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TVR 2022 Nr. 25

Kosten von Kindesschutzmassnahmen; Geltendmachung eines Elternbeitrags


§ 8 SHG , Art. 279 Abs. 1 ZGB , Art. 289 Abs. 2 ZGB , Art. 293 Abs. 1 ZGB


  1. Die Fürsorgebehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes hat die Umsetzung der von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen durch vorläufige Übernahme der anfallenden Kosten sicherzustellen. In einem zweiten Schritt kann sie dann überprüfen, ob die entsprechenden Kosten nicht durch Dritte oder die Eltern zurückzuerstatten wären (E. 2.2.3).

  2. Der Beistand eines Kindes ist nicht berechtigt, für die Eltern ein Sozialhilfegesuch zu stellen. Grundsätzlich können nur hilfsbedürftige Personen für sich selber Sozialhilfeansprüche geltend machen (E. 4.2).
     

  3. Die Fürsorgebehörde kann einen Elternbeitrag an Kindesschutzmassnahmen nicht verfügungsweise festsetzen. Vielmehr hat sie sich hinsichtlich der Erstattung der Vorschusszahlung entweder mit den Eltern einvernehmlich zu einigen oder den Elternbeitrag auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (E. 4.4).


A und B wurde mit Entscheid der KESB vom 15. Februar 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und diese fremdplatziert. Die Politische Gemeinde Z (Beschwerdeführerin) übernimmt seither die Kosten für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen (Fremdplatzierung und begleitetes Besuchsrecht). Die Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Z liess A und B einen Darlehensvertrag unterschreiben, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die Politische Gemeinde Z in Form eines rückzahlbaren zinslosen Darlehens den notwendigen Lebensunterhalt von A und B sowie ihren Kindern finanziere. Die Rückerstattungsforderung der Politischen Gemeinde Z wurde grundpfandrechtlich sichergestellt. Mit Gesuch vom 21. Juni 2021 beantragte die Beiständin der Tochter bei der Fürsorgebehörde Z die weitere     Übernahme der Kosten, welche durch die Besuchsbegleitung durch die X GmbH entstehen. Mit Beschluss vom 16. August 2021 verlängerte die Politische Gemeinde Z die Kostengutsprache für die begleiteten Besuche und hielt fest, dass die auflaufenden Kosten für das begleitete Besuchsrecht mit dem Grundbucheintrag gedeckt seien und vorläufig auf den Einzug eines Elternbeitrags verzichtet werde. Den dagegen erhobenen Rekurs von A  hiess das DFS insoweit gut, als es die Angelegenheit zur Festsetzung eines Elternbeitrags von A an die Politische Gemeinde Z zurückwies. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der Politischen Gemeinde Z gut. Es hebt den Rekursentscheid insoweit auf, als damit die Rückweisung an die Politische Gemeinde Z zur Festsetzung eines Elternbeitrags von A (Verfahrensbeteiligter) angeordnet wurde.

 

Aus den Erwägungen:

 

2.2        

2.2.1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sie haben insbesondere auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zu tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das begleitete Besuchsrecht stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne der Art. 307 ff. ZGB dar (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018, Art. 273 N. 25), weshalb die diesbezüglichen Kosten zum Unterhaltsanspruch des Kindes gehören und folglich von den Eltern zu tragen sind (vgl. TVR 2007 Nr. 13 E. 2a; Affolter-Fringeli, Örtliche Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz, 2020, S. 265). Entsprechend sieht auch das kantonale Recht vor, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen in der Regel den Eltern auferlegt werden (§ 102 KESV). Sofern es nicht durch das Verhalten eines Elternteils allein verursacht ist, sollten die entstanden Kosten durch beide Elternteile je zur Hälfte getragen werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N. 28).

