Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 55

Örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung des Kindesunterhalts nach Wegzug des Kindes nach Deutschland bei hängigem Kindesschutzverfahren in der Schweiz


Art. 2 Abs. 1 LugÜ Art. 5 Ziff. 2 LugÜ Art. 79 f. IPRG Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG


  1. a)    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in A führt ein Kindesschutzverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer. Unabhängig davon versuchten sich dessen Eltern mithilfe einer Sozialarbeiterin auf einen Unterhaltsbeitrag zu einigen, was jedoch scheiterte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellte daraufhin die Nichteinigung der Eltern betreffend Unterhalt sowie weitere Kinderbelange fest und erteilte der Mutter eine Klagebewilligung.

    b)    In der Folge zog die Mutter ohne die Zustimmung des Vaters mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland. Auf Beschwerde hin stimmte das Obergericht dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Deutschland zu und hielt fest, dass dessen Obhut bei der Mutter verbleibe. Zur Regelung des Besuchsrechts des Vaters wies das Obergericht die Sache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.

    c)    Danach stellte die Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A den Antrag auf Regelung der Unterhaltsfrage für den Beschwerdeführer, auf welchen die Behörde zufolge Unzuständigkeit nicht eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde.

  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trotz des Wegzugs des Beschwerdeführers und seiner Mutter nach Deutschland für die Klärung der Unterhaltsfrage örtlich zuständig ist. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen abzuklären ist[1].

  3. a)    aa)    Kindesschutzmassnahmen werden grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet[2]. Diese ist auch für die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile[3] sowie für die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen (ausserhalb eines hängigen gerichtlichen Verfahrens[4]) zuständig[5]. Wenn sich die Parteien allerdings nicht in einem Vertrag auf einen zu bezahlenden Kindesunterhalt einigen, kann ausschliesslich ein Zivilgericht den Unterhaltsbeitrag verbindlich festsetzen. Entsprechend kann die Kindesschutzbehörde den Unterhalt selbst dann nicht verbindlich regeln, wenn sie in einem streitigen Verfahren die elterliche Sorge zuzuteilen hat[6]. Wird beim zuständigen Gericht auf Unterhalt geklagt, entscheidet dieses sodann auch über die übrigen strittigen Kinderbelange[7].

          bb)    Bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange entfällt das Schlichtungsverfahren, wenn vor der Klage an das Gericht ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat und vor dieser keine Einigung hat erzielt werden können[8]. Es genügt, wenn die Nichteinigung durch die Kindesschutzbehörde zuhanden des Gerichts (schriftlich) bestätigt wird[9].

    b)    Im internationalen Verhältnis mit Auslandsbezug zu Deutschland richtet sich die internationale und allenfalls auch die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des LugÜ[10]. Das HKsÜ[11] und das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen[12] sind nicht auf Unterhaltssachen anwendbar[13]. Die beiden Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kinder anzuwendende Recht regeln die Zuständigkeit nicht, weshalb sie vorliegend ebenfalls nicht relevant sind[14]. Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist für die Schweiz (noch) nicht in Kraft getreten und bezieht sich zudem nicht direkt auf die Zuständigkeit[15]. Dementsprechend findet auf die vorliegende Unterhaltsstreitigkeit mit Bezug zu Deutschland im internationalen Rahmen ausschliesslich das LugÜ Anwendung[16]. Einschlägig sind die allgemeine Zuständigkeitsnorm nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ und die besondere Zuständigkeitsnorm für Unterhaltssachen nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ. Diese beiden Bestimmungen stehen in alternativer Konkurrenz[17].

    c)    aa)    Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Bei der Prüfung, ob eine Partei ihren Wohnsitz im Gerichtsstaat hat, wendet das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 LugÜ sein eignes Recht an[18]. In der Schweiz ist dafür bei Vorliegen eines internationalen Verhältnisses das IPRG[19] massgebend, nicht aber die innerstaatlichen Bestimmungen nach Art. 23 ff. ZGB. Allerdings hat sich die Auslegung des Wohnsitzbegriffes von Art. 20 IPRG direkt an derjenigen des ZGB zu orientieren[20]. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Es ist entscheidend, in welchem Staat sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein, nämlich der physische Aufenthalt als objektives äusseres Merkmal und die Absicht dauernden Verbleibens als subjektives inneres Merkmal[21].

