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RBOG 2004 Nr. 21

Rechtsöffnung gestützt auf einen zweiseitigen Vertrag; Präzisierung von RBOG 1996 Nr. 20


Art. 82 OR, Art. 184 ff. OR, Art. 82 SchKG


Gemäss RBOG 1996 Nr. 20 rechtfertigt ein schriftlich abgefasster Vertrag die provisorische Rechtsöffnung für die dem Betreibenden zustehende Geldsumme nur, wenn die Klagbarkeit der Schuld feststeht, d.h. wenn in zweiseitigen Verträgen der Betreibende die Erfüllung der Verpflichtungen, von denen die Klagbarkeit der Forderung abhängt, nachweist (vgl. auch Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 69; Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Diss. Zürich 1979, S. 55 ff.; Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Art. 82 N 66, 174, 178). Eine derartige Praxis beschränkt bei einem zweiseitigen Vertrag die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung auf einen kleinen Anwendungsbereich und wurde deshalb zwischenzeitlich gelockert. Die Einwendung des nicht oder nicht korrekt erfüllten Vertrags ist materiell-rechtlich gesehen eine Einrede und kann somit auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Vorbringen des Betriebenen berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die darin erwähnte finanzielle Leistung. Gestützt darauf kann die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, bzw. wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist oder sofort durch Urkunden liquid widerlegt werden kann. Nur wenn der Betriebene die (ordentliche) Erfüllung der Gegenleistung ausdrücklich bestreitet, hat der Betreibende diese somit durch Urkunden nachzuweisen (Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 99, 101, 107; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 341 f.).

Obergericht, 21. April 2004, BR.2004.20


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