 

2.2.2 Wer nicht leistungsfähig ist, kann nicht zu Unterhalt verpflichtet werden (Affolter-Fringeli, a.a.O., S. 265; BGE 141 III 401 E. 4.1). Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018, Art. 293 Abs. 1 N. 2). Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht ausserdem die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Alimentenbevorschussung nach Art. 293 Abs. 2 ZGB ist keine Sozialhilfe. Sie setzt Leistungsfähigkeit des alimentenpflichtigen Elternteils und Leistungsunfähigkeit des andern Elternteils voraus. Die Grundlage der Bevorschussung bildet der gerichtlich oder vertraglich festgelegte Unterhaltsbetrag (Vollenweider, in: Alimentenbevorschussung bei Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, FamPra.ch - Die Praxis des Familienrechts 2006, S. 3 und 6).

 

2.2.3 Bedarf es für den Vollzug von Kindesschutzmassnahmen Drittleistungen (z.B. Begleitpersonen für eine Besuchsrechtsausübung), muss sichergestellt sein, dass die Massnahme auch finanziert oder jedenfalls vorfinanziert wird. Das Inkassorisiko kann nicht den (meist privaten) Dienstleistern überlassen werden (Affolter-Fringeli, a.a.O., S. 264). Die Vorleistungspflicht trifft zunächst die zuständige Fürsorgebehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes (TVR 2005 Nr. 36 E. 2c; Affolter-Fringeli, a.a.O., S. 261 ff.). Sie ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den Entscheid der KESB gebunden und kann die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern. Vielmehr hat sie die Umsetzung der KESB-Massnahme durch vorläufige Übernahme der anfallenden Kosten sicherzustellen. In einem zweiten Schritt kann sie dann überprüfen, ob die entsprechenden Kosten nicht durch Dritte oder die Eltern zurückzuerstatten wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E. 4.2 und E. 4.5 und 8C_358/2018 vom 22. Oktober 2018, je mit Hinweis auf BGE 135 V 134 und BGE 143 V 451; Affolter-Fringeli, a.a.O., S. 265).

 

2.2.4 Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; sogenannte Subrogation; BGE 143 III 177 E. 6.3.1; Kap. D.4.2 der SKOS-Richtlinien). Der Anspruch ist zivilrechtlicher Natur und in entsprechender Form, mithin durch Klage (Art. 279 Abs. 1 ZGB) und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu machen. Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt (Art. 293 Abs. 1 ZGB), ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu. Im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern tritt das Gemeinwesen nicht als Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf, ohne jegliche Verfügungsbefugnis (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3). Der Kostenersatzanspruch des Gemeinwesens - vorliegend der Beschwerdeführerin - muss nicht zwingend auf dem Klageweg (Art. 279 Abs. 1 ZGB) geltend gemacht werden. Möglich ist auch eine aussergerichtliche Vereinbarung, welche zum Erreichen ihrer Gültigkeit jedoch von der zuständigen KESB genehmigt werden muss (Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kap. 4.2 lit. d SKOS-Richtlinien).

 

2.3 Sozialhilfe ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E. 4). Nach § 8 SHG unterstützt die Gemeinde jene Person, die nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt, sofern nicht verlangt werden kann, dass sie sich die Mittel durch eigene Arbeit beschafft und keine andere Hilfe möglich ist. Nach § 3 SHV (in der bis am 30. Juni 2022 gültigen Fassung) kann der Hilfsbedürftige mit Bargeld, Gutscheinen, Naturalien oder durch Bezahlung von Rechnungen unterstützt werden (Abs. 1). Bei vorübergehender Notlage kann ihm ein Darlehen gewährt werden (Abs. 2). Die Fürsorgebehörde kann Kostengutsprache erteilen (§§ 4 und 5 SHV). Damit wird ermöglicht, dass die Leistungen Dritter unabhängig davon erbracht werden, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt ist (Wizent, Sozialhilferecht, 2020, S. 27 f. mit weiteren Hinweisen zur Kostengutsprache, vgl. auch vorstehend E. 2.2.3). Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind im Falle der sozialhilferechtlichen Unterstützung als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen (Affolter-Fringeli, a.a.O., S. 266 mit weiteren Hinweisen).

 

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat die Umsetzung des von der KESB angeordneten begleiteten Besuchsrechts mit der Kostengutsprache vom 16. August 2021 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 sichergestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und auch nicht strittig. In Dispositiv-Ziff. 3 der Kostengutsprache hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die auflaufenden Kosten mit dem Grundbucheintrag vom 19. November 2018 gedeckt seien und vorläufig auf den Einzug eines Elternbeitrags verzichtet werde. Zu prüfen ist, ob der Verfahrensbeteiligte durch diese Bestimmung beschwert und daher rekursberechtigt war. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.