    bb)    Dabei regelt Art. 2 Abs. 1 LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaates. Liegt die internationale Zuständigkeit in der Schweiz, ist in aller Regel wiederum das IPRG massgebend[22]. Demnach sind örtlich grundsätzlich die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder alternativ am Wohnsitz beziehungsweise, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig[23]. Zudem ist eine Heimatzuständigkeit für den Fall vorgesehen, dass keine der Parteien einen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründet[24].
    Der Wohnsitz zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit bestimmt sich ebenfalls nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG und geht somit in der vorliegenden Konstellation mit dem Wohnsitzbegriff für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit einher. Der ʺgewöhnliche Aufenthaltʺ definiert sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG und befindet sich in dem Staat, in dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist. In der Regel stimmen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt überein. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist, wie für jede Person, selbstständig aufgrund der faktischen Gegebenheiten festzulegen[25]. Er bestimmt sich insbesondere nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Bindungen des Kindes, der Aufenthaltsdauer, der Regelmässigkeit, der Sprachkenntnisse und den Gründen des Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes fällt meistens mit dem Lebensmittelpunkt eines Elternteils zusammen, wobei in der Regel die familiären Verhältnisse des minderjährigen Kindes zum obhutsberechtigten Elternteil massgeblich sind. Dabei hat ein Kind nur einen gewöhnlichen Aufenthalt[26].

    d)    aa)    Gemäss der besonderen Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht des Orts, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt werden[27]. Die Zuständigkeitsanknüpfung an den ʺgewöhnlichen Aufenthaltʺ stellt im LugÜ einen Systembruch dar. Sie wurde eingeführt, um einen Gleichlauf zu den Haager Unterhaltsübereinkommen[28] zu erreichen. Entsprechend sollte sich die Auslegung des Begriffs auch an der Rechtsprechung zu den Haager Übereinkommen orientieren. Die Auslegung hat somit autonom zu erfolgen und ist nicht als Verweis auf die lex fori zu verstehen[29]. Daher bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt in diesem Zusammenhang nicht nach dem IPRG. Nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung geht der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts von einer tatsächlichen Situation aus und impliziert die physische Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bestimmt sich somit nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt und seinen Bindungen[30]. Vorausgesetzt ist eine gewisse tatsächliche Dauer des Aufenthalts sowie eine damit zusammenhängende gewisse Integration im familiären und sozialen Umfeld, wobei auch andere Faktoren wie Nationalität, Sprachkenntnisse und Einschulung eine Rolle spielen können[31]. Ein Aufenthalt von sechs Monaten begründet grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt, ein solcher kann aber auch unmittelbar nach dem Wechsel des Aufenthaltsorts bestehen, wenn er aufgrund anderer Umstände dauerhaft sein soll und den bisherigen Lebensmittelpunkt ersetzen soll[32].

    bb) Die besondere alternative Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bezieht sich im Gegensatz zur allgemeinen Zuständigkeit auch auf den Ort und bestimmt damit auch die örtliche Zuständigkeit[33].

