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RBOG 2008 Nr. 3

Schuldneranweisung während eines Abänderungsverfahrens


Art. 129 ZGB, Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB


1. a) Die Bezirksgerichtliche Kommission schied die Ehe der Parteien und verpflichtete den Rekursgegner, der Rekurrentin Kinderalimente von Fr. 900.00 zuzüglich Kinderzulagen sowie eine Frauenrente von Fr. 1'210.00 bis 31. Juli 2009 und hernach von Fr. 800.00 bis 31. Juli 2014 zu bezahlen. Das Gerichtspräsidium wies die Arbeitgeberin des Rekursgegners an, der Rekurrentin monatlich Fr. 1'210.00 zu überweisen; diese Schuldneranweisung bezog sich auf den Frauenunterhalt. Im Abänderungsprozess reduzierte die Bezirksgerichtliche Kommission den Frauenunterhaltsbeitrag per 1. April 2007 auf Fr. 600.00 und hob ihn per 31. Dezember 2007 auf. Dieses Verfahren ist in zweiter Instanz beim Obergericht hängig. Anfangs Dezember 2007 hob das Gerichtspräsidium die Schuldneranweisung betreffend den Frauenunterhalt auf und wies das Gesuch der Rekurrentin betreffend Schuldneranweisung für die Kinderalimente ab.

b) Die Rekurrentin beantragt vor Obergericht, das Gesuch des Rekursgegners um Aufhebung der Schuldneranweisung für den Frauenunterhalt sei abzuweisen, und dasjenige der Rekurrentin bezüglich des Kinderunterhalts sei gutzuheissen.

2. a) Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der nachehelichen Unterhaltspflicht, kann das Gericht gemäss Art. 132 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Bezüglich Kinderunterhaltsbeiträgen gilt ohne sachlichen Unterschied Art. 291 ZGB. Voraussetzung für eine Anweisung ist, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässigt. Der Eingriff muss verhältnismässig sein und darf nicht schon angeordnet werden, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert, ausser einmalige Versäumnis ist ein Indiz für künftige Wiederholungen. Es ist nicht zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte die Nichterfüllung verschuldete. Wurde der Geldbetrag an den Familienunterhalt bereits durch eine richterliche Instanz festgesetzt, entspricht die Anweisung in der Regel der Höhe dieses Unterhaltsbeitrags[1].

b) aa) Die Vorinstanz erwog, an sich wären die Voraussetzungen zur Weiterführung der Schuldneranweisung für den Frauenunterhalt gegeben, da der Rekursgegner die Unterhaltsbeiträge nie freiwillig bezahlen würde. Da aber in der Zwischenzeit der Frauenunterhaltsbeitrag reduziert und per Ende Dezember 2007 aufgehoben worden sei, und weil der Rekursgegner bereits mehr bezahlt habe, als er gemäss dem Abänderungsentscheid leisten müsste, sei die Schuldneranweisung aufzuheben.

bb) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung gegeben sind, ist diese anzuordnen. Sind sie für eine bereits bestehende Schuldneranweisung noch erfüllt, darf die Schuldneranweisung nicht aufgehoben werden. Der Auffassung der Vorinstanz wäre nur zuzustimmen, wenn die Unterhaltspflicht rechtskräftig aufgehoben oder zumindest zur Zeit nicht vollstreckbar wäre. Beides ist hier nicht der Fall. Der Entscheid betreffend Abänderung des Scheidungsurteils erwuchs nicht in Rechtskraft; vielmehr focht die Rekurrentin diesen mit Berufung beim Obergericht an. Für die Dauer des hängigen Abänderungsverfahrens wurde die Unterhaltspflicht nicht mit einer vorsorglichen Massnahme aufgehoben, wobei dies gemäss Praxis des Obergerichts ohnehin nur in Ausnahmefällen möglich ist[2]. Daran ändert nichts, dass sich das Abänderungsverfahren bereits im Berufungsstadium befindet, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob ein Unterhaltsbeitrag vorsorglich aufzuheben ist. Abgesehen davon – und das ist entscheidend – stellte der Rekursgegner gar kein Gesuch um vorsorgliche Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung. Es müssen daher im jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Abänderungsprozesses geprüft werden, weil die Vorinstanz nicht vorsorglich über das Prozessthema des hängigen Hauptverfahrens – die Abänderung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung – entschied, sondern lediglich über den Fortbestand der Schuldneranweisung. Im Verfahren betreffend Anordnung oder Aufhebung der Schuldneranweisung kann aber nicht vorfrageweise über den Bestand der zu sichernden Forderung entschieden werden. Die zu sichernde Forderung hängt vielmehr einzig von der derzeit massgebenden, vollstreckbaren richterlichen Anordnung ab. Im hier zu beurteilenden Fall schuldet der Rekursgegner der Rekurrentin weiterhin Beiträge an ihren Unterhalt. Die Vorinstanz hob daher die Schuldneranweisung für den Frauenunterhalt zu Unrecht auf. In dieser Hinsicht erweist sich der Rekurs als begründet.

