TVR 2011 Nr. 31
Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus
Art. 13 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 39 IVG, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 87 Abs. 4 IVV
Bei einem Lebensmittelpunkt im Ausland liegt kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz vor. Dies wird auch durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 so festgelegt. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ist daher mangels Änderung des Sachverhaltes auch im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens zu verneinen.
T, geboren 1974, leidet seit Geburt unter einer Makrocephalie und einem Hydrocephalus internus. Im Jahr 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und stellte Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle sprach ihm in der Folge eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab März 1995 sowie eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab Januar 1996 zu. Nach längeren Aufenthalten des Versicherten in Serbien hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. September 2008 per 31. Oktober 2008 sowie die Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 per Ende des folgenden Monats auf. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 27. Juli 2009 meldete sich T erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf diese Neuanmeldung trat die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids mit Verfügung vom 9. November 2009 nicht ein.
Am 16. Juni 2010 stellte die P für T ein erneutes Leistungsbegehren. Nach Erlass des Vorbescheids wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. November 2010 ab. Dagegen erhob T am 10. Dezember 2010 Beschwerde. Am 26. Januar 2011 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde in der Folge ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 (…)
3.2 In der Schweiz wohnende Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung ihres 21. Altersjahres invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben, erhalten eine ausserordentliche Invalidenrente.
3.3 Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung setzt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz voraus (Art. 39 IVG i.V. mit Art. 42 AHVG). Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf ausserordentliche Renten ebenfalls nur solange zu, wie sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 7 lit. b des Abkommens).
4.
4.1 Die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 per Ende des folgenden Monats aufgehoben. Auf die Neuanmeldung vom 27. Juli 2009 ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2009 nicht eingetreten. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 erneut ein Leistungsgesuch.
4.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Diese Bestimmung trifft auf den vorliegenden Fall zwar grundsätzlich nicht zu, nachdem hier nicht ein veränderter Invaliditätsgrad strittig ist. Gleichwohl sind die revisionsrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten, wonach sich der wesentliche Sachverhalt erheblich verändert haben muss, damit neu wiederum eine ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen werden könnte. Zu beurteilen ist daher vorab, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der abweisenden Rentenverfügung neu wieder Wohnsitz in der Schweiz hatte.
5.
5.1 Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, müssen daher zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
5.2 Im Entscheid vom 8. Juli 2009 hat das hiesige Gericht festgehalten, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer häufig in Serbien aufhalte. Gemäss den Erhebungen der IV-Stelle habe er in den Jahren 2005 bis 24. März 2008 während rund 63% der Zeit im Ausland gelebt. Zudem würden auch alle anderen Umstände mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 45 E. 2a und 204 E. 6b) ebenfalls auf eine Wohnsitzverlegung nach Serbien hinweisen. Üblicherweise befinde sich der Lebensmittelpunkt einer verheirateten Person denn auch am gemeinsamen Wohnort des Ehepartners und der Kinder. Dies umso mehr wenn den Eltern noch eine Betreuungs- und Erziehungsfunktion über ihre Kinder zukomme. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Schweiz nicht erwerbstätig. Ein Lebensmittelpunkt am Arbeitsort falle daher von Vorneherein ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine Besuche in Serbien nicht dem Leben der ehelichen Gemeinschaft dienten, erstaune dies umso mehr, nachdem er seine Ehefrau nach erfolgter Scheidung erneut geheiratet habe und die Tochter im August 2005 auf die Welt gekommen sei. Auch eine gelebte Beziehung mit den beiden Kindern weise im Übrigen auf einen Lebensmittelpunkt in Serbien hin. Zudem lebe auch der Vater des Beschwerdeführers wieder in Serbien und offensichtlich habe sich der Beschwerdeführer auch zu Behandlungszwecken nach Serbien begeben. Dass Geld nach Serbien überwiesen werde, spreche im Weiteren ebenfalls nicht für einen Wohnsitz in der Schweiz, nachdem das Geld der Invalidenversicherung auf ein Schweizer Konto überwiesen werde und deshalb nach Serbien transferiert werden müsse. Offensichtlich bekomme der Beschwerdeführer in Serbien denn auch genügend Unterstützung und Pflege durch seine Familie, weshalb ein Verbleib bei der Mutter aus diesem Grund ebenfalls nicht ausschlaggebend sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer in Serbien bei seiner Frau und den Kindern einfach besser gehe, was nachvollziehbar erscheine. Werde der Aufenthalt in der Schweiz jedoch einzig wegen der Invalidität gewählt, so könne in der Regel nicht angenommen werden, der Schwerpunkt der Beziehungen liege in der Schweiz (ZAK 1980, Heft 2, S. 129). Dass der Aufenthalt hier primär wegen den finanziellen Leistungen erfolgt sei, zeige sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers selber, dass er bereit sei, sich wegen der Rente in Zukunft häufiger in der Schweiz aufzuhalten. Einen anderen Grund für einen vermehrten Aufenthalt bringe er nicht vor. Dass der Beschwerdeführer hier Steuern bezahle und krankenversichert sei, sei eine logische Konsequenz seiner Anmeldung in X (TG), spreche aber ebenfalls nicht für seinen Lebensmittelpunkt in X. Auch nicht die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar nur wegen ihres Sohnes weiterhin in der Schweiz lebe. Der Beschwerdeführer sei denn auch erst im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist, habe in Serbien die Schule besucht und eine serbische Staatsangehörige geheiratet.
5.3 Was der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern und ein veränderter Sachverhalt liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in Serbien verheiratet und seine Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder leben dort. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz kann auch nicht dadurch begründet werden, dass der Beschwerdeführer nun offensichtlich erkannt hat, dass die Invalidenleistungen wegfallen, sofern er in Serbien lebt, und er sich deshalb nun vermehrt hier aufhält. Damit hat er sich lediglich den rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Etwas anderes vermögen aber auch die Bestätigungen des Sozialamtes der Stadt X nicht zu belegen, wobei es diesbezüglich noch zu erwähnen gilt, dass die Bestätigungen in keiner Weise lückenlos sind, das Sozialamt ein starkes Eigeninteresse daran haben dürfte, dass der Beschwerdeführer wieder zu Leistungen der Invalidenversicherung kommt und die Bestätigungen denn nicht einmal korrekt mit Unterschrift ausgefertigt wurden. Auch die Vorladung zur mündlichen Verhandlung konnte dem Beschwerdeführer von der Post nicht unmittelbar zugestellt werden, nachdem er sich offensichtlich zu diesem Zeitpunkt für längere Zeit bei der Post abgemeldet hatte (vgl. Meldung vom 7. Januar 2011). Mit der Schweiz verbindet den Beschwerdeführer zudem nichts weiter als seine Angehörigen, die hier leben. Der Lebensmittelpunkt einer erwachsenen Person befindet sich aber vorab bei seiner Frau und den Kindern, und nicht bei seiner Mutter oder den Geschwistern. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz denn auch in keiner Weise verwurzelt. Weder konnte er hier einer Arbeitstätigkeit nachgehen, noch beherrscht er die deutsche Sprache in dem Ausmass, als dass er sich hier verständigen könnte. Dieser Umstand kann jedoch nicht primär auf die Behinderung zurückgeführt werden, nachdem er sich in seiner Muttersprache fliessend unterhalten kann, wie sich anlässlich der mündlichen Verhandlung gezeigt hat. Eine Integration in der Schweiz ist aber nie erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse daran, hier zu leben und seinen Lebensmittelpunkt hierher zu verlegen, wäre er nach einem Aufenthalt von zwanzig Jahren sicherlich der deutschen Sprache mächtig. Der Beschwerdeführer mag zwar in gewisser Weise von seiner Familie hier getragen werden und deren Solidarität ist offensichtlich, dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sein Lebensmittelpunkt bei seiner Ehefrau und den Kindern in Serbien liegt. Daran hat sich seit der Verfügung vom 18. Dezember 2008 nichts geändert. Ein Revisionstatbestand liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Rahmen der Neuanmeldung zu Recht abgewiesen hat.
Entscheid vom 23. Februar 2011