    e)    Im internationalen Verhältnis gilt zumindest in Bezug auf das LugÜ der Grundsatz ʺperpetuatio foriʺ, wonach die zu Beginn des Prozesses bestehende Zuständigkeit fortdauert, wenn der Wohnsitz als massgebliches Anknüpfungskriterium weggefallen ist[34]. Der massgebende Zeitpunkt für die Fixierung der Zuständigkeit fällt mit der Rechtshängigkeit für die Ausschlusswirkung im Ausland zusammen[35]. Das LugÜ in seiner aktuellen Fassung, welche für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft trat, regelt im Gegensatz zur alten Fassung[36] den Beginn dieser Rechtshängigkeit selbst[37]. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist folglich auch für die Fixierung der Zuständigkeit auf den in Art. 30 LugÜ vorgesehenen Zeitpunkt abzustellen[38]. Gemäss Art. 30 Ziff. 1 LugÜ wird das Verfahren zu dem Zeitpunkt rechtshängig, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wird[39]. Sowohl das Bundesgericht in einem ʺobiter dictumʺ als auch bereits die Botschaft und die Lehre haben sich dafür ausgesprochen, dass ein Schlichtungsbegehren als verfahrensleitendes Schriftstück im Sinn von Art. 30 LugÜ angesehen werden kann und somit Rechtshängigkeit für ein Schlichtungs- oder Klageverfahren begründet[40]. Der Europäische Gerichtshof erklärte sodann, dass die Schlichtungsbehörde als Gericht im Sinn von Art. 62 LugÜ gilt und damit die Einreichung des Schichtungsgesuchs im internationalen Verhältnis Rechtshängigkeit begründet[41].
    Allerdings genügt die blosse Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht, wenn keine Einigung erfolgt und die klagende Partei anschliessend innert der Prosequierungsfrist keine Klage beim Gericht einreicht[42]. Denn sofern keine Ausnahme nach Art. 198 ZPO vorliegt, ist das Schlichtungsverfahren zwingende Vorstufe für die Einleitung eines Klageverfahrens, weil das Entscheidverfahren gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO ohne Klagebewilligung nicht eingeleitet werden kann[43]. Wird das Verfahren nicht fristgerecht fortgeführt, wird das Verfahren beendet und der Kläger muss ein neues Schlichtungsverfahren durchlaufen beziehungsweise ein neues Verfahren einleiten. In der Folge löst zwar ein Schlichtungsbegehren die Rechtshängigkeit nach Art. 30 Ziff. 1 LugÜ aus. Jedoch ist diese Wirkung insofern eine bedingte, als die klagende Partei die Klageeinleitung als notwendiger späterer Schritt zur Fortsetzung des Verfahrens vorzunehmen hat[44]. Ansonsten entfällt die Rechtshängigkeit mit Verfall der Klagebewilligung[45].

    f)     Fraglich ist, ob diese Regelung betreffend Eintritt der Rechtshängigkeit auch in Fällen gilt, in denen im Sinn von Art. 198 lit. bbis ZPO anstatt der Schlichtungsbehörde die Kindesschutzbehörde angerufen wird. Der Europäische Gerichtshof erklärt die Schlichtungsbehörde als Gericht im Sinn Art. 62 LugÜ, nicht aber die Kindesschutzbehörde. Auch die ZPO äussert sich im Gegensatz zur Anrufung der Schlichtungsbehörde[46] nicht dazu, ob die Anrufung der Kindesschutzbehörde in Unterhaltssachen Rechtshängigkeit begründet. Vielmehr werden lediglich drei Möglichkeiten ‑ nämlich die Einleitung eines Schlichtungsgesuchs, die Mediation nach Art. 213 ZPO und die direkte Klageeinleitung (oder ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Gericht) ‑ vorgesehen, um einen Prozess zu beginnen und damit Rechtshängigkeit zu begründen[47]. Vor den Kindesschutzbehörden findet in diesem Zusammenhang kein eigentliches förmliches Verfahren statt, und das Gesetz sieht keine Modalitäten betreffend eine schriftliche Bestätigung für durchgeführte Vermittlungstätigkeiten vor. Daher wird von der Lehre abgelehnt, dass dieses Vermittlungsverfahren vor der Kindesschutzbehörde im nationalen oder im internationalen Verhältnis in Bezug Art. 30 LugÜ Litispendenz begründet[48]].
                Selbst wenn die Anrufung der Kindeschutzbehörde Rechtshängigkeit begründen würde, hätte diese keine unbeschränkte Wirkung. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Einigungsverfahren vor der Kindesschutzbehörde beziehungsweise ein solches Bestätigungsschreiben lediglich eine zeitlich limitierte Geltungswirkung[49]. Daher würde eine allfällige Rechtshängigkeit ‑ genauso wie nach einem Schlichtungsverfahren ‑ dahinfallen, wenn nicht rechtzeitig eine gerichtliche Klage eingereicht wird. In der Lehre wird in Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten ab formellem Abschluss des Vermittlungsverfahrens postuliert, nach deren Ablauf erneut eine Vermittlungstätigkeit vorgenommen werden muss, bevor der Weg an das Gericht offensteht[50].

