehalten wurden, nicht strafprozessual vorgeschrieben war. Das damalige Wissen der Strafverfolgungsbehörden hätte einen ausführlicheren Vorhalt ohne weiteres zugelassen, wurde doch beispielsweise Q bereits über ein Jahr zuvor mehrfach befragt und erkannte B und E als Mittäter. Spätestens ab der Einvernahme von Frühling 2012 waren B - unter Vorbehalt einer schriftlichen Einschränkung nach Art. 108 StPO, welche sich nicht in den Akten findet - daher die Teilnahmerechte in diesem Sachverhaltskomplex zu gewähren.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43


[1]  Schmutz, Basler Kommentar, 2.A., Art. 101 StPO N. 14

[2]  Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 174

[3]  Vgl. BGE 137 IV 174; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 107 N. 4a

[4]  Brühschweiler/Grünig, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 101 N. 3

[5]  Brühschweiler/Grünig, Art. 101 StPO N. 4; Schmutz, Art. 101 StPO N. 14

[6]  Brühschweiler/Grünig, Art. 101 StPO N. 5; Schmutz, Art. 101 StPO N. 15

[7]  Schmutz, Art. 101 StPO N. 15

[8]  Brühschweiler/Grünig, Art. 101 StPO N. 6; Schmutz, Art. 101 StPO N. 15

[9]  Vgl. beispielsweise Brühschweiler/Grünig, Art. 101 StPO N. 5

[10] BGE 139 IV 36; vgl. BGE 143 IV 459; vgl. BGE 143 IV 403; vgl. BGE vom 10. Juni 2021, 6B_1080/2020, Erw. 5.1

[11] Vgl. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 397 N. 4

[12] BGE 142 II 226; BGE 126 V 132

[13] BGE vom 1. April 2020, 6B_178/2019, Erw. 4.4.7 (nicht publiziert in: BGE 146 IV 201); BGE vom 26. Oktober 2017, 6B_264/2017, Erw. 2.3; Keller, Art. 397 StPO N. 5; vgl. auch BGE 142 II 226

[14] Art. 147 Abs. 3 StPO

[15] BGE vom 16. Dezember 2021, 6B_780/2021, Erw. 1.2 (zur Publikation vorgesehen)

[16] Art. 147 Abs. 4 StPO

[17] BGE 143 IV 459; BGE vom 28. Juli 2021, 6B_14/2021, Erw. 1.3.1 und 1.3.3; BGE vom 10. Juni 2021, 6B_1080/2020, Erw. 5.5

[18] BGE vom 4. Dezember 2012, 1B_404/2012, Erw. 2.3; vgl. auch BGE vom 1. Mai 2020, 6B_1214/2019, Erw. 1.3.2; gleicher Ansicht auch Lieber, Art. 108 StPO N. 4a

[19] Art. 107 Abs. 1 lit. a und b StPO

[20] Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO

[21] BGE 139 IV 38

[22] Vest/Horber, Basler Kommentar, 2.A., Art. 108 StPO N. 1

[23] Lieber, Art. 108 StPO N. 3

[24] Lieber, Art. 108 StPO N. 4

[25] BGE 139 IV 38 f.; BGE vom 19. Mai 2020, 1B_606/2019, Erw. 3.3 hielt fest, dass der Beschwerdeführer mangels konkreter Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten nicht nach Art. 108 StPO von der Teilnahme ausgeschlossen werden durfte.

[26] Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2013, BK 12 302, Erw. 7.2

[27] Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, vom 19. Januar 2012, BE.2011.87, Erw. 6.3

[28] Lieber, Art. 108 StPO N. 4

[29] Lieber, Art. 108 StPO N. 4; Vest/Horber, Art. 108 StPO N. 5

[30] LGVE 2013 I Nr. 18; die Briefe enthielten konkrete Angaben zu einzelnen Sachverhaltskomplexen und Verfahrensständen, konkrete Anfragen für Absprachen, konkrete Anregungen und Anfragen betreffend Zugaben, konkrete Anweisungen sowie Anfragen und Anregungen betreffend das Verhalten gegenüber dritten Personen.

[31] BGE vom 3. Oktober 2019, 1B_319/2019, Erw. 2.3 f.

[32] Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO

[33] BGE 139 IV 39

[34] Art. 108 Abs. 2 StPO

[35] Art. 108 Abs. 3 StPO

[36] Vest/Horber, Art. 108 StPO N. 4

[37] Art. 108 Abs. 5 StPO

[38] Mettler, Basler Kommentar, 2.A., Art. 148 StPO N. 1

[39] Gless, Internationales Strafrecht,3.A., N. 267; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 148 N. 2

[40] Gless, N. 267; Wohlers, Art. 148 StPO N. 2; vgl. auch Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2018, S. 166 f.

[41] Vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018, SB170055, Erw. II.5.2 f.; Riedi, S. 167; ähnlich, allerdings bei inländischem Aktenbeizug: TPF vom 2. August 2021, CA.2020.10, Erw. 2.1.3; in die gleiche Richtung auch Gless, Beweisverbote in Fällen mit Auslandbezug, in: JR 2008 S. 320 f.

[42] BGE 147 IV 191 f.; BGE 141 IV 229 f.

[43] BGE vom 16. November 2017, 6B_129/2017, Erw. 1.4

[44] Art. 29 Abs. 1 StPO

[45] BGE 138 IV 219

[46] Art. 8 BV

[47] BGE 138 IV 31; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.A., Art. 29 N. 1

[48] BGE 138 IV 219

[49] Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 30 N. 6

[50] Gleich verhält es sich bei der Ausdehnung eines Strafverfahrens, zumal Art. 311 Abs. 2 StPO explizit Art. 309 Abs. 3 StPO für anwendbar erklärt; vgl. auch Omlin, Basler Kommentar, 2.A., Art. 311 StPO N. 17

[51] Omlin, Art. 309 StPO N. 6

[52] BGE 141 IV 24

[53] Da die Untersuchung bereits eröffnet ist, sind selbstständige polizeiliche Befragungen im Sinn von Art. 306 f. StPO (Ermittlungsverfahren) nicht mehr möglich.


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