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RBOG 2023 Nr. 40

Zulässigkeit der Angabe alternativer Tatzeiträume in der Anklageschrift; keine Umschreibung entlastender Umstände in der Anklageschrift notwendig

Art. 9 StPO Art. 350 Abs. 1 StPO Art. 29 Abs. 2 BV Art. 32 Abs. 2 BV Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 3 lit. a EMRK Art. 3 lit. b EMRK


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe die Berufungsbeklagte "im Herbst des Jahres 2007 oder 2008" während ihrer Beziehung beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus angesteckt. Da er die Berufungsbeklagte nicht über seine Krankheit aufgeklärt habe, habe er sich damit einer schweren Körperverletzung strafbar gemacht. Das Bezirksgericht ging in Abweichung des Anklagesachverhalts davon aus, der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte auf seine HIV-Infektion hingewiesen, diese habe die Erklärung aber nicht verstanden. Es verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung. Im Berufungsverfahren ist unter anderem strittig, ob durch die vage Zeitangabe oder die abweichende Sachverhaltsfeststellung der Anklagegrundsatz verletzt wurde.

Aus den Erwägungen:

[…]

2.

Als erstes ist die Frage zu prüfen, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, wie dies der Berufungskläger geltend macht.

2.1.

2.1.1.

Die Vorinstanz hielt fest, dem Berufungskläger sei zu jeder Zeit klar gewesen, dass die vorgeworfene Körperverletzung im Rahmen der Beziehung zur Berufungsbeklagten stattgefunden haben soll. Die vage Zeitabgabe schade daher nicht. Zudem habe der Berufungskläger Kenntnis darüber gehabt, was ihm im Einzelnen vorgeworfen werde, sodass er sich gegen den betreffenden Vorhalt ohne Weiteres habe verteidigen können.

2.1.2.

Der Berufungskläger führt im Berufungsverfahren aus, der Anklageschrift lasse sich lediglich entnehmen, dass er die Tat entweder im Herbst des Jahres 2007 oder des Jahres 2008 begangen haben soll. Damit sei die Tatzeit (zu) ungenau beschrieben, was den Anklagegrundsatz verletze. Für den Berufungskläger sei es wesentlich, in welchem Jahr die Tat geschehen sei, um sich verteidigen zu können. Relevant sei dies für die Frage, wie lange die Berufungsbeklagte bereits mit dem HI-Virus infiziert sei und um die anderen Beziehungen der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers in eine Relation mit der HIV-Infektion setzen zu können. Der Staatsanwaltschaft wäre es – so der Berufungskläger weiter – möglich gewesen, den Zeitpunkt festzustellen, dies habe sie aber möglichweise wegen der drohenden Verjährung nicht getan.

Weiter sieht der Berufungskläger den Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft ihm in der Anklage vorgeworfen habe, der Berufungsbeklagten seine HIV-Infektion verschwiegen zu haben, die Vorinstanz indes davon ausgegangen sei, er habe es ihr gesagt, aber die Berufungsbeklagte habe es nicht verstanden. Der Berufungskläger habe nachgewiesen, dass der Anklagesachverhalt falsch sei. Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt nachträglich ändere, könne sich die Verteidigung darauf nicht vorbereiten.

2.2.

2.2.1.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz[1] bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens[2]. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt gebunden[3], sie bildet Grund und Grenze der urteilenden Tätigkeit des Gerichts. Nicht gebunden ist das Gericht hingegen an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde[4]. Die Anklage fixiert damit das Prozessthema, da das Gericht allein über die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe urteilen darf und es ihm grundsätzlich untersagt ist, den eingeklagten Sachverhalt zu ergänzen[5]. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör[6]. Die Anklageschrift muss daher die Information vermitteln, welche die beschuldigte Person benötigt, um sich sinnvoll gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf verteidigen zu können[7].

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung[8]. Dabei muss sich die Anklageschrift in erster Linie zu den belastenden objektiven und subjektiven Tatumständen äussern, nicht jedoch zu allfälligen Strafminderungs- oder -milderungsgründen[9]. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind[10]. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist[11]. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann[12].

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, das heisst es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen[13]. Das bedingt, dass der Anklageschrift das nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten der beschuldigten Person, und welchen Straftatbestand diese damit in welcher Form verwirklicht haben soll, entnommen werden kann[14]. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen sodann die Schuldform, die Teilnahmeformen sowie die Erscheinungsform[15] und allfällige Konkurrenzen[16]. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg, einschliesslich Kausalzusammenhang – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben[17]. Bei Serienstraftaten sind alle einzelnen Taten aufzuführen[18].

Überspitzte Anforderungen dürfen an eine Anklageschrift hingegen nicht gestellt werden[19]. So hielt das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen[20]. Der Detaillierungsgrad der Anklage hängt insbesondere von der Komplexität des konkreten Falls ab[21]. Dabei gilt, dass je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen sind[22]. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird[23]. Die beschuldigte Person darf namentlich nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden[24]. Solange für die beschuldigte Person aber klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf[25]. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen[26].

Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist sodann nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen[27]. Namentlich wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird[28].

2.2.2.

Der Anklagegrundsatz verbietet es dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn es einzelne in der Anklageschrift umschriebene belastende Elemente nicht als bewiesen erachtet oder wenn es zugunsten der beschuldigten Person in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände annimmt. Dies führt nicht zu einem Freispruch, wenn auch dieser günstigere Sachverhalt unter einen Straftatbestand fällt. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann[29]. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung[30]

Entlastende Umstände wie allfällige Strafminderungs- oder -milderungsgründe können von der Verteidigung im Gerichtsverfahren eingebracht werden und sind vom Gericht
– auch wenn sie in der Anklageschrift nicht erwähnt sind – von Amtes wegen zu beachten. Die Strafbehörden sind verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären[31], sowie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen[32]. Dies bedeutet indes nicht, dass alle möglicherweise entlastenden Umstände zwingend auch in der Anklageschrift erwähnt werden müssen[33]. In Bezug auf eine von der beschuldigte Person geltend gemachte Notwehrsituation hielt das Obergericht des Kantons Zürich etwa fest, soweit im Hinblick auf eine von der beschuldigten Person behauptete Notwehrsituation zu klären sei, ob sie bei ihrer Handlung angegriffen worden oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht gewesen sei, so seien dafür nicht die in der Anklageschrift enthaltenen Umschreibungen zu verifizieren, sondern abzuklären, ob die behauptete, die beschuldigte Person entlastende Situation vorlag. Soweit nicht die Anklagebehörde selbst eine Notwehrsituation geltend mache, würden solche Umstände keinen notwendigen Bestandteil der Anklageschrift bilden[34].

2.2.3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ungeschützter Geschlechtsverkehr mit einer nicht-infizierten Person für eine HIV-positive Person nur dann straffrei, wenn die andere Person nicht nur in den Geschlechtsverkehr, sondern auch in das Risiko einer Ansteckung mit HIV einwilligt. Eine Einwilligung beim vorsätzlichen Verletzungsdelikt, hier bei einer schweren Körperverletzung, muss sich nicht nur auf die Tathandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen[35]. Der Ausschluss der Strafbarkeit eines Verletzungsdelikts bei Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Person ist nicht im Gesetz geregelt; ein Teil der Lehre ordnet ihn den Rechtsfertigungsgründen zu[36]. Die Einwilligung ist nicht Teil des Tatbestandes, der einer beschuldigten Person vorgeworfen wird. Vielmehr ist sie ein Verteidigungsmittel beziehungsweise eine entlastende Tatsache, weil mit einer aufgeklärten Einwilligung die Tathandlung – obwohl der Tatbestand erfüllt ist – ausnahmsweise nicht strafbar ist.

Bei der Frage, ob eine die Strafbarkeit der Ansteckung mit dem HI-Virus ausschliessende Einwilligung der betroffenen Person vorlag, handelt es sich um ein (aussergesetzliches) Verteidigungsmittel, vergleichbar mit Rechtfertigungsgründen wie die Schuldunfähigkeit oder das Vorliegen einer Notwehrsituation. Ein solches muss in der Anklageschrift nicht umschrieben werden. Wenn eine beschuldigte Person der Ansicht ist, solche entlastenden Umstände lägen vor, kann sie diese vorbringen und das Gericht darf und muss diesen Sachverhalt gemäss Rechtsprechung unabhängig vom angeklagten Sachverhalt prüfen.

2.3.

2.3.1.

Was den zeitlichen Aspekt des Anklagevorwurfes anbelangt – Herbst des Jahres 2007 oder des Jahres 2008 – ist die Anklage genügend klar. Der Vorwurf lautet, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte während ihrer mehrmonatigen Beziehung mit dem HI-Virus ansteckte. Dass er mit der Berufungsbeklagten eine Beziehung hatte, ist unbestritten. Der Berufungskläger wusste damit ganz genau, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und in welchem zeitlichen Zusammenhang. Soweit sich der Zeitpunkt im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht genauer feststellen lässt, ist sodann – in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für die beschuldigte Person"[37] – von der für den Berufungskläger günstigeren zeitlichen Variante auszugehen. Für die Zwecke der Einhaltung des Anklagegrundsatzes ist indes die Umschreibung unter den gegebenen Umständen genügend.

2.3.2.

Ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte (genügend) über seine HIV-Infektion informierte, muss nicht in der Anklageschrift umschrieben werden. Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte gemäss Anklageschrift gar nicht aufklärte. Die Vorinstanz ging hingegen davon aus, dass er dies getan hatte, die Berufungsbeklagte die Erklärung aber nicht verstanden habe. Sie nahm damit zugunsten des Berufungsklägers einen im Vergleich zur Anklageschrift günstigeren Sachverhalt an. Dies ist – unabhängig davon, ob die Einwilligung beziehungsweise Aufklärung in der Anklageschrift erwähnt wurde – immer zulässig.

Soweit der Berufungskläger vorbringt, er habe sich gegen diese Abweichung des Sachverhalts vor Vorinstanz nicht verteidigen können, verfängt dies im Übrigen nicht. Der ihm gemachte Vorwurf – Ansteckung der Berufungsbeklagten beim einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr – ist in der Anklage genügend klar umschrieben. Er wusste genau, wogegen er sich verteidigen musste. Soweit er sich auf eine die Strafbarkeit ausschliessende Einwilligung infolge einer allfälligen Aufklärung der Berufungsbeklagten berufen will, die den von Lehre und Rechtsprechung klar definierten Anforderungen zu entsprechen hat, wonach die betroffene Person verstanden hat, in was für einen möglichen Verletzungserfolg sie einwilligt, musste ihm klar sein, dass auch das Verständnis der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Strafbarkeit relevant ist. Dies umso mehr als er anwaltlich vertreten war und er selbst aussagte, dass die Berufungsbeklagte ihm nicht zugehört habe beziehungsweise seine Erklärung nicht verstanden habe. Der Berufungskläger konnte sich damit trotz angepasstem Sachverhalt verteidigen.

2.4.

Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 8. Juni 2023, SBR.2022.72


[1]    Auch Akkusationsprinzip

[2]    Sogenanntes Umgrenzungsprinzip; Art. 9 und Art. 350 Abs. 1 StPO

[3]    Sogenanntes Immutabilitätsprinzip

[4]    BGE 143 IV 65; BGE 126 I 21; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., S. 229; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2.A., S. 37

[5]    BGE 120 IV 353 f.; RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.d; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, S. 36 f.; Gut/Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 350 N. 1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 208

[6]    BGE 143 IV 65; BGE 141 IV 143; BGE 133 IV 244; BGE 126 I 21; BGE 120 IV 354; BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.1

[7]    Sogenannte Informationsfunktion; vgl. BGE 133 IV 245

[8]    BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.1; BGE vom 4. Dezember 2014, 6B_518/2014, Erw. 6.2

[9]    BGE vom 9. August 2019, 6B_205/2019, Erw. 1.2.1

[10]  BGE 143 IV 65; BGE 120 IV 353 f.; BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.1; vgl. auch RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.c.bb; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 325 N. 10

[11]  BGE 143 IV 65; Schmid/Jositsch, N. 210

[12]  BGE 143 IV 65; BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.1; Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2.A., Art. 325 StPO N. 18

[13]  BGE 120 IV 355; BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.2; BGE vom 5. Juli 2019, 6B_434/2019, Erw. 2.1; BGE vom 4. April 2019, 6B_217/2019, Erw. 1.1; BGE vom 12. Januar 2016, 6B_633/2015, Erw. 1.3.2