 

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin gewährte mit ihrem Entscheid vom 16. August 2021 "situationsbedingte Leistungen" und damit finanzielle Sozialhilfe (§ 2a Abs. 2 SHV, § 2c SHV). Aus der Kostengutsprache vom 16. August 2021 geht nicht hervor, wem sie diese "situationsbedingte Leistungen" gewährte; dem Verfahrensbeteiligten oder der Tochter. In der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2022 hält die Beschwerdeführerin fest, es handle sich klarerweise nicht um eine finanzielle Unterstützung des Vaters. Die entsprechenden Kosten würden vielmehr zugunsten des schutzbedürftigen Kindes übernommen. Betroffen davon sei also das Unterstützungsbudget des Kindes. Der Verfahrensbeteiligte werde sozialhilferechtlich nicht unterstützt und es gebe für ihn gar kein Unterstützungsbudget. Im Darlehensvertrag vom 6. November 2018 wird demgegenüber festgehalten, das Sozialamt der Gemeinde Z finanziere den notwendigen Lebensunterhalt von A und B sowie ihren Kindern, O und P, seit dem 13. März 2017 und weiterhin in Form eines rückzahlbaren zinslosen Darlehens und Vorschüssen zuzüglich situationsbedingten Leistungen (Ziff. 1). Ferner wurde in Ziff. 4 und 5 des Darlehensvertrags vereinbart, A und B würden sich verpflichten, die Rückerstattung des Darlehens an das Sozialamt der Gemeinde Z wie folgt grundpfandrechtlich sicherzustellen: "A und B erstellen zu Gunsten der Gemeinde Z ein Grundpfandrecht im Betrag von Fr. 700'000.-- (…)." Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin wurde am 19. November 2018 grundpfandrechtlich sichergestellt.

 

3.2.2 Indem die Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3 ihres Entscheids vom 16. August 2021 feststellte, die auflaufenden Kosten für das begleitete Besuchsrecht seien mit dem Grundbucheintrag gedeckt, hat sie - zumindest implizit - den Versuch unternommen, die von ihr zu leistenden Vorschusszahlungen, für deren Erstattung als Elternbeitrag sie den Zivilrechtsweg zu beschreiten hat (vgl. vorstehend E. 2.2.4 und nachstehend E. 4.3), verfügungsweise (statt im Einvernehmen mit dem Verfahrensbeteiligten) dem Darlehensvertrag zu unterstellen, wodurch sich die Darlehensschuld des Verfahrensbeteiligten erhöht hätte. Der Verfahrensbeteiligte war somit vom Beschluss der Beschwerdeführerin beschwert und hatte ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse an der Rekurserhebung (§ 44 VRG), zumal eine allfällige Nichtigkeit einer verfügungsweisen Festlegung seines Elternbeitrages für ihn nicht ohne weiteres erkennbar war (zur Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vgl. TVR 2005 Nr. 36 und AGVE 2019 Nr. 34). Mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten und hat - im Ergebnis zu Recht - Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Beschwerdeführerin vom 16. August 2021 aufgehoben.

 

4.

4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 der Kostengutsprache vom 16. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese die Kosten des begleiteten Besuchsrecht dem Unterstützungsbudget des Verfahrensbeteiligten belastet und einen Elternbeitrag des Verfahrensbeteiligten festsetzt. Die Vorinstanz geht somit davon aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin übernommenen Kosten um Sozialhilfe für den Verfahrensbeteiligten handelt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

 

