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RBOG 2019 Nr. 5

Anfechtung einer Beweisverfügung aus Gründen der Geheimhaltung von Geschäftsinteressen


Art. 75 BV, Art. 93 BV, Art. 152 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 156 ZPO, Art. 319 ZPO


1. a) Mit Klage vom 18. Oktober 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an den Einzelrichter des Bezirksgerichts und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 13'300.00 nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin begründete die Forderung mit einem Darlehen für den Kauf eines Personenwagens "Škoda".

b) Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Klage sei abzuweisen. Ein Darlehensverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt zustandegekommen.

c) Der Einzelrichter traf die Beweisverfügung, wonach der Beschwerdeführerin der Hauptbeweis dafür auferlegt wurde, dass sie der Beschwerdegegnerin ein Darlehen im Umfang von Fr. 14'500.00 für den Kauf eines "Škoda" übergeben habe beziehungsweise zwischenzeitlich Gläubigerin dieses Darlehens geworden sei. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass das Darlehen gekündigt respektive nur für eine bestimmte Dauer gewährt worden sei. Ausserdem sollte sie den Hauptbeweis dafür tragen, dass die Beschwerdegegnerin dreimal je Fr. 300.00 in bar als Ratenzahlungen an das Darlehen geleistet habe.

Demgegenüber auferlegte der Einzelrichter der Beschwerdegegnerin unter anderem den Hauptbeweis dafür, dass die Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Darlehen falsch seien.

Darüber hinaus sollte beiden Seiten jeweils der Gegenbeweis offenstehen. Sodann verfügte der Einzelrichter die Edition sämtlicher Buchhaltungs- sowie Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017.

d) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, es sei die Anordnung in der Beweisverfügung aufzuheben, wonach sie sämtliche Buchhaltungs- sowie Steuerunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen habe.

2. a) aa) Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht[1]. Ausserdem ist die Beschwerde in Fällen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu ergreifen[2].

bb) Die selbstständige Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen prozessleitenden Verfügungen mit Beschwerde, in den vom Gesetz nicht bestimmten Fällen, ist nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO an die einschränkende Bedingung geknüpft, dass der beschwerten Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob für die Auslegung des Begriffs des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abgestellt werden kann, erscheint nicht a priori evident. Ohne Zweifel muss die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO jedoch zumindest immer dann gegeben sein, wenn eine Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG möglich ist, da dies als Anfechtungsobjekt gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG einen kantonalen Rechtsmittelentscheid voraussetzt. Allerdings sollten die Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber prozessleitenden Verfügungen auch nicht weitergehen. So ist im Auge zu behalten, dass beide Bestimmungen letztlich demselben Ziel dienen, nämlich der Prozessökonomie und der Verhinderung reiner Obstruktion. Die Rechtsmittelinstanz soll sich nicht mehrfach mit derselben Angelegenheit befassen müssen, und das Verfahren soll nicht durch wiederholte Beschwerden wegen missliebiger Instruktionsmassnahmen unnötig verzögert werden. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist deshalb (auch) nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ein solcher rechtlicher Natur vorauszusetzen. Es darf der betroffenen Partei nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sache abzuwarten, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte[3]. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht aus[4]. Fehlt der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil, so ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten[5].

cc) Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Beschwerde unterliegen, zählen etwa die Beweisanordnungen nach Art. 154 ZPO. Somit sind unrichtige Beweisverfügungen – weil kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht – in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar. Der Hauptgrund liegt darin, dass Beweisverfügungen gemäss Art. 154 Satz 2 ZPO jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist jedoch anzunehmen, wenn beispielsweise ein Beweisantrag ohne genügenden Grund abgewiesen oder zu Unrecht gutgeheissen wird. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn eine Editionsanordnung des Gerichts das Privat- oder Geschäftsgeheimnis einer Partei verletzt oder einen verpönten Ausforschungsbeweis zulässt[6].

dd) In jedem Fall muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil substantiiert behauptet und nachgewiesen werden, und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt[7].

b) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt[8]. Gefährdet die Beweisabnahme indessen die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen[9]. Dabei steht der Schutz des Geschäftsgeheimnisses bei den Parteien und Dritten (zum Beispiel Geschäftsbücher, Produktionsgeheimnisse oder Kundendaten) im Vordergrund[10]. Geschäftsgeheimnisse sind im Hinblick auf die Abwägung mit den Interessen an der Parteiöffentlichkeit inhaltlich zu gewichten[11]. Die erforderlichen Massnahmen sind vom Gericht in Kenntnis der konkreten Umstände hinsichtlich der geltend gemachten schutzwürdigen Interessen anzuordnen. Demgemäss muss sich das Gericht die notwendigen Kenntnisse beschaffen können, was es unvermeidlich macht, dass diesbezüglich dem Gericht gegenüber zumindest eine teilweise Offenlegung der zu schützenden Informationen erfolgt[12]. Denkbar sind viele Massnahmen: So kann der Richter das Akteneinsichtsrecht einer Partei sachlich, örtlich oder persönlich begrenzen, die Einsicht in bestimmte Akten ausschliesslich einer sachverständigen Person gewähren und diese anhalten, nur zusammenfassend und anonymisierend Stellung zu nehmen, lediglich eine anonymisierte Zusammenfassung über das Ergebnis eines abgenommenen Beweises oder über einen Akteninhalt zugänglich zu machen sowie auf die Beweisabnahme ganz zu verzichten, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt[13].

3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Anordnung in der Beweisverfügung aufzuheben, wonach sie sämtliche Buchhaltungs- sowie Steuerunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen habe. Zur Begründung führt sie aus, Gegenstand der Klage sei ein Darlehen. Dazu verlange der Einzelrichter nun, dass sämtliche Buchhaltungsunterlagen und sämtliche Steuerunterlagen einzureichen seien. Die Beweisauflage sei zudem nicht ausreichend bestimmt: So gehörten zur Buchhaltung auch alle Belege und zu den Belegen gehörten alle Rechnungen und dazu wiederum alle Submissionen usw. Die gerügte Edition verletze ferner das Willkürverbot der Bundesverfassung (Art. 9 BV) und damit Art. 320 lit. a ZPO; daneben seien auch Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 13 Abs. 3 BV (Datenschutz) und Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit) verletzt. Ein Zusammenhang zwischen der Darlehensforderung und der Klage bestehe nur für die Zwecke des Darlehens; dies bedeute, dass die verfügte Edition nicht weitergehen dürfe, als für die Beurteilung der Existenz des Darlehens nötig sei. Dazu wären Kontoauszüge und/oder eine Expertise eines Sachverständigen hinreichend. Eine Expertise habe die Beklagte nicht verlangt, die Kontobelege seien eingereicht. Es bestehe auch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil nicht nur ein unverhältnismässiger Aufwand entstehe, sondern auch die obgenannten verfassungsmässigen Rechte unwiederbringlich verletzt seien.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Voraussetzung des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils weder (genügend) substantiiert behauptet noch bewiesen sei. Das Bestehen einer Darlehensforderung werde zudem bestritten, weshalb weitere Abklärungen unerlässlich seien. Diese Abklärungen würden die Prüfung der Buchhaltungsunterlagen sowie der Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin beinhalten.

c) aa) Die Beschwerdeführerin ficht eine Beweisverfügung an. In der ZPO ist die Anfechtung einer Beweisanordnung nirgends ausdrücklich vorgesehen, weshalb die selbstständige Anfechtung mit Beschwerde hier an die einschränkende Bedingung geknüpft ist, dass der beschwerten Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht[14]. Die Beschwerdeführerin macht zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nur wenige Bemerkungen und verweist auf ihre Ausführungen zur unrichtigen Rechtsanwendung[15]. Die Prüfung der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils betrifft die vorinstanzliche Beweisanordnung als taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde und somit eine Eintretensvoraussetzung[16]; eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz beim Erlass der Beweisverfügung bildet indessen den Beschwerdegrund[17]. Diese beiden Punkte gilt es auseinanderzuhalten, wobei selbstredend der Beschwerdegrund erst zu prüfen ist, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

bb) Die Beschwerdeführerin erblickte den drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vorab im Umstand, dass die vorinstanzliche Anordnung, wonach sie sämtliche Buchhaltungs- sowie Steuerunterlagen einzureichen habe, einen unverhältnismässigen Aufwand verursache. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil damit aber nicht begründen, weil rein tatsächliche Nachteile – wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens – nicht ausreichen[18]. Zwar dürfte die Zusammenstellung und Einreichung der entsprechenden Unterlagen für die Beschwerdeführerin mit einem gewissen Aufwand verbunden sein sowie unter Umständen eine Verlängerung des Verfahrens nach sich ziehen, doch sind solche tatsächlichen Nachteile hinzunehmen.