  4. a)    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt seit über eineinhalb Jahren ein Kindesschutzverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer. Unabhängig davon versuchten sich die Eltern ‑ mithilfe einer Sozialarbeiterin ‑ auf einen Unterhaltsbeitrag zu einigen. In der Folge bestätigte die Sozialarbeiterin der Mutter, dass die Unterhaltsverhandlungen gescheitert seien und sie schriftlich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Klagebewilligung beantragen könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rief die Mutter daraufhin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zur Klärung der Unterhaltsfrage an, sondern um eine Klagebewilligung zu erhalten. Diesem Antrag kam die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach und erteilte die Klagebewilligung. Dass kein vorgängiger Einigungsversuch seitens der Kindesschutzbehörde im Sinn von Art. 198 lit. bbis ZPO erfolgte, machte weder der Beschwerdeführer noch die Mutter geltend. Ihnen stand somit nach Erteilung der Klagebewilligung offen, innerhalb von drei Monaten eine Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht einzureichen und das Verfahren fortzuführen.

                  Massgebend ist, dass nach Erhalt der Klagebewilligung keine Klage eingereicht wurde. Die Frage, ob ein Antrag bei der Kindesschutzbehörde betreffend Kindesunterhalt Rechtshängigkeit begründet, kann somit vorliegend offenbleiben. Denn wäre die Litispendenz eingetreten, wäre diese mangels Einreichung einer Klage beim Gericht dahingefallen. Das einer Unterhaltsklage vorangehende "Vermittlungsverfahren" vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wurde somit bereits vor dem Umzug des Beschwerdeführers nach Deutschland mit Erteilung der Klagebewilligung abgeschlossen. Eine Rechtshängigkeit in Bezug auf ein Kindesunterhaltsverfahren im Zeitpunkt des erneuten Antrags der Mutter nach dem Umzug nach Deutschland liegt nicht vor und damit auch keine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit in A. Insofern kann sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Klärung von Unterhaltsfragen nicht auf die ʺperpetuatio foriʺ berufen.

    b)    aa)    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wäre für den neuen Antrag des Beschwerdeführers betreffend Unterhaltsregelung unter anderem dann zuständig, wenn sowohl gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ eine internationale Zuständigkeit in der Schweiz als auch gemäss Art. 79 f. IPRG eine örtliche Zuständigkeit in A bestehen würde. Die internationale Zuständigkeit liegt vor, wenn der Beschwerdegegner als Unterhaltspflichtiger seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Eine örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn entweder der Beschwerdeführer als Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder der Beschwerdegegner als Unterhaltspflichtiger seinen Wohnsitz, oder wenn ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A hat. Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt bestimmen sich diesbezüglich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und b IPRG.

                  Der Beschwerdegegner wohnt in B (Kanton Thurgau), wo auch sein Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibs zu sein scheint. Indizien für einen Wohnsitz beziehungsweise einen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibs im Ausland fehlen gänzlich und werden auch nicht behauptet. Somit ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, womit eine internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vorliegt.

