Art. 20 BehiG
- TVR 2017 Nr. 11
Entscheid über eine Sonderschulbedürftigkeit; behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von Kostenüberlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung gestellt werden
Entscheid über eine Sonderschulbedürftigkeit; behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von Kostenüberlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung gestellt werden