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RBOG 2001 Nr. 16

Aussergerichtliche, von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge berechtigen nur zur provisorischen Rechtsöffnung


Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 287 ZGB


1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).

2. a) Als Schuldanerkennung gilt die öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1, 8).

b) Vorab ist abzuklären, ob es sich bei der eingereichten Unterhaltsvereinbarung um einen Titel für die provisorische oder definitive Rechtsöffnung handelt. Gemäss thurgauischer Rechtsprechung berechtigt ein aussergerichtlicher, von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind (Art. 287 Abs. 1 ZGB) nur zur provisorischen, nicht aber zur definitiven Rechtsöffnung (RBOG 1989 Nr. 15). Dieser Ansicht folgt ein grosser Teil der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 22, Art. 82 SchKG N 142 mit Hinweisen). Eine gegenteilige Auffassung vertreten Stettler und Hegnauer (ZBJV 132, 1996, S. 411 f. mit Hinweisen). Es wird argumentiert, dass mit der gültigen und rechtskräftigen Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde rechtsverbindlich festgestellt sei, dass die vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge in Berücksichtigung aller bekannten Umstände fixiert worden seien; der Schuldner könne nur anhand neuer, erheblich veränderter Umstände auf dem Klageweg eine neue Festlegung der Unterhaltsbeiträge erwirken. Seinerseits werde das Kind nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht mehr auf Unterhalt klagen, sondern gegebenenfalls nur die Erfüllung des Unterhaltsvertrags verlangen können. Entsprechend müsse somit der vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvertrag als Urteilssurrogat sui generis betrachtet und unter Art. 80 SchKG subsumiert werden. Zwar werde im Gesetzestext von Art. 80 SchKG hinsichtlich der Verfügungen und Entscheidungen des Bundes keine Qualifikation des betreffenden Rechtsgebiets (Privatrecht oder öffentliches Recht) vorgenommen, während bezüglich der kantonalen Verfügungen von solchen öffentlich-rechtlicher Natur die Rede sei; es sei aber nicht einzusehen, weshalb eine Ungleichbehandlung von Verfügungen Platz greifen sollte, je nachdem ob diese ihre Grundlage im Privat- oder öffentlichen Recht hätten (ZBJV 132, 1996, S. 412 f.).

c) Mit dieser Argumentation musste sich das Obergericht bereits in einem früheren Entscheid auseinandersetzen (RBOG 1989 Nr. 15).

Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung, welche auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt. Massgebliches Element hierfür ist der Gesetzestext (Haefelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.A., N 91 ff.). An den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Sprechen keine triftigen Gründe für eine vom Gesetzestext abweichende oder ihm gar zuwiderlaufende Auslegung, braucht eine Gesetzesbestimmung nicht weiter ausgelegt zu werden (BGE 126 III 54).

Aufgrund der vorgenommenen grammatikalischen Auslegung kam die Rekurskommission des Obergerichts in ihrem Entscheid zum Schluss, nicht zwischen der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und derjenigen des Richters zu unterscheiden, halte vor dem klaren Wortlaut von Art. 80 SchKG nicht stand. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG stellt die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuldanerkennungen den gerichtlichen Urteilen gleich. Da die Bestimmung somit ausdrücklich vom Erfordernis "gerichtlich" ausgeht, lässt sich nach dem klaren Wortlaut ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Vertrag nicht darunter subsumieren. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG werden im Weiteren die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Kantonale Behörden sind aber keine Verwaltungsbehörden des Bundes, auch wenn sie gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügen (Staehelin, Art. 80 SchKG N 105). Schliesslich stellt Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern den gerichtlichen Urteilen gleich. Auch hier gestattet die wörtliche Auslegung des Gesetzestextes nicht, den vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag darunter zu subsumieren. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 80 SchKG kann daher ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel akzeptiert werden (RBOG 1989 Nr. 15).

d) Für die Forderung von Hegnauer, die durch die Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung dem gerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag gleichzustellen (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 ZGB N 48), sprechen zwar gute Gründe, wenn an das Entscheidverfahren strenge Voraussetzungen geknüpft werden. So muss der Entscheid entsprechend dem Inhalt des Vertrags begründet werden und zwar umso eingehender, je stärker er von den im Urteilsfall zu erwartenden Leistungen abweicht. Der Entscheid ist im Weiteren unter Wiedergabe des Vertrags den Parteien sowie dem anderen Elternteil, sofern dieser nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 62 f.). Im Weiteren muss auf kantonaler Ebene ein Art. 6 EMRK genügender richterlicher Rechtsschutz gewährleistet sein (BGE 118 Ia 473 ff.; Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 64). Diese Voraussetzungen erfüllte jedoch das Verfahren, in welchem der eingereichte Unterhaltsvertrag geschlossen wurde, nicht. So fällt nur schon auf, dass der Unterhaltsvertrag keinen Rechtsmittelvermerk enthält. Auch war im fraglichen Zeitpunkt nicht einmal das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 in Kraft; dieses wurde erst auf den 1. Juni 1984 in Kraft gesetzt. Im Übrigen stellte das Bundesgericht in BGE 118 Ia 478 fest, dass die damalige Regelung des Kantons Thurgau keinen nach Art. 6 EMRK genügenden richterlichen Rechtsschutz gewährleistete. Auch unter diesem Aspekt kann somit der eingereichte Unterhaltsvertrag nicht einem gerichtlichen Urteil nach Art. 80 SchKG gleichgestellt werden.

e) Der eingereichte Unterhaltsvertrag stellt daher keinen definitiven, wohl aber einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.

Obergericht, 30. Januar 2001, BR.2001.1


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