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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

  • TVR 2021 Nr. 3

    Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; kein nachehelicher Härtefall; keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz; keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland

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