                  Da ein Wohnsitz des Beschwerdegegners in der Schweiz besteht und damit eine Anknüpfung der Zuständigkeit an dessen gewöhnlichen Aufenthalt ausser Betracht fällt, ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdegegners nicht weiter einzugehen. Zumal dieser dem Grundsatz nach mit dem Wohnsitz zusammenzufallen hat. Massgebend ist somit der Wohnsitz des Beschwerdegegners. Dabei fehlt dem Beschwerdegegner ein örtlicher Bezug zu A. Insbesondere lässt sich kein Aufenthalt und damit auch keine Absicht dauernden Verbleibs in A erkennen. Somit fehlt ein Wohnsitz des Beschwerdegegners in A. Der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers fällt dem Grundsatz nach mit dem Lebensmittelpunkt seiner Mutter als Inhaberin der Obhut zusammen, was vorliegend nicht anders sein dürfte. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Mutter in Deutschland, wohin er gemäss eigener Angaben auch seinen Aufenthaltsort verlegt hat. Seit dem Umzug weisen weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter einen örtlichen Anknüpfungspunkt zu A auf. Es fehlt somit an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG in A.

                  Mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers und mangels Wohnsitz des Beschwerdegegners in A lässt sich nach Art. 79 IPRG dort keine örtliche Zuständigkeit für den Antrag betreffend Unterhaltsregelung begründen.
    bb)    Damit für den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Unterhaltsregelung eine internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ vorliegen würde, müsste der Beschwerdeführer als Unterhaltsberechtigter seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt in A haben. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Wohnsitz nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG und der Aufenthalt autonom in Orientierung an der Auslegung des Begriffs in der Rechtsprechung zu den Haager Übereinkommen. Vorliegend lässt sich kein örtlicher Bezug des Beschwerdeführers zu A herleiten. Vielmehr erklärt der Beschwerdeführer selbst, seinen Wohnsitz / Aufenthaltsort nach Deutschland verlegt zu haben. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle von A erfolgte und die Zustimmung zum Aufenthaltswechsel des Beschwerdeführers auf gerichtlichem Weg eingeholt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser neue Aufenthalt den ehemaligen Lebensmittelpunkt in A ersetzt und dauerhaft sein sollte. Etwas anderes wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in A.

                  Mangels Wohnsitzes und mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in A besteht für den Antrag betreffend Unterhaltsregelung auch keine örtliche Zuständigkeit in A nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ.
    cc)    Schliesslich lässt sich weder nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 79 f. IPRG noch nach Art. 5 Ziff. 2 LugÜ eine örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Unterhaltsregelung begründen. Daran ändert auch das (noch) vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängige Kindesschutzverfahren nichts. Mangels Klageeinreichung besteht kein funktionaler Zusammenhang mehr zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verneinte deshalb zu Recht ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Kindesunterhalt.

    c)    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Obergericht, 1. Abteilung, 8. November 2022, KES.2022.53


[1]  § 29 Abs. 1 KESV (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, RB 211.24) i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO

[2]  Art. 315 Abs. 1 ZGB

[3]  Art. 298b ZGB

[4]  Art. 287 ZGB

[5]  Fountoulakis, Basler Kommentar, 7.A., Art. 287 ZGB N. 9; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.A., Art. 298b ZGB N. 6

[6]  Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7.A., N. 1383

[7]  Sogenannte Kompetenzattraktion; siehe Art. 298b Abs. 3 ZGB; Schwenzer/Cottier, Art. 298b ZGB N. 2a und 14

[8]  Art. 198 lit. bbis ZPO

[9]  Gloor/Umbricht Lukas, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 198 N. 4a

[10] Art. 1 LugÜ (Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.12)

[11] Art. 4 lit. e HKsÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011)

[12] Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, SR 0.211.231.01

[13] Hofmann/Kunz, Basler Kommentar, 2.A., Art. 5 LugÜ N. 378

[14] Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01; Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, SR 0.211.221.431

[15] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 378

[16] Vgl. Oberhammer, in: Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 3.A., Art. 5 N. 79

[17] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 1

[18] Dallafior/Honegger, Basler Kommentar, 2.A., Art. 59 LugÜ N. 11

[19] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291

[20] BGE vom 20. Juni 2019, 5A_917/2018, Erw. 2.1; BGE 133 III 254; BGE 119 II 64 f.; Dallafior/Honegger, Art. 59 LugÜ N. 18; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A., S. 119

[21] BGE 133 III 254 f.; BGE vom 20. Juni 2019, 5A_917/2018, Erw. 2.1; BGE vom 29. Februar 2016, 5A_1015/2015, Erw. 3.3; Dallafior/Honegger, Art. 59 LugÜ N. 19

[22] BGE 131 III 82; Dallafior/Honegger, Art. 2 LugÜ N. 25 ff.; Dasser, in: Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 3.A., Art. 2 N. 13 ff.

