Art. 9 Abs. 1 und 2 KVV

  • TVR 2005 Nr. 32

    Ausstellen eines Verlustscheines für ausstehende Krankenkassenprämien und Meldung an Sozialhilfebehörde. Pflicht zur Übernahme der Prämienausstände durch die Sozialhilfebehörde