4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das der Kostengutsprache vom 16. August 2021 zugrundeliegende Gesuch von der Beiständin der Tochter gestellt wurde. Die Beiständin ist nicht berechtigt, für den Verfahrensbeteiligten ein Sozialhilfegesuch zu stellen. Grundsätzlich können nur hilfsbedürftige Personen für sich selber Sozialhilfeansprüche geltend machen, da der Anspruch mit ihrer Pflicht gemäss § 19 SHG korrespondiert, zu Unrecht bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sowie zu Recht bezogene Leistungen zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar ist (TVR 2021 Nr. 24 E. 3.2). Die Beiständin war denn auch vom Verfahrensbeteiligten nicht bevollmächtigt, für ihn ein Sozialhilfegesuch zu stellen. Sozialhilfe kann schliesslich auch nicht von Amtes wegen zugesprochen werden, mithin ohne Zustimmung der betroffenen Person. Die Kosten des begleiteten Besuchsrechts dem sozialhilferechtlichen Unterstützungskonto des Verfahrensbeteiligten zu belasten, wäre somit bereits aus diesem Grund nicht rechtens.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin übernimmt die Kosten des begleiteten Besuchsrechts im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Sie subrogiert damit gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterstützungsanspruch der Tochter des Verfahrensbeteiligten. Die Subrogation umfasst sowohl bereits erbrachte als auch laufende Leistungen, solange das Gemeinwesen solche erbringt. Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession. Zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, zählt unter anderem das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung, Anweisungen an den Schuldner und Sicherstellung. Das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt. An der rechtlichen Natur des Anspruchs ändert sich nichts. Dieser gründet nach wie vor im Zivilrecht und ist in entsprechender Form, mithin durch Klage und nicht durch hoheitliche Verfügung geltend zu machen (vgl. vorstehend E. 2.2.4). Im Umfang der Unterhaltspflicht des Verfahrensbeteiligten gegenüber seiner Tochter steht der Beschwerdeführerin somit ein auf Art. 289 Abs. 2 ZGB beruhender und daher dem Zivilrecht unterstehender Rückerstattungsanspruch zu (vgl. Urteil des Bundesgericht 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.4; TVR 2005 Nr. 36). Die Beschwerdeführerin kann hingegen den Elternbeitrag des Verfahrensbeteiligten nicht verfügungsweise festsetzen und dem Verfahrensbeteiligten sozialhilferechtlich belasten. Können sich die Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligte hinsichtlich der Kostenerstattung nicht einigen (vgl. vorstehend E. 2.2.4), ist im Streitfall das Zivilgericht zuständig (Kap. 4.2 lit. e SKOS-Richtlinien; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., 2018, Rz. 17.61; TVR 2005 Nr. 36 E. 2.c; vgl. auch § 28d SHV sowie Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 5.2.3 f.).

 

4.4 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Feststellung in Dispositiv-Ziff. 3 - im Ergebnis - zu Recht aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin kann nicht verfügungsweise die von ihr zu leistenden Vorschusszahlungen für das begleitete Besuchsrecht dem Darlehensvertrag mit dem Verfahrensbeteiligten unterstellen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstattung der Vorschusszahlung entweder mit dem Verfahrensbeteiligten zu einigen oder den Elternbeitrag auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. vorstehend E. 2.2.3 f. und E. 4.3). Hingegen hat die Vorinstanz die Sache zu Unrecht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie die in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids erteilten Anweisungen befolge. Die Anweisung an die Beschwerdeführerin, die Kosten des begleiteten Besuchsrechts dem Sozialhilfekonto des Verfahrensbeteiligten zu belasten, ist nicht rechtens, weil dieser im Zusammenhang mit den Kosten des begleiteten Besuchsrechts vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 sozialhilferechtlich nicht belastet werden kann. Die Anweisung an die Beschwerdeführerin, hoheitlich einen Elternbeitrag festzusetzen, ist nicht rechtens, weil der Elternbeitrag - wie vorstehend bereits erwähnt - nicht verfügungsweise festgelegt werden kann, sondern die Beschwerdeführerin entweder mit dem Verfahrensbeteiligten einen solchen Beitrag einvernehmlich zu vereinbaren oder - sollte dies nicht möglich sein - den Zivilrechtsweg zu beschreiten hat (vgl. E. 4.3).

 

4.5 Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihr damit verbindliche Anweisungen erteilt werden. Diesem Antrag wird gefolgt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als darin die Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Umsetzung der Anweisungen gemäss E. 3.3 des angefochtenen Entscheides angeordnet wurde.

 

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.9/E vom 7. September 2022


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