Art. 9 Abs. 1 und 2 KVV
- TVR 2005 Nr. 32
Ausstellen eines Verlustscheines für ausstehende Krankenkassenprämien und Meldung an Sozialhilfebehörde. Pflicht zur Übernahme der Prämienausstände durch die Sozialhilfebehörde
Ausstellen eines Verlustscheines für ausstehende Krankenkassenprämien und Meldung an Sozialhilfebehörde. Pflicht zur Übernahme der Prämienausstände durch die Sozialhilfebehörde