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RBOG 2021 Nr. 7

Ein Verweis auf 27 Rechnungen erfüllt die Anforderungen an eine genügende Substantiierung des Sachverhalts nicht.


Art. 55 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO


1. Der Berufungsbeklagte verlangte vor Bezirksgericht von der Berufungsklägerin die Zahlung einer Restkaufpreisforderung. Die Berufungsklägerin machte widerklageweise Schadenersatz aus Verletzung der kaufvertraglichen Zusicherungen geltend, konkret ging es um Ersatz für prozessuale Anwaltskosten sowie um ausserprozessuale Kosten. Das Bezirksgericht wies die Klage ab; die Widerklage wurde in einem kleinen Umfang geschützt und im Mehrbetrag abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin Berufung.

2. a) Der Berufungsbeklagte machte vor Vorinstanz die Restkaufpreisforderung gemäss Kaufvertrag geltend.

b) Die Berufungsklägerin wandte dagegen ein, die Restkaufpreisforderung sei durch Verrechnung mit ihrem Anspruch auf Schadenersatz aus Verletzung der kaufvertraglichen Zusicherungen untergegangen. Gleichzeitig forderte die Berufungsklägerin widerklageweise vollständigen Schaden- und Kostenersatz für die infolge Vertragsverletzung entstandenen Nachteile; konkret ging es um Ersatz für prozessuale Anwaltskosten sowie um ausserprozessuale Kosten.

c) Die Vorinstanz sah wegen ungenügender Substantiierung und Spezifizierung des Klagefundaments davon ab, der Berufungsklägerin für die ins Feld geführten Schadenspositionen "prozessuale Anwaltskosten und ausserprozessuale Kosten" einen Ersatz zuzusprechen; lediglich die Aufwendungen für das Privatgutachten der X AG seien zu entschädigen.

3. a) Die Berufungsklägerin brachte im Zusammenhang mit den widerklageweise geltend gemachten Beratungs- und Rechtsvertretungskosten vor, an dem nach Ansicht der Vorinstanz ungenügend substantiierten Schaden werde festgehalten. Die Vorinstanz habe den Verweis auf 27 Rechnungen, welche als Beilagen eingereicht worden seien, nicht gelten lassen, obwohl sie den Verweis auf drei Rechnungen betreffend die X AG akzeptiert habe; die Vorinstanz hätte in Bezug auf die anderen Fakturen den gleichen Massstab anlegen müssen. Die Vorinstanz habe die Anforderungen des Bundesgerichts an die Substantiierung des Schadens durch Verweis auf Beilagen willkürlich beurteilt; die Anforderungen seien für alle 30 Rechnungen erfüllt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und überspitzt formalistisch entschieden, indem sie die entsprechenden Beilagen nicht berücksichtigt habe. Der Berufungsbeklagte habe den geltend gemachten Schaden nur global und pauschal und somit ungenügend bestritten. Sie, die Berufungsklägerin, habe den rechtsgenüglichen Beweis für die Verpflichtungen, Kosten und Auslagen im Sinn des vertraglichen Schadenersatzanspruchs erbracht beziehungsweise angeboten; dieser sei ausgewiesen.

b) Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz die Widerklage der Berufungsklägerin betreffend die Schadenspositionen "prozessuale Anwaltskosten und ausserprozessuale Kosten" (mit Ausnahme der Aufwendungen für das Privatgutachten der X AG) zu Recht wegen ungenügender Substantiierung und Spezifizierung des Klagefundaments abwies.

4. a) aa) Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben, wobei gesetzliche Be­stimmungen über die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung von Amtes wegen vorbehalten bleiben[1]. Der Grundgedanke des Verhandlungsgrundsatzes ist die Privatautonomie, das heisst, es ist an den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und dem Gericht vorzutragen[2]. Art und Umfang der Behauptungslast richten sich nach den Normen, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird; dabei haben die Parteien alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiell-rechtlichen Normen zu behaupten, welche ihr Rechtsbegehren stützen[3]. Dementsprechend verlangt die Behauptungslast das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags, also eines solchen, der bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt[4]. Somit müssen die Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein, dass sie zum Thema des Beweisverfahrens gemacht werden können; die Begründung darf nicht erst die Folge des Beweisverfahrens sein[5]. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in den Rechtsschriften selbst vorgebracht werden[6]. Das Gericht ist an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent[7]. Pauschalverweise auf eingereichte Akten beziehungsweise die allgemeine Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bilden, stellen keine hinreichenden Behauptungen dar[8]. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann[9].

