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RBOG 2006 Nr. 2

Berücksichtigung der Pfändungsbeschränkung im Rahmen der Schuldneranweisung; Präzisierung von RBOG 2002 Nr. 2


Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB


1. a) Gemäss dem Scheidungsurteil hat der Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau einen persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.00 sowie für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.00 im Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Auf Gesuch der Ehefrau wies das Gerichtspräsidium die Arbeitgeberin des Ehemanns an, von dessen Lohn und allfälligen weiteren Ansprüchen (monatlich) Fr. 1'780.00 abzuziehen und direkt an die Ehefrau zu überweisen.

b) Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann Rekurs. Durch die Anweisung an seine Arbeitgeberin werde sein Existenzminimum beeinträchtigt. Weil seine Eltern, bei denen er während des Scheidungsverfahrens gewohnt habe, im Januar 2006 nach T zurückgekehrt seien, habe er sich eine neue, teurere Unterkunft suchen müssen. Es sei hinzu gekommen, dass er im Januar 2006 nur sehr wenig Arbeit gehabt und daher nur netto Fr. 670.50 verdient habe.

2. Mit Hinweis auf RBOG 2002 Nr. 2 und 1995 Nr. 3 erwog die Vorinstanz, der Richter habe bei einem gestützt auf eine rechtskräftige Massnahmeverfügung gestellten Begehren um Anweisung nach Art. 177 ZGB nicht mehr zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige allenfalls nicht mehr über sein Existenzminimum verfüge, wenn seine Schuldner ihre Zahlungen dem Ehegatten leisteten. Mit dieser Praxis werde der Situation Rechnung getragen, dass der Massnahmeentscheid, bei dem für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen habe berücksichtigt werden müssen, kurz vor der Anweisung rechtskräftig geworden sei. Im hier zu beurteilenden Fall stütze sich die Unterhaltspflicht auf ein am 8. Dezember 2005 ergangenes Urteil, wonach der Rekurrent Fr. 1'400.00 zuzüglich Kinderzulagen an die Rekursgegnerin zu leisten habe. Diese Unterhaltspflicht sei in Wahrung des Existenzminimums des Rekurrenten festgesetzt worden. Das Urteil sei vom Rekurrenten nicht angefochten worden, womit er zum Ausdruck gebracht habe, dass sein Existenzminimum nicht berührt sei. Veränderungen der Verhältnisse habe der Unterhaltspflichtige mit einer Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB geltend zu machen. Dem hält der Rekurrent zur Hauptsache dagegen, mit der von der Vorinstanz verfügten Anweisung an seine Arbeitgeberin werde in unzulässiger Weise in sein Existenzminimum eingegriffen. Der Richter müsse sich bei der Berechnung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners von denselben Vorschriften leiten lassen wie das Betreibungsamt bei einer Pfändung.

3. a) Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der nachehelichen Unterhaltspflicht, so kann das Gericht gemäss Art. 132 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Bezüglich Kinderunterhaltsbeiträgen gilt ohne sachlichen Unterschied Art. 291 ZGB: Demgemäss kann der Richter, wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter zu leisten. Die Meinungen über die Rechtsnatur der richterlichen Anweisung gehen in der Literatur nach wie vor auseinander[1].

b) Die hier zu beurteilende Frage, nämlich ob für (vereinbarte oder richterlich zugesprochene) Unterhaltsbeiträge bei sonst gegebenen Voraussetzungen eine Schuldneranweisung auch im vollen Umfang der Unterhaltbeiträge zu verfügen ist, wenn dadurch in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen eingegriffen wird, stellt sich unabhängig von der Frage der Rechtsnatur der Schuldneranweisung. Wird die Anweisung als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis aufgefasst, ist ein Vorgehen nach den einschlägigen Regeln über den Pfändungsvollzug besonders naheliegend und grundsätzlich massgebend; die Anweisung darf demzufolge nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige in eine Lage versetzt wird, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte verletzt[2]. Das hat freilich nicht zur Folge, dass sich das mit der Anweisung befasste Gericht mit dem dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Sachverhalt im Einzelnen zu befassen hätte. Im Rahmen eines Gesuchs um Anweisung der Schuldner des Unterhaltspflichtigen sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung nur sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltspflichtigen seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift[3]. Insofern ist die in RBOG 2002 Nr. 2 und 1995 Nr. 3 veröffentlichte Rechtsprechung des Obergerichts zu präzisieren. Daraus folgt, dass die Einwände des Rekurrenten nicht ohne weiteres unter Hinweis auf das kürzlich rechtskräftig erledigte Scheidungsverfahren abgewiesen werden dürfen; soweit seither ausdrücklich verschlechterte finanzielle Verhältnisse geltend gemacht werden, sind diese zu prüfen.

Obergericht, 16. August 2006, ZR.2006.34


[1] Vgl. BGE 130 III 491 f. mit Hinweisen

[2] Pra 73, 1984, Nr. 157

[3] BGE vom 3. Mai 2004, 5P.138/2004, Erw. 5.3; Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 291 ZGB N 23

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