Art. 87 Abs. 4 IVV
- TVR 2011 Nr. 31
Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus
Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus