Skip to main content

RBOG 2002 Nr. 3

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren und Eheschutz: Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind die Steuern nicht oder nur teilweise in das Existenzminimum einzurechnen; Praxisänderung


Art. 132 ZGB, Art. 137 Abs. 2 (Art. 145 aZGB) ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB


1. Nach der bisherigen Praxis des Obergerichts waren Einkommens- und Vermögenssteuern grundsätzlich in den Notbedarf einzurechnen (RBOG 1995 Nr. 1; BGE 114 II 395). Das Bundesgericht entschied indessen (im Zusammenhang mit Kinderunterhaltsbeiträgen), bei engen finanziellen Möglichkeiten habe die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben. Es mache wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken, denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge bloss häufig (ungefähr) das (zusätzlich), was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Auch müsse der Unterhaltspflichtige nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfs seiner Familie nichts bleibe, denn sein Recht auf Existenzsicherung dürfe durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 127 III 70, 126 III 356 mit Hinweisen).

2. Dieser Auffassung schloss sich das Obergericht schon mit Entscheid vom 14. Januar 2002 (ZR.2001.130, S. 6) an. Die Überlegungen gelten im Verfahren betreffend Eheschutz und vorsorgliche Massnahmenverfahren während des Scheidungsprozesses aber nicht nur für Kinderalimente, sondern auch für die Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten. Sie finden zudem ebenfalls Anwendung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind dabei Überlegungen im Zusammenhang mit Art. 152 aZGB nicht von Bedeutung (sie spielen allerdings im Hauptprozess und damit bei der Hauptsachenprognose eine Rolle). Im Massnahmenverfahren während des Abänderungsprozesses geht es nur um die Frage, ob ausnahmsweise die rechtskräftig festgesetzte Frauenrente bereits während des Abänderungsprozesses reduziert werden soll, weil andernfalls ein Eingriff in das Existenzminimum des Pflichtigen droht. Dabei kann die rechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch - Unterhaltsersatz- bzw. Bedürftigkeitsrente (Art. 151 f. aZGB), nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) oder Kinderalimente (Art. 285 ZGB) - keine Rolle spielen: Jede Unterhaltsforderung bedroht gegebenenfalls das Existenzminimum des Pflichtigen.

3. Werden Steuern bei knappen finanziellen Verhältnissen beim Notbedarf nicht (oder nur im beschränkten Umfang) berücksichtigt, liegt das Problem in der Praxis allerdings darin, dass die Steuerbehörden den Unterhaltspflichtigen trotzdem veranlagen. Es ist daher - soll das vom Bundesgericht umschriebene Ziel erreicht werden - erforderlich, die Steuerbehörden davon in Kenntnis zu setzen, dass die Berücksichtigung von Steuern zu einem Eingriff in das Existenzminimum des Pflichtigen führt. Dies ist indessen nicht Sache des Zivilrichters, sondern der Parteien bzw. des Unterhaltspflichtigen. Der Alimentenschuldner ist daher im Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid darauf hinzuweisen, dass er unter Beilage des entsprechenden Gerichtsentscheids ein (begründetes) Steuererlassgesuch einreichen sollte. Ob damit der gewünschte Erfolg erreicht werden kann, hängt aber letztlich von der Praxis der Steuerbehörden ab.

Obergericht, 2. Dezember 2002, ZR.2002.116


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.