[23] Art. 79 Abs. 1 IPRG; Schwander, Basler Kommentar, 4.A., Art. 79 IPRG N. 9 f.

[24] Art. 80 IPRG

[25] Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 20 IPRG N. 46 ff.

[26] BGE vom 8. März 2018, 5A_1021/2017, Erw. 5.1.2; Westenberg, Basler Kommentar, 4.A., Art. 20 IPRG N. 36

[27] Art. 5 Ziff. 2 LugÜ

[28] Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht; Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

[29] BGE vom 23. April 2012, 5A_889/2011, Erw. 4.1.1; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 415; Oberhammer, Art. 5 LugÜ N. 90

[30] BGE vom 23. April 2012, 5A_889/2011, Erw. 4.1.2

[31] BGE vom 23. April 2012, 5A_889/2011, Erw. 4.1.2; BGE vom 18. April 2013, 5A_164/2013, Erw. 3; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 417

[32] BGE vom 23. April 2012, 5A_889/2011, Erw. 4.1.2; BGE vom 11. November 2009, 5A_650/2009, Erw. 5.2; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 417; Oberhammer, Art. 5 LugÜ N. 93

[33] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 32

[34] Entscheid EuGH in Sachen DFDS Torline gegen SEKO vom 5. Februar 2004, C-18/02, N. 37; BGE 129 III 406; Dallafior/Honegger, Art. 2 LugÜ N. 18 f.

[35] BGE 129 III 406; Dallafior/Honegger, Art. 2 LugÜ N. 18 f.; Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 64 N. 21; Dasser, Art. 2 LugÜ N. 27 f.

[36] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ehemals SR 0.275.11 (nicht mehr in Kraft)

[37] Feller/Meili, Schweizer Schlichtungsgesuch im euro-internationalen Verhältnis, in: SJZ 2015, S. 195; Sutter-Somm/Hedinger, Art. 64 ZPO N. 20

[38] Dallafior/Honegger, Art. 2 LugÜ N. 18

[39] Mabillard, Basler Kommentar, 2.A., Art. 30 LugÜ N. 10

[40] BGE vom 6. Juli 2007, 4A_143/2007, Erw. 3.5; Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009, BBI 2009 S. 1803; Markus/Renz, Schlichter sind nach LugÜ Richter - Rechtshängigkeit nach Rechtssache Schlömp, C-467/16, in: AJP 2017 S. 1352; Feller/Meili, S. 200

[41] Entscheid EuGH in Sachen Brigitte Schlömp gegen Landratsamt Schwäbisch Hall vom 20. Dezember 2017, C-467/16, N. 58

[42] Infanger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 209 ZPO N. 2; Alvarez/Peter, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 209 ZPO N. 9

[43] Markus/Renz, S. 1357; Feller/Meili, S. 197

[44] Botschaft, S. 1803; Mabillard, Art. 30 LugÜ N. 12

[45] Dasser, Art. 30 LugÜ N. 13 und 17 ff.; Infanger, Art. 209 ZPO N. 26

[46] Art. 62 Abs. 1 ZPO

[47] Infanger, Art. 197/198 ZPO N. 2

[48] Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in: http://FamPra.ch 2019 S. 8

[49] BGE vom 26. November 2019, 5A_459/2019, Erw. 4.1.2

[50] BGE vom 26. November 2019, 5A_459/2019, Erw. 3.3.3; Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 ZPO N. 4a


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.