bb) Gemäss der Rechtsprechung muss eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann[10]. Gemäss der neueren Rechtsprechung kann sich der Kläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, im Rahmen seiner Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen. Ein solches Vorgehen kann jedoch unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise zulässig sein; sind diese erfüllt, kann sich der Beklagte nicht mehr mit der blossen Bestreitung des Gesamtbetrags der Rechnung begnügen, sondern er muss seine Bestreitung konkretisieren, indem er die bestrittenen Positionen der Rechnung präzis aufführt und seine Bestreitung substantiiert[11]. Bei der Festlegung der Substantiierungsanforderungen ist zwingend die dienende Funktion des Zivilprozessrechts zu beachten. Das Verfahrensrecht ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen[12].

cc) Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substantiiert die Umstände darzutun, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der (Schadenersatz-)Forderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind. Zur Erfüllung der Behauptungs- und Substantiierungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnote nicht. Auch wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substantiiert bestritten werden können[13].

b) aa) aaa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Begründung der Widerklage in Bezug auf die Zahlung von Schadenersatz für die verschiedenen Beratungsdienstleistungen den Anforderungen einer genügenden Substantiierung nicht genüge. Tatsächlich fehlt eine (genügend) substantiierte Begründung der materiellen Voraussetzungen der eingeklagten Schadenersatzforderung aus den verschiedenen geltend gemachten Beratungsdienstleistungen. Dafür wären - wie es das Bundesgericht[14] am Beispiel des Ersatzes vorprozessualer Anwaltskosten zeigte - spezifische Ausführungen über die Umstände notwendig gewesen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der (Schadenersatz-)Forderung dienten und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt waren. Solche substantiierte Behauptungen fehlen hier: In der Begründung der Widerklage umschrieb die Berufungsklägerin die geltend gemachten Beratungs- und Vertretungskosten lediglich stichwortartig (Beratung nach Entdeckung der Buchhaltungsmängel, Rechtsberatung nach Vertragsverletzung, Beratung im Strafverfahren, Rechtsvertretungskosten usw.), wobei gleichzeitig insgesamt sechsmal die X AG und je einmal Rechtsanwalt Y und die Z Rechtsanwälte AG als angebliche Dienstleister erwähnt wurden. Damit blieben die materiellen Voraussetzungen unbegründet, womit die Berufungsklägerin den Anforderungen des Bundesgerichts an eine genügende Substantiierung nicht nachkam. Auch in der Widerklagereplik gab die Berufungsklägerin mit Blick auf die Beratungsdienstleistungen nicht viel mehr preis. So beschränkte sie sich darauf, die Beratungskosten in vier Kategorien[15] einzuteilen. Allein die Aufteilung der Beratungskosten in vier Rubriken (mit vielen Rechnungen pro Kategorie) vermag die Substantiierung der materiellen Voraussetzungen indessen nicht zu ersetzen. Ebenso wenig vermag die pauschale Behauptung, wonach der Aufwand gemäss den Rechnungen notwendig gewesen sei, den Anforderungen einer genügenden Substantiierung zu genügen. Rechtliche Hinweise[16], Ausführungen zum Strafverfahren respektive zur Unmöglichkeit einer Adhäsionsklage sowie zur Verjährung sind mit Blick auf die Substantiierung der Beratungsdienstleistungen unbehelflich. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin, nachdem der Berufungsbeklagte die widerklageweise geltend gemachten Forderungen in der Widerklageantwort bestritten hatte, in der Widerklagereplik konkret darlegen müssen, dass der geltend gemachte Beratungsaufwand gerechtfertigt, notwendig und angemessen war, und dass diese Kosten der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt waren[17]. Dies ist hier aber gerade nicht erfolgt.

bbb) Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf dem Umweg über den Verweis auf die eingereichten Rechnungen für die Beratungsdienstleistungen doch noch eine genügende Substantiierung der Widerklage anzunehmen ist. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klageschrift die Tatsachenbehauptungen enthalten sowie die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen bezeichnen. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Sachverhaltselemente sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will; ausserdem erfährt die Gegenpartei damit, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss. Dementsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen; der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zugunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt[18]. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis ist aber jedenfalls ungenügend, wenn die Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilagen in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden[19]. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss vielmehr ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Hinweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (respektive in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen[20].

