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TVR 2021 Nr. 3

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; kein nachehelicher Härtefall; keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz; keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland


Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 8 EMRK


Erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet, liegt kein nachehelicher Härtefall und damit kein Aufenthaltsanspruch vor. Die ausländische Person hat rechtsgenüglich darzutun, dass sie persönlich einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Eine bloss abstrakt mögliche Gefahr, insbesondere als Christ gewissen Nachteilen in der Türkei ausgesetzt zu sein, genügt nicht, um von einer starken Gefährdung und dem Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen.


A ist Staatsangehöriger der Türkei und assyrischer Christ. Er reiste am 24. April 2018 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau in die Schweiz ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 26. November 2019 wurde die Ehe geschieden. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.4 Es ist vorliegend unbestritten, dass das Erfordernis der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt ist. Es muss in diesem Zusammenhang daher auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung einer genügenden Integration nach Art. 58a AIG erfüllt. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten kann.

4.
4.1
4.1.1 Der nacheheliche Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist als Anspruchsbewilligung geregelt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht unter der Voraussetzung, dass "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Es ist allein von Bedeutung, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt und nicht, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, wie bei der Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall, nachstehend E. 5). Der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist für Situationen gedacht, in denen die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt, aber - aufgrund sämtlicher weiterer Umstände - eine Härtefallsituation vorliegt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die Botschaft erwähnt als wichtigen persönlichen Grund etwa den Tod des in der Schweiz lebenden Ehepartners und gemeinsame Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz integriert sind; ferner die durch eine gescheiterte Ehe bedingte erschwerte familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Botschaft, BBl 2002, 3754; vgl. auch BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Die offene Formulierung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG belässt der Behörde einen angemessenen Spielraum, um dem Einzelfall Rechnung zu tragen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 N. 11 f.). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen. Ist der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Für die Beurteilung des nachehelichen Härtefalls berücksichtigt das Bundesgericht die Kriterien von Art. 31 VZAE mit. Sie vermögen aber einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen (BGE 137 II 1 E. 4.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; zum Ganzen auch Spescha, a.a.O., Art. 50 N. 11 f.).

4.1.2 Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3).

4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat die Ehe aus freiem Willen geschlossen und wurde auch nicht Opfer ehelicher Gewalt. Jedoch ist zu prüfen, ob seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint.

4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei assyrischer Christ. Seine Wiedereingliederung in der Türkei sei gefährdet, weil sich das Leben für Christen in der Türkei zusehends verschlechtere. Seiner Familie und damit auch ihm sei mit dem Tod gedroht worden, wenn sie nicht zum Islam konvertieren würden. Auch seine beruflichen Chancen in der Türkei seien schwierig.

4.2.3 Über die politische, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation bzw. die Religionsfreiheit in der Türkei ist den Herkunftsländerinformationen des SEM (abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html) nichts zu entnehmen. Gestützt auf den Jahresbericht 2020 des Aussenministeriums der USA über die Religionsfreiheit in der Türkei (The international Religious Freedom Report [abrufbar unter https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/]; Bericht zur Türkei [abrufbar unter https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/05/240282-TURKEY-2020-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf]) lassen sich eine angespannte Lage und Benachteiligungen religiöser Minderheiten nicht leugnen. Dem Bericht ist insbesondere zu entnehmen, dass die Regierung die Rechte der nicht-muslimischen Minderheiten weiter einschränke, insbesondere jener, die ihrer Auffassung nach nicht vom Vertrag von Lausanne von 1923 umfasst seien. Staatlich anerkannt seien lediglich armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe Christen. Religiöse Minderheiten würden unter anderem über Schwierigkeiten berichten, Gotteshäuser zu betreiben und zu errichten, Grundbesitz zu verwalten und zu erwerben und sich gegen Enteignungen zu wehren sowie vom obligatorischen Religionsunterricht befreit zu werden. Es komme weiterhin vereinzelt zu Vandalismus an Kultstätten und (vermehrt) auf christlichen Friedhöfen (executive summary, S. 1 f.; vgl. auch Länderinformation Türkei, Amt des Beauftragten der Bundesregierung Deutschland für weltweite Religionsfreiheit, abrufbar unter https://religionsfreiheit.bmz.de/de/der-bericht/laender-A-Z/tuerkei/index.html).

4.2.4 Die allgemeine Situation für Personen nicht-sunnitischer und nicht-islamischer Religionsgemeinschaften in der Türkei kann somit nicht als problemlos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer führt allerdings selbst aus, dass aktuell nicht von einer eigentlichen staatlichen Kollektivverfolgung der christlichen Minderheiten in der Türkei gesprochen werden könne. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 2C_495/2020 vom 28. September 2020 in E. 6.4 fest, dass einer Person alevitischen Glaubens die Rückkehr in die Türkei nicht bereits wegen der allgemeinen Situation dieser Glaubensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar sei. Nichts anderes kann für assyrische Christen gelten. Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise rechtsgenüglich dargetan hat, er persönlich wäre einer konkreten Gefahr ausgesetzt, wenn er in die Türkei zurückkehrt. Eine Bedrohung gegenüber seiner Familie wird lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Auch konnte der Beschwerdeführer über Weihnachten/Neujahr 2020 offenbar ungehindert in sein Heimatland zurückkehren. Dieser Besuch hätte kaum stattgefunden, wenn sich der Beschwerdeführer als akut bedroht gefühlt hätte, da ein Kontakt mit der Familie in der heutigen Zeit auch von der Schweiz aus aufrechterhalten werden kann. Eine bloss abstrakt mögliche Gefahr, als Christ gewissen Nachteilen in der Türkei ausgesetzt zu sein, genügt aber nicht, um von einer starken Gefährdung und dem Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 6.4 und 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V. mit Abs. 2 AIG ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die angebliche Härte der Aufenthaltsbeendigung stünde im Zusammenhang mit seiner gescheiterten Ehe und einer Wiedereingliederung entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 6.4). (…)

