TVR 2013 Nr. 14
Einstellung der Unterstützung bei Wegfall der Bedürftigkeit, Parteientschädigung bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren
§ 8 SHG, § 25 Abs. 3 SHG, § 25 Abs. 2 SHV, § 80 Abs. 2 VRG, § 81 Abs. 2 VRG
1. Auch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht muss der Unterstützungsbedürftige vor Einstellung der Unterstützungsleistungen nicht zuerst verwarnt werden, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit überhaupt wegfällt (E. 2.3.1).
2. Sprachliches Unvermögen allein genügt nicht als Grund für eine Parteientschädigung bzw. (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren (E. 2.3.2).
J musste ab dem 1. Juli 2009 durch die Politische Gemeinde T unterstützt werden. Mit Entscheid des Amtes für AHV und IV vom 9. Januar 2012 wurde ihm rückwirkend ab 1. Februar 2008 eine halbe Rente und ab 1. September 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Dies führte zu einer nachträglichen Auszahlung von insgesamt Fr. 15'020.80. Der entsprechende Betrag war J direkt ausbezahlt worden, anstatt ihn dem Sozialamt zu überweisen. J hob den Betrag umgehend innert vier Tagen mit vier Bezügen an unterschiedlichen Orten wieder ab. Nach entsprechender Befragung führte er aus, er habe mit dem Geld Schulden bei seinen Brüdern und Kollegen bezahlt. In der Folge stellte die Politische Gemeinde T die Unterstützungsleistungen mit sofortiger Wirkung ein. Gegen diesen Entscheid liess J beim DFS Rekurs erheben, der teilweise gutgeheissen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Dagegen wiederum liess J beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das diese abweist.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Stehen sich in einem Rekursverfahren Privatparteien gegenüber, hat die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Partei. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt (§ 80 Abs. 2 VRG). Kompliziert ist der Sachverhalt dann, wenn er sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt sowie zu seinem Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse notwendig sind. Als schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, dies insbesondere, weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörde besteht oder die massgebende Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (TVR 2001 Nr. 7, E. 2a). Nach der Praxis des Thurgauer Verwaltungsgerichts rechtfertigen allein Sprachprobleme und Unbeholfenheit im schriftlichen Verkehr mit Behörden oder andere Defizite nicht grundsätzlich die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die sprachlichen Schwierigkeiten können z.B. durch einen Dolmetscher überwunden werden (TVR 2001 Nr. 7, E. 2b).
2.2 Dem beim DFS angefochtenen Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 2012 kann entnommen werden, dass die Unterstützungsleistungen per sofort eingestellt wurden. Die Sozialhilfebehörde stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe im Moment kein Anspruch auf Sozialhilfe, weil der Nachweis der wirtschaftlichen Notlage aufgrund der erhaltenen Auszahlungen nicht geleistet sei. Zwar stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen, den erhaltenen Betrag nicht zu melden, seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Deswegen wurde die Sozialhilfeleistung aber nicht eingestellt. Vielmehr lag die Begründung in der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Notlage durch die Anrechenbarkeit des ausbezahlten Betrags von Fr. 15'020.80. Die Anrechenbarkeit dieses Betrags wird im angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich bestätigt. Die Vorinstanz hat aber offensichtlich übersehen, dass es für die Leistungseinstellung zufolge mangelnder Bedürftigkeit keinerlei Verwarnung braucht. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass die Schulden gegenüber den Brüdern und den Kollegen tatsächlich Bestand hatten und er diese zu tilgen hatte. Dies ist eine blosse Behauptung. Einzig der Nachweis ist erbracht, dass mit vier Bezügen innert vier Tagen an verschiedenen Orten der gesamte Betrag abgehoben wurde.
2.3
2.3.1 Nach § 8 SHG ist Unterstützung zu leisten, wenn jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen verfügt, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen und keine andere Hilfe nötig ist. Nach § 25 Abs. 3 SHG wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt, wenn Hilfsbedürftige die Anordnungen der Behörde nicht befolgen oder deren Hilfe missbrauchen. Die letztgenannte Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, solange jemand überhaupt als hilfsbedürftig einzustufen ist. Gelangt die Gemeinde zur Auffassung, die Hilfsbedürftigkeit sei nicht mehr gegeben, darf die Hilfe sofort eingestellt werden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat dies auch getan. Zu prüfen war vor Vorinstanz demnach nur, ob beim Beschwerdeführer noch eine Hilfsbedürftigkeit vorlag, und nicht, ob er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, was ohnehin offensichtlich so war. Demnach wäre dies die einzige von der Vorinstanz zu beurteilende Frage gewesen.
2.3.2 Auch wenn an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in materieller Hinsicht zu zweifeln ist, ändert dies nichts daran, dass der Rekurs zumindest teilweise gutgeheissen wurde. Damit ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung nach § 80 Abs. 2 VRG hätte zugesprochen werden müssen.
Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich ausführen, er sei der deutschen Sprache kaum mächtig. Grundsätzlich gilt sprachliches Unvermögen allein nicht als Grund für eine Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren (TVR 2001 Nr. 7). Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 28. September 2012 ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit über 18 Jahren in der Schweiz und sei sprachlich gut integriert. Er spreche fliessend deutsch, sein Sprachverständnis sei gut bis sehr gut. Auch die Terminologie der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen seien dem Sozialhilfebezüger nach mehrjährigem Sozialhilfebezug bestens bekannt. Im Rahmen der Stellensuche habe er vorgebracht, dass er künftig im Verkauf tätig sein wolle. Er habe dies als realistische Tätigkeit betrachtet.
Das vom Beschwerdeführer behauptete sprachliche Unvermögen stellt somit keinen Grund für eine Offizialverbeiständung oder für eine Parteientschädigung dar. Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht aus dem Verfahren betreffend die Invalidenversicherung bekannt, dass er - obwohl damals nach eigenen Angaben zu 100% arbeitsunfähig - ohne Schwierigkeiten ganztägig in einem Restaurant Gäste bedienen und abkassieren konnte, was ebenfalls entsprechende sprachliche Fähigkeiten voraussetzt.
2.3.3 Eine komplizierte Sachlage oder eine schwierige Rechtsfrage waren ebenfalls nicht gegeben, ging es doch allein um die Frage, ob dem Beschwerdeführer der ausbezahlte Betrag über Fr. 15'000.-- zu Recht angerechnet wurde. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer vor der Sozialhilfebehörde umfassend geäussert. Er wusste, worum es geht und hätte dies auch im Rahmen eines Rekursverfahrens darlegen können. Der Rekursinstanz kommt volle Kognition zu und das Verfahren steht unter der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren war oder nicht. Weder liegen ein komplizierter Sachverhalt noch schwierige Rechtsverhältnisse vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Parteientschädigung bzw. die Bewilligung des unentgeltlichen Anwalts im Rekursverfahren verweigert hat. Auch eine Entschädigung als unentgeltlicher Anwalt im Rekursverfahren setzt eine komplizierte Sachlage oder schwierige Rechtsfragen voraus.
Entscheid VG.2013.41/E vom 5. Juni 2013