ccc) Die Berufungsklägerin verwies in der Widerklage bezüglich der Beratungskosten pauschal auf die Sammelbeilage "Rechnungen"; in der Widerklagereplik wurden diese Kosten - wie bereits dargelegt - in vier Rubriken eingeteilt, wobei zusätzlich auf die entsprechenden Rechnungen verwiesen wurde. Mit Blick auf die strenge Praxis des Bundesgerichts vermag die Berufungsklägerin aus ihren Verweisen bezüglich der Substantiierung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil sich die Rechnungen hier nicht als selbsterklärend erweisen; mit anderen Worten ergibt sich aus den Fakturen nicht, dass der ihnen zu Grunde liegende Aufwand gerechtfertigt, notwendig und angemessen war[21]. Gleichzeitig fehlen in beiden Rechtsschriften weiterführende Spezifizierungen und Erläuterungen zu den einzelnen Rechnungen; eine rudimentäre Zusammenstellung der Kosten, aufgeteilt in vier Rubriken (mit je zahlreichen Rechnungen), genügt nicht. Damit bleibt es hier letztlich bei einem simplen Verweis auf eine Sammelbeilage, welches Vorgehen den Vorgaben des Bundesgerichts nicht genügt.

bb) Somit stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass in Bezug auf die Zahlung von Schadenersatz für die verschiedenen Beratungsdienstleistungen die Begründung des Widerklagebegehrens den Anforderungen an eine genügende Substantiierung des Sachverhalts nicht genügt. Die umfangreichen Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift, namentlich ihre Schilderungen darüber, was die Vorinstanz aus den eingereichten Rechnungen hätte erkennen oder schliessen müssen, sind letztlich bloss Ausdruck eines Erklärungs- und Erläuterungsbedarfs, dem die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht respektive nicht genügend nachkam. Als unbehelflich erweist sich sodann der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz die Widerklage in Bezug auf die das Privatgutachten der X AG betreffenden drei Rechnungen geschützt habe. Ob die Vorinstanz in Bezug auf diese drei Rechnungen zu Recht von einer genügenden Substantiierung der Widerklage ausging, ist nicht von Belang, weil dieser Teil des angefochtenen Urteilsdispositivs unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs[22], womit er sich einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz von vornherein entzieht.

Obergericht, 2. Abteilung, 7. August 2020, ZBR.2020.4


[1] Art. 55 Abs. 2 ZPO

[2] Sutter-Somm/von Arx, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 55 N. 9

[3] Hurni, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 55 ZPO N. 17 mit Hinweis auf BGE vom 7. April 2010, 4A_210/2009, Erw. 3.2

[4] Hurni, Art. 55 ZPO N. 19 mit Hinweis auf BGE vom 7. April 2010, 4A_210/2009, Erw. 3.2, und BGE vom 6. Oktober 2009, 4A_144/2009, Erw. 3.2

[5] Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 ZPO N. 29

[6] Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 ZPO N. 30

[7] Sutter-Somm/von Arx, Art. 55 ZPO N. 12

[8] Hurni, Art. 55 ZPO N. 21; Willisegger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 221 ZPO N. 27

[9] BGE 127 III 368; BGE vom 27. November 2014, 4A_195/2014, Erw. 7.3.2; BGE vom 20. Februar 2013, 4A_591/2012, Erw. 2.1; BGE vom 7. April 2010, 4A_210/2009, Erw. 3.2; Hurni, Art. 55 ZPO N. 23 ff.

[10] BGE 136 III 328

[11] BGE 144 III 519 ff. (Regeste)

[12] BGE vom 27. April 2020, 4A_412/2019, Erw. 4.1; BGE 144 III 522 ff.

[13] BGE vom 28. Juli 2016, 4D_24/2016, Erw. 4.6.3

[14] BGE vom 28. Juli 2016, 4D_24/2016, Erw. 4.6.3

[15] Kosten, die im Zusammenhang mit der Behebung der buchhalterischen Mängel sowie der gesetzeswidrigen Rechnungslegung, dem Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren, dem Zivilprozess sowie dem Strafverfahren entstanden.

[16] Vgl. die Hinweise auf den Aufsatz von Gauch, Der Deliktsanspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Anwaltskosten, in: recht 1994 S. 197 und 199, sowie auf BGE 117 II 107.

[17] BGE vom 28. Juli 2016, 4D_24/2016, Erw. 4.6.3

[18] BGE vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, Erw. 5; BGE vom 10. August 2015, 4A_264/2015, Erw. 4.2.2; BGE vom 27. November 2014, 4A_195/2014, Erw. 7.3.3

[19] BGE vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, Erw. 5.1

[20] BGE vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, Erw. 5.3

[21] Dass die Rechnungen nicht selbsterklärend sind, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass sie von der Berufungsklägerin mit gelbem Leuchtstift bearbeitet werden mussten.

[22] Art. 315 Abs. 1 ZPO

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