Art. 39 WRG
- TVR 2019 Nr. 18
Kein Vorrang des Bestandesschutzes für konzessionspflichtige Bauten und Anlagen im Gewässerraum; Interessenabwägung
Kein Vorrang des Bestandesschutzes für konzessionspflichtige Bauten und Anlagen im Gewässerraum; Interessenabwägung