TVR 2025 Nr. 3
Wichtige persönliche Gründe für einen Aufenthaltsanspruch; Achtung des Familienlebens; Voraussetzung der engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung zum Kind.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 BV , Art. 8 EMRK
Wenn die (regelmässige) Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht nachgewiesen ist und die Unterhaltspflicht auch nicht mittels Betreuungsleistungen erfüllt wird, ist eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Vater-Kind-Beziehung und damit ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK zu verneinen (E. 3.3). Vorliegend ist die Wahrnehmung des als gerichtsüblich zu bezeichnenden Besuchsrechts und damit eine enge affektive Beziehung nicht hinreichend belegt (E. 3.4). Das Besuchsrecht kann im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden. Die Distanz zu Tunesien ist nicht zu gross (E. 3.5 und 4.2.2).
Der Beschwerdeführer, tunesischer Staatsangehöriger, heiratete am 17. Juli 2020 die Schweizer Staatsangehörige X. Am 3. Oktober 2020 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 5. April 2022 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 24. August 2022 leben die Eheleute seit 19. Mai 2022 getrennt. Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 verweigerte das Migrationsamt (verfahrensbeteiligtes Amt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verpflichtete den Beschwerdeführer aus der Schweiz auszureisen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS (Vorinstanz) ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.2 Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; vgl. auch Brunner/Seiler, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 58 N. 7).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bestätigt und der Beschwerdeführer daher die Schweiz innert einer Frist von 30 Tagen zu verlassen hat.
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlischt der Anspruch, wenn die Bedingung des Zusammenwohnens weggefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3). Nach Auflösung der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AIG und nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann, nachdem die Ehegatten nur rund ein Jahr und acht Monate zusammengelebt haben.
2.3 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG (in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung [vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2.4]) namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ferner kann in diesem Rahmen das Andauern einer schützenswerten, von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten elterlichen Beziehung einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden. Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden (BGE 144 l 91 E. 5.1 [= Pra 2019 Nr. 11]; Urteile des Bundesgerichts 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1 und 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2).
2.4
2.4.1 Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird also namentlich im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) ausgelegt. Ein Aufenthaltsanspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (2) diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz weitgehend "tadellos" war. Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen und müssen gerichtlich abgeklärt werden (BGE 147 I 149 E. 4, BGE 144 I 91 [= Pra 2019 Nr. 11] E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn sie kumulativ erfüllt sind, vermag das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik zu überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteile des Bundesgerichts 2C_1032/2020 vom 26. November 2021 E. 4.2 und 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Bei Personen, die - wie vorliegend der Beschwerdeführer - bereits eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist die besondere Intensität der affektiven Beziehung dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1). Das Besuchsrecht muss kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids. Gerichtsüblich ist ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien (Urteil des Bundesgerichts 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2.1 [= Pra 2019 Nr. 11]). Bei Kleinkindern gilt ein Besuchsrecht von zwei Halbtagen pro Monat als gerichtsüblich bzw. als Minimum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 15).
2.4.3 Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden, wobei neben Geld- auch Naturalleistungen (namentlich Betreuungsleistungen) berücksichtigt werden können. Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge - heute der gesetzliche Regelfall - bleibt für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren der Umfang des persönlichen Kontakts massgeblich, das heisst die tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht, und nicht allein die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen der Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. Betreuungsrecht (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f. [= Pra 2019 Nr. 11], Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.3 und 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend ist die am 5. April 2022 geborene Tochter des Beschwerdeführers Schweizer Staatsangehörige und verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Zu prüfen ist, ob (1) eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zum Kind besteht, (2) die sich wegen der Distanz zum Herkunftsland des Beschwerdeführers praktisch nicht aufrechterhalten liesse und (3) das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz weitgehend "tadellos" war.
3.2
3.2.1 Gemäss Eheschutzentscheid vom 24. August 2022 war der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verpflichtet, der Kindsmutter monatlich Fr. 300.-- und ab 1. Januar 2023 monatlich Fr. 1'100.-- Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu bezahlen.
3.2.2 Gemäss Scheidungsurteil vom 23. Oktober 2023 tragen die Eltern gemeinsam das Sorgerecht über ihre Tochter. Diese hat den Wohnsitz bei der Mutter. Der Beschwerdeführer ist, solange er keine eigene Wohnung hat, berechtigt, seine Tochter jeden Freitag oder Samstag von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu betreuen. Soweit er eine eigene Wohnung hat, ist er bis zum Kindergarteneintritt der Tochter berechtigt, diese jedes Wochenende (Samstag oder Sonntag) von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur betreuen, ab Kindergarteneintritt jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Er ist seit 1. Januar 2024 verpflichtet, der Kindsmutter monatlich Fr. 890.-- Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu bezahlen. Die Zahlungen haben jeweils per Monatsersten im Voraus zu erfolgen.
3.3 Gemäss Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 mussten die monatlichen Unterhaltsbeiträge von (damals) Fr. 1'100.-- vom Sozialamt bevorschusst werden. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er mit einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 290.-- die Unterhaltspflicht nicht vollständig decken kann. Lediglich für die Monate September, Oktober und Dezember 2022 sind Unterhaltszahlungen von je Fr. 300.-- belegt. Wie bereits im Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.61/Z vom 29. November 2023 festgehalten, weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass er seiner Unterhaltspflicht nachkommt, auch nicht teilweise. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte seine Ex-Frau dem verfahrensbeteiligten Amt mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialamt eine Abmachung getroffen hätte, wonach er verpflichtet sei, seit Februar 2023 monatlich Fr. 120.-- zu bezahlen. Darüber hinaus werde der