cc) Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei darin zu sehen, dass die Beweisanordnung unwiederbringlich ihre verfassungsmässigen Rechte verletze; namentlich ihr Anspruch auf Schutz der Daten im Sinn von Art. 13 Abs. 3 BV[19] könne nicht wiedergutgemacht werden. Dies gelte auch für die Verletzung der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots. Allein, diese Ausführungen begründen noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil; hiefür erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin als zu abstrakt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, konkret darzulegen, worin der rechtliche Nachteil bestehen soll; ausserdem verzichtet sie darauf, genau auszuführen, warum der angebliche Nachteil nicht wiedergutzumachen sei. Zwar macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel "unrichtige Rechtsanwendung" weitere Angaben, doch helfen diese Ausführungen mit Blick auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht weiter. So führt die Beschwerdeführerin aus, es sei mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht vorstellbar, dass bei einer Forderungsklage einer Grossbank oder Versicherungsgesellschaft ebenfalls die gesamte Buchhaltung und die gesamten Steuerunterlagen eingereicht werden müssten. Inwiefern hier eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung vorliegt, braucht nicht beantwortet zu werden, zumal es sich um einen hypothetischen Vergleich handelt. Massgebend ist, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, um den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzulegen. Ebenfalls unter dem Aspekt der unrichtigen Rechtsanwendung führt die Beschwerdeführerin aus, die Beweisverfügung erweise sich als willkürlich, weil es für die Anordnung keinen vernünftigen Grund gebe, und weil durch sie ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt würden. Weiterführende Angaben macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht; insbesondere konkretisiert sie mit keinem Wort, worin ihr ein rechtlicher Nachteil drohe und weshalb eine Wiedergutmachung später entfalle. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, hier irgendwelche Vermutungen anzustellen. Vielmehr muss der Nachteil offensichtlich sein; jedenfalls genügt der pauschale Hinweis auf die angebliche Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nicht. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Datenschutz; zwar behauptet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 13 BV, die einverlangten Unterlagen seien "höchst persönlich", doch wird damit der angebliche rechtliche Nachteil noch nicht plausibel gemacht.

dd) Zusammenfassend ergeben sich aus der Beschwerdeschrift keine genügenden Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin durch die Beweisanordnung in rechtlicher Hinsicht irreversibel negativ getroffen wird. Sie legt nicht rechtsgenüglich dar und liefert nicht den Beweis dafür, dass ihr aufgrund der angefochtenen Beweisanordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, womit es mit Blick auf die Beschwerde bereits an einer Eintretensvoraussetzung fehlt.

d) Demzufolge wird die Beschwerdeführerin entsprechend der angefochtenen Beweisanordnung sämtliche Buchhaltungs- sowie Steuerunterlagen bei der Vorinstanz einzureichen haben. Im Rahmen dieser Aktenedition an die Vorinstanz wird es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen sein, die durch die Beweisabnahme gefährdeten Interessen darzulegen; mit anderen Worten wird die Beschwerdeführerin dannzumal bei der Vorinstanz die zu schützenden Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen geltend machen können, sodass der vorinstanzliche Richter in Kenntnis der konkreten Umstände und in Abwägung mit den Interessen an der Parteiöffentlichkeit und Wahrheitsfindung gegebenenfalls Schutzmassnahmen treffen kann. Im Einzelnen können diese Massnahmen bis zum gänzlichen Verzicht auf die Beweisabnahme gehen; dies wird aber vom konkreten Fall abhängen. Damit sich die Vorinstanz die entsprechenden Kenntnisse beschaffen und eine Interessenabwägung vornehmen kann, ist es aber unumgänglich, dass ihr gegenüber eine Offenlegung der zu schützenden Informationen erfolgt.

Obergericht, 1. Abteilung, 22. November 2019, ZR.2019.22


[1] Art. 319 lit. a und b Ziff. 1 und 2 ZPO

[2] Art. 319 lit. c ZPO

[3] Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 319 ZPO N. 12; Spühler, Basler Kommentar, 3.A., Art. 319 ZPO N. 7

[4] BGE 137 III 382

[5] Vgl. BGE vom 28. August 2012, 5A_315/2012, Erw. 1.2.3

[6] Blickensdorfer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gas­ser/Schwander), 2.A., Art. 319 Fn 80; vgl. auch Sterchi, Art. 319 ZPO N. 13

[7] Blickensdorfer, Art. 319 ZPO N. 40; vgl. BGE vom 30. März 2011, 1C_135/2011, Erw. 5.2

[8] Art. 152 Abs. 1 ZPO

[9] Art. 156 ZPO

[10] Leu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), 2.A., Art. 156 N. 9

[11] Leu, Art. 156 ZPO N. 11

[12] Brönnimann, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 156 ZPO N. 15

[13] Leu, Art. 156 ZPO N. 19

[14] Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO

[15] "… die eingereichten Unterlagen verletzen […] unwiederbringlich die verfassungsmässigen Rechte der Klägerin … ."

[16] Art. 319 lit. b ZPO; Sterchi, Art. 319 ZPO N. 15

[17] Art. 320 lit. a ZPO

[18] BGE 137 III 382

[19] Richtig: Art. 13 Abs. 2 BV

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