Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
- TVR 2021 Nr. 3
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; kein nachehelicher Härtefall; keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz; keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland