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RBOG 1995 Nr. 3

Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss bei einer Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkung nur berücksichtigt werden, soweit es um rückständige Unterhaltsbeiträge geht


Art. 93 SchKG, Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 177 ZGB


1. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, kann der Richter dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB).

2. a) Als vorsorgliche Massregel nach Art. 145 ZGB ist die Anweisung an die Schuldner der Ehegatten nicht an die besonderen Voraussetzungen von Art. 177 ZGB gebunden; sie soll jedoch nicht schon bei jeder geringfügigen Verzögerung oder jeder leichten Gefahr einer nur teilweisen oder verspäteten Leistung, sondern nur bei ernstlicher Gefährdung des Anspruchs des anderen Ehegatten Anwendung finden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 380; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Art. 177 ZGB N 8; SJZ 80, 1984, S. 131). Art. 177 ZGB kann nicht nur für gegenwärtige und künftige, sondern auch für verfallene Unterhaltsbeiträge in Anspruch genommen werden (BGE 110 II 9 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 22); bezüglich der Eintreibung ausstehender Unterhaltsbeiträge ist diese Auffassung allerdings umstritten (Geiser, Die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung, in: ZVW 46, 1991, S. 7 f.; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 3.A., N 21.39). Da indessen die Anweisung nach Art. 177 ZGB eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme für gewisse, anderweitig festgesetzte Unterhaltsforderungen darstellt (vgl. BGE 110 II 13) und sich Art. 177 ZGB kein Hinweis auf Art. 173 Abs. 3 ZGB entnehmen lässt, sind mit der Anweisung nicht nur laufende oder zukünftige oder auf ein Jahr vor Klageerhebung befristete Unterhaltsforderungen (entgegen Hegnauer/Breitschmid, N 21.39) vollstreckbar, sondern auch bereits verfallene.

Die hinsichtlich der Anweisung nach Art. 177 ZGB entwickelten Grundsätze gelten auch für die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 145 ZGB anbegehrte Anweisung an den Schuldner.

b) In Lehre und Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob die Anweisung nach Art. 177 ZGB die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG (analog) zu berücksichtigen hat. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Richter, welcher die Anweisung ausspricht, das bei der Lohnpfändung geltende Existenzminimum des Schuldners beachten muss. Hausheer/Reusser/Geiser (Art. 177 ZGB N 21) verneinen dies unter Berufung auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts (SJZ 80, 1984, S. 131 f. Nr. 20). Dort wurde die Auffassung vertreten, im Rahmen der Anweisung seien die Schranken gemäss Art. 93 SchKG bezüglich des Eingriffs in den Notbedarf des Alimentenschuldners nicht zu beachten, weil für einen entsprechenden Schutz des Schuldners bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren gesorgt worden sei. Wenn der Schuldner die im Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle, habe er es selbst zu vertreten, wenn der Unterhaltsgläubiger die Anweisung verlange und der Schuldner dadurch in eine unbequeme Lage gerate. Würde ein beschränkter Schutz vor Eingriffen in den Notbedarf - entsprechend Art. 93 SchKG - gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, durch entsprechende Veränderungen seines Einkommens diesen Konsequenzen zu entgehen. Gerade in der Absicht, solches Vorgehen nach Möglichkeit zu verhindern, sei vom Gesetzgeber das Institut der Anweisung geschaffen worden. Unter Berufung auf BGE 110 II 15 halten Hegnauer/Breitschmid (N 21.38) dafür, der Richter habe bei der Bemessung des Betrags (nach Art. 177 ZGB) die für die Lohnpfändung geltenden Regeln zu beachten (ebenso Bezirksgericht Affoltern, in: SJZ 87, 1991, S. 302 ff. Nr. 45; Spühler/Frei-Maurer, Art. 145 ZGB N 380). Das Bundesgericht führte aus, auch wenn Art. 177 und Art. 291 ZGB nicht eine den Vorschriften des SchKG entsprechende Zwangsvollstreckungsmassnahme darstellten, seien Aehnlichkeiten mit der Lohnpfändung unverkennbar, wenn sich die Anweisung an den Arbeitgeber des Alimentenschuldners richte (BGE 110 II 14 f.). Die im Rahmen einer Pfändung entwickelten Grundsätze müssten auch Anwendung finden, wenn es um die Massnahmen der privilegierten Zwangsvollstreckung nach Art. 171 und Art. 291 ZGB gehe. Der Richter müsse sich bei der Berechnung des Existenzminimums des Alimentenschuldners von denselben Vorschriften leiten lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug einer Pfändung. Da der Gläubiger im Rahmen von Art. 171 ZGB immer eine Unterhaltsforderung geltend mache, sei auch der Rechtsprechung der Betreibungsbehörden Rechnung zu tragen, wonach der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers nötigen Alimente nicht decke, sich einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen müsse, der so zu bemessen sei, dass sich Gläubiger und Schuldner im selben Verhältnis einschränken müssten (BGE 110 II 15 f.).