4.3 Der Beschwerdeführer kann sich somit weder auf Art. 50 Abs. 1 lit. a noch auf lit. b AIG berufen, weshalb er insofern keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Den Zweck, zu welchem dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wurde, nämlich zum Familiennachzug, verfolgt er infolge der Scheidung nicht mehr. Seine Aufenthaltsbewilligung kann daher grundsätzlich widerrufen bzw. nicht verlängert werden, sofern er kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund eines schwerwiegenden persönlicher Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner ausländerrechtliche Härtefall) oder gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten kann. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

5.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (allgemeiner ausländerrechtliche Härtefall) kann die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des SEM von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AIG) abweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Art. 29 - 32 VZAE konkretisieren die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und zählen einige Fallkonstellationen auf. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (Spescha, a.a.O., Art. 30 N. 5). Art. 31 VZAE konkretisiert den schwerwiegenden persönlichen Härtefall und hält fest, dass bei der Beurteilung insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen sind. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist eine Ausnahmebestimmung. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Dies bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Ausserdem begründet die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Darüber hinaus muss die Beziehung zur Schweiz derart eng sein, dass man von der gesuchstellenden Person nicht verlangen kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 [= Pra 2004 Nr. 140], noch zu Art. 13 lit. f der aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21], der Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entspricht [BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und Spescha, a.a.O., Art. 30 N. 5]).

5.2 Der Beschwerdeführer hat die Türkei im Alter von 36 Jahren verlassen und hält sich erst seit gut drei Jahren in der Schweiz auf. Er spricht gebrochen Deutsch. Auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ist er nicht besonders integriert. Seine Erwerbstätigkeit bei der F. AG, für die er erst seit Januar 2019 arbeitet und die geltend gemachten "freundschaftlichen Kontakte zu seinen Arbeitskollegen" sind hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer trat strafrechtlich in Erscheinung, indem er für eine Tätlichkeit gegenüber seiner Ex-Frau verurteilt wurde. Eine persönliche Notlage ist nicht erkennbar, insbesondere nachdem nicht glaubhaft gemacht wurde, er sei aufgrund seiner Religion einer konkreten Gefahr in der Türkei ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mit seinem Heimatland nach wie vor vertraut, lebt doch seine Familie noch dort, die er Ende des Jahres 2020 auch besucht hat. Eine Wiedereingliederung in der Türkei ist ihm daher zuzumuten. Aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vermag der Beschwerdeführer somit ebenfalls kein Aufenthaltsrecht ableiten.

6.
6.1 Der Wegweisung in die Türkei steht vorliegend auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Zwar können ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem Aspekt des "Familienlebens" ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf "Privatleben") verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; es ist hierüber jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet (BGE 144 II 1 E. 6.1 und BGE 144 I 266 E. 3.4). Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.7 f. mit weiteren Hinweisen).

6.2 Der 39-jährige Beschwerdeführer ist nicht Ausländer der zweiten Generation. Vielmehr ist er erst im April 2018 in die Schweiz eingereist. Es ist auch nicht von einer aussergewöhnlichen Integration mit besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder sozialer Natur auszugehen (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Ehe in der Schweiz hat nur sehr kurze Zeit gedauert und mit seiner Ex-Frau und deren Familie kam es nachweislich zu Konflikten, welche sogar eine polizeiliche Intervention nach sich zogen. Der Beschwerdeführer hat praktisch sein ganzes Leben in der Türkei verbracht und ist somit mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten dort bestens vertraut. Auch lebt seine Familie noch dort. Sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist mit der angefochtenen Fernhaltemassnahme somit nicht tangiert.

6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in der Beschwerdeschrift vor, in der Schweiz eine neue Partnerin gefunden zu haben und mit dieser die Ehe zu planen. Die partnerschaftliche Beziehung sowie die unmittelbar bevorstehende Hochzeit würden ein unter Art. 8 EMRK schützenswertes Konkubinatsverhältnis begründen.

6.3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (BGE 144 I 266 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend kann in keiner Weise von einem lang dauernden und gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war bis 26. November 2019 verheiratet. In seiner Replik führte er selber aus, dass ein Zusammenziehen mit seiner neuen Partnerin erst geplant sei und aus religiösen Gründen damit noch zugewartet worden sei. Selbst wenn unterdessen ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, kann noch nicht von einer "eheähnlichen" Beziehung gesprochen werden. Auf die beantragte Einholung einer Amtsauskunft beim Zivilstandsamt zwecks Auskunft, ob unterdessen ein Ehevorbereitungsverfahren tatsächlich eingeleitet ist und eine Hochzeit unmittelbar bevorsteht, konnte daher verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, nach einer allfälligen Eheschliessung ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. Ein entsprechender Entscheid ist allerdings grundsätzlich im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AIG).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer weder auf Art. 50 Abs. 1 lit. a noch auf lit. b AIG berufen kann. Auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 8 EMRK fällt ausser Betracht. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, weshalb sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG). Der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz stehen keine Vollzugshindernisse (Art. 83 AIG) entgegen. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.28/E vom 30. Juni 2021

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