[14]  BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.2; BGE vom 12. Januar 2016, 6B_633/2015, Erw. 1.3.2; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 9 N. 11

[15]  Versuch oder vollendetes Delikt

[16]  BGE 120 IV 355 f.; BGE vom 12. Januar 2016, 6B_633/2015, Erw. 1.3.2

[17]  BGE 120 IV 355

[18]  BGE 120 IV 357; Wohlers, Art. 9 StPO N. 11

[19]  BGE vom 26. Februar 2020, 6B_114/2019, Erw. 2.1; BGE vom 22. Juni 2017, 6B_1319/2016, Erw. 2.1.2, nicht publiziert in: BGE 143 IV 347; BGE vom 29. November 2016, 6B_1313/2015, Erw. 1.3; RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.c.bb

[20]  BGE vom 28. April 2014, 6B_676/2013, Erw. 3.5.3

[21]  RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.c.bb; Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2.A., Art. 9 StPO N. 47; Schmid/Jositsch, N. 1267

[22]  BGE vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, Erw. 2.2; BGE vom 7. Februar 2008, 6B_333/2007, Erw. 2.1.4; BGE vom 7. Dezember 2007, 6B_528/2007, Erw. 2.1.4; RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.c.bb; Heimgartner/Niggli, Art. 325 StPO N. 26; Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N. 49

[23]  BGE vom 10. März 2021, 6B_460/2020, Erw. 1.4; BGE vom 26. Februar 2020, 6B_114/2019, Erw. 2.1; BGE vom 2. August 2019, 6B_49/2019, Erw. 1.2; BGE vom 17. Januar 2019, 6B_1391/2017, Erw. 2.3; BGE vom 22. Juni 2017, 6B_1319/2016, Erw. 2.1.2, nicht publiziert in: BGE 143 IV 347; BGE vom 29. November 2016, 6B_1313/2015, Erw. 1.3; RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.c.bb

[24]  BGE 143 IV 65; BGE vom 14. März 2017, 6B_894/2016, Erw. 1.1.1; BGE vom 17. Mai 2017, 6B_18/2017, Erw. 1.2; RBOG 2013 Nr. 21 Erw. 1.d

[25]  BGE vom 26. Oktober 2020, 6B_1423/2019, Erw. 2.2; BGE vom 26. Oktober 2020, 6B_1423/2019, Erw. 2.2; BGE vom 29. April 2019, 6B_921/2017, Erw. 2.1; BGE vom 14. März 2017, 6B_894/2016, Erw. 1.1.1; BGE vom 17. Mai 2017, 6B_18/2017, Erw. 1.2; BGE vom 4. Juli 2017, 6B_228/2017, Erw. 2.3

[26]  BGE vom 29. April 2019, 6B_921/2017, Erw. 2.1; BGE vom 14. März 2017, 6B_894/2016, Erw. 1.1.1; BGE vom 17. Mai 2017, 6B_18/2017, Erw. 1.2; BGE vom 4. Juli 2017, 6B_228/2017, Erw. 2.3

[27]  BGE vom 17. Oktober 2019, 6B_638/2019, Erw. 1.4.1

[28]  BGE vom 31. Oktober 2018, 6B_489/2018, Erw. 2.3; BGE vom 3. Oktober 2018, 6B_720/2018, Erw. 1.3; BGE vom 28. April 2014, 6B_676/2013, Erw. 3.5.5

[29]  BGE vom 9. Juni 2017, 6B_116/2017, Erw. 3.2; BGE vom 10. April 2017, 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016, Erw. 13.2

[30]  Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE vom 9. Juni 2017, 6B_116/2017, Erw. 3.2; BGE vom 10. April 2017, 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016, Erw. 13.2

[31]  Art. 6 Abs. 1 StPO

[32]  Art. 6 Abs. 2 StPO

[33]  BGE vom 9. August 2019, 6B_205/2019, Erw. 1.2.1

[34]  Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010, SB100195, Erw. II.2.4, in: CaS 2011 S. 77 ff.

[35]  BGE 131 IV 7 f.

[36]  Vgl. Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4.A., Vor Art. 14 StGB N. 7 ff. mit weiteren Hinweisen

[37]  "In dubio pro reo"


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