Dieser - als obiter dictum geäusserten (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19) - Auffassung des Bundesgerichts kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. In einem Entscheid vom 30. August 1988 hielt das Bundesgericht selbst fest, die Zahlungsanweisung als recht einschneidende Massnahme lasse sich als Eheschutzmassnahme und als solche des Art. 145 ZGB während der Dauer des Scheidungsverfahrens - und damit bei rechtlich noch bestehender Ehe - rechtfertigen, nicht aber ohne weiteres auch als Sicherung eines Schadenersatzanspruchs (Art. 151 ZGB) nach aufgelöster Ehe und auf eine mehrjährige Dauer, und zudem zu Lasten eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten. Eine solche Anordnung, bliebe sie zeitlich an die Rentendauer gebunden, liefe letztlich auch der zeitlichen Beschränkung zuwider, wie sie für die zwangsvollstreckungsrechtliche Lohnpfändung im öffentlichen Interesse gelte (ZWR 22, 1988, S. 334 f.). Damit scheint das Bundesgericht aber selbst davon auszugehen, dass zumindest die Dauer einer Lohnpfändung (ein Jahr, vgl. BGE 98 III 13 ff.) bei der Anweisung nach Art. 177 ZGB während des Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens im Scheidungsprozess nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Dauer der Anweisung von der Geltungsdauer des Massnahmeentscheids abhängt. Es kommt hinzu, dass die Anweisung nach Art. 177 ZGB zwar eine besondere Zwangsvollstreckungsmassnahme sein mag (vgl. die Kritik bei Hausheer/ Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 19), dass aber sowohl im Eheschutz- als auch im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB die Zumutbarkeit zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge richterlich überprüft wurde (vorgängig oder zusammen mit dem Entscheid über die Anweisung); für einen entsprechenden Schutz des Alimentenschuldners wurde somit bereits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren gesorgt. Der Unterhaltspflichtige wusste und weiss somit, dass und in welchem Umfang er für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen hat. Vernachlässigt er seine Unterhaltspflichten, hat er es selbst zu vertreten, wenn der Unterhaltsberechtigte das Privileg der Anweisung nach Art. 177 ZGB für sich in Anspruch nimmt, um so - unter Umgehung der Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach dem SchKG - die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge einzufordern. Würden die Grundsätze des SchKG analog auf Art. 177 ZGB angewandt, hätte der Unterhaltsberechtigte abgesehen von formellen und zeitlichen Vorteilen (keine Zustellung des Zahlungsbefehls, keine Fristen für den Vollzug der Pfändung) keinen Gewinn aus einer Anweisung an die Gläubiger des Unterhaltsverpflichteten. Sinn und Zweck der Anweisung nach Art. 177 ZGB ist es aber gerade, dem Ehegatten, der kein Erwerbseinkommen hat, dem aber die Mitsorge für die Familie obliegt, unabhängig vom ordentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren den Zugriff auf das Einkommen an der Quelle zu eröffnen, soweit dieses dem Unterhalt der Familie dient (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 177 ZGB N 5). Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags - sei es mit der Anweisung zusammen, sei es in einem früheren Verfahren - hatte der Richter indessen die für das Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB geltenden Grundsätze bereits zu berücksichtigen, insbesondere denjenigen, dass dem Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge sein Existenzminimum zu belassen ist (SJZ 91, 1995, S. 292 Nr. 4). Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Richter, welcher gestützt auf einen Massnahmeentscheid über die Anweisung an die Schuldner des Pflichtigen befindet, sich nochmals mit dem (für das Betreibungsrecht geltenden) Notbedarf zu befassen hat. Traten tatsächlich Veränderungen auf seiten des Pflichtigen ein, steht es diesem frei, ein entsprechendes Abänderungsbegehren einzureichen (vgl. SJZ 80, 1984, S. 131).

c) Etwas anders liegt der Fall allerdings dann, wenn die Anweisung an den Schuldner für rückständige Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Alsdann ist es möglich und sogar wahrscheinlich, dass die inzwischen aufgelaufenen Alimentenschulden ein Vielfaches der dem Pflichtigen zustehenden monatlichen Guthaben seiner Schuldner (z.B. des Arbeitgebers) betragen. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich wohl, die Anweisung nicht auf die gesamten Forderungen des Pflichtigen gegenüber seinen Schuldnern auszudehnen, weil er ansonsten über keinerlei Mittel zur Deckung seiner eigenen Lebenskosten mehr verfügte. Vielmehr muss die Anweisung entweder der Höhe der monatlich geschuldeten, richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge entsprechen, oder es sind die Grundsätze von Art. 93 SchKG bei der Festsetzung der Höhe der Anweisung zu berücksichtigen.

3. Zusammenfassend hat der Richter folglich bei einem gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid gestellten Begehren um Anweisung nach Art. 177 ZGB grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige allenfalls nicht mehr über sein Existenzminimum verfügt, wenn seine Schuldner ihre Zahlungen dem anderen Ehegatten leisten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dann gerechtfertigt, wenn die Anweisung für rückständige Unterhaltsbeiträge gefordert wird, weil ansonsten die Existenz des Unterhaltspflichtigen vernichtet werden könnte. Auch mag es gerechtfertigt erscheinen, bei Rechtshängigkeit eines Abänderungsbegehrens den Entscheid über die Anweisung entweder zu sistieren oder Berechnungen über das Existenzminimum anzustellen.

Rekurskommission, 9. August 1995, ZR 95 86


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