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RBOG 2023 Nr. 30

Keine Pflicht, rechtskundige Personen darauf hinzuweisen, dass die versäumte Handlung innert der Wiederherstellungsfrist nachzuholen ist.

Art. 33 Abs. 4 SchKG Art. 9 BV


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts eröffnete gegen die Beschwerdeführerin den Konkurs, nachdem sie an der Konkursverhandlung nicht erschienen war und auch keinen Beleg über die Bezahlung der Konkursforderung eingereicht hatte. In der dagegen erhobenen Beschwerde verlangte die Beschwerdeführerin unter anderem, die Frist für den Nachweis der Zahlung der Konkursforderung sei ihr wiederherzustellen, weil sie durch ein unverschuldetes Hindernis vom fristgemässen Handeln abgehalten worden sei.

Aus den Erwägungen:

[…]

3.

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen[1].

3.1.

3.1.1.

Vorliegend fehlt es bereits an letzterer Voraussetzung. Die Konkursforderung wurde von der Beschwerdeführerin auch nach dem Wiederherstellungsgesuch vom 28. November 2022 – und bis heute – nicht hinterlegt, sondern es wurde – zu Unrecht – die Bezahlung von der antragsgemässen Wiederherstellung der Frist für den Nachweis der Zahlung abhängig gemacht. Erst wenn diese Frist wiederhergestellt worden sei, werde die Zahlungsbestätigung gestützt auf den Zahlungsauftrag vom 29. November 2022 innerhalb der wiederhergestellten Frist eingereicht. Dazu im Widerspruch führte die Beschwerdeführerin kurz zuvor noch aus, die Zahlung werde am 29. November 2022 zuhanden der Obergerichtskasse in Auftrag gegeben, womit eine entsprechende Belastungsanzeige spätestens am 30. November 2022 vorgelegt werden könne. Die Belastungsanzeige wurde von der Beschwerdeführerin bis heute nicht ins Recht gelegt, und es ging bis dato auch keine Zahlung von ihr zwecks Hinterlegung der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse ein.

Wie sich aus Art. 33 Abs. 4 SchKG unmissverständlich ergibt, muss, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Beschwerdeführerin hätte somit vom gemäss ihrer Behauptung spätestens am Dienstag, 29. November 2022, weggefallenen Hindernis an innert zehn Tagen die versäumte Hinterlegung nachholen müssen. Das tat sie bis heute nicht, womit die Wiederherstellung der Frist nur schon daran scheitert. Dabei hat sie nicht einmal den – angeblichen – Zahlungsauftrag vom 29. November 2022 noch sonst einen Beleg dafür, dass sie die Konkursforderung zuhanden der Obergerichtskasse bereitgestellt hat, ins Recht gelegt. Das tat sie mit der Beschwerde vom 28. November 2022 nicht, und das tat sie auch mit der Eingabe vom 12. Dezember 2022 nicht. Weder legte sie, wie angekündigt, am 30. November 2022 eine entsprechende Belastungsanzeige vor, noch bezahlte sie bis dato die Konkursforderung. Damit ist die Wiederherstellung der versäumten Frist nur schon deshalb ausgeschlossen.

Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 30. November 2022 und als Reaktion auf ihre Eingabe vom 12. Dezember 2022 nicht ausdrücklich dahingehend belehrte, dass nebst dem Wiederherstellungsgesuch auch die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt werden muss. Zwar hat gemäss Art. 9 BV jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Allerdings ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die Rechtslage zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin offensichtlich rechtskundig ist. Dass die Beschwerdeführerin das ist, zeigt, dass sie selbst ihr Wiederherstellungsgesuch auf Art. 34 Abs. 4 SchKG stützte, wobei ihr augenscheinlich ein kleiner Verschrieb passierte. Es ist nämlich Art. 33 Abs. 4 SchKG, der Art. 34 SchKG hat nur zwei Absätze. Aber auch Art. 174 SchKG wusste die Beschwerdeführerin korrekt zu zitieren, und sie vermochte die Bestimmungen fallbezogen anzuwenden. Die Beschwerdeschrift zeugt davon, dass sie, wie sie in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2022 alsdann selbst ausführte, rechtlich unterstützt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde somit von einem Juristen oder zumindest unter Mitwirkung einer rechtskundigen Person verfasst, was evident ist. Eine rechtliche Belehrung im Rahmen der Verfahrensinstruktion konnte deshalb unterbleiben, ohne dass die Beschwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 27. Januar 2023, BR.2022.53


[1]    Art. 33 Abs. 4 SchKG


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