RBOG 2000 Nr. 05
Kinderzulagen sind bei Entscheiden betreffend Eheschutz (Art. 175 ZGB) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 Abs. 2 ZGB) nicht in die Einkommens- und Überschussberechnung einzubeziehen; sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, was sich ohne weiteres auch aus Art. 285 Abs. 2 ZGB ergibt.
Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 175 ZGB, Art. 285 ZGB
Obergericht, 23. Oktober 2000, ZR.2000.91