c) aa) Die Vorinstanz verweigerte die Schuldneranweisung bezüglich der Kinderalimente mit der Begründung, der Rekursgegner habe diese bis anfangs 2007 immer regelmässig bezahlt. Das Abänderungsverfahren habe ihn wegen des gegenseitigen Hasses der Parteien psychisch belastet, was gerichtsnotorisch sei. Offenbar habe der Rekursgegner zudem eine Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen müssen, was Nachtarbeit verunmöglicht habe. Ferner seien ihm pro Monat bereits Fr. 1'210.00 abgezogen worden, weshalb er seinen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Es sei davon auszugehen, dass er die laufenden Kinderalimente in Zukunft wieder bezahle. Andernfalls müsse er damit rechnen, dass bei einem erneuten Gesuch umgehend die Schuldneranweisung angeordnet würde.

bb) Zutreffend wandte die Rekurrentin ein, es komme nicht darauf an, aus welchem Grund Unterhaltsbeiträge nicht oder unpünktlich bezahlt würden. Hassgefühle und Belastungen durch eherechtliche Verfahren genügen ohnehin nicht, um die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht zu rechtfertigen. Entscheidend ist nur, ob zu befürchten ist, die Unterhaltspflicht werde auch in Zukunft nicht erfüllt. Bei der Prüfung dieser Frage darf berücksichtigt werden, ob Gründe wegfielen, die dazu führten, dass die Unterhaltspflicht nicht erfüllt wurde. Es ist grundsätzlich zulässig, daraus eine Prognose für die künftige Erfüllung der Unterhaltspflicht zu stellen. Allerdings ist auch der behauptete Wegfall dieser Gründe zu hinterfragen. Wenn die "Beruhigung" der Situation und das Ende der "psychischen Ausnahmesituation" darauf zurückzuführen sind, dass die Schuldneranweisung bezüglich des Frauenunterhalts aufgehoben wurde, muss nach dem Rekursentscheid mit erneuten Emotionen des Rekursgegners gerechnet werden. Es ist wahrscheinlich, dass der Rekursgegner nun wieder der Auffassung ist, Gründe für die Nichtbezahlung der Alimente zu haben. Darüber hinaus war ihm offenbar bereits zur Zeit des Scheidungsverfahrens bewusst, dass er Probleme mit der regelmässigen Erfüllung seiner Unterhaltspflicht haben werde. Anders ist nicht zu erklären, dass er sich in der Scheidungskonvention mit einer Schuldneranweisung durch das Gericht einverstanden erklärte, falls er keinen Dauerauftrag für die gesamte Unterhaltsverpflichtung von Fr. 2'300.00 zu Gunsten der Rekurrentin einrichten werde. Unter all diesen Umständen ist die Befürchtung, die Kinderalimente würden in Zukunft nicht regelmässig und pünktlich bezahlt, trotz der Unterhaltsnachzahlungen im November 2007 zu bejahen. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Rekurs daher als begründet.

d) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Rekursgegner weder behauptete noch belegte, dass mit der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die Rekurrentin und den Sohn in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Davon ist im Übrigen auch nicht auszugehen, weil der Rekursgegner gemäss Scheidungsurteil ein Einkommen von netto Fr. 6'100.00 erzielte. Er spricht nur von einem ab Juli 2007 auf Fr. 5'300.00 reduzierten Einkommen. Er begründete diese Reduktion allerdings nicht und behauptete auch nicht, es handle sich um eine dauerhafte Einkommensverminderung. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine vorübergehende Reduktion im Zusammenhang mit der Halbgefangenschaft handelt.

Obergericht, 25. Januar 2008, ZR.2007.131


[1] RBOG 2002 Nr. 2

[2] RBOG 2003 Nr. 2, 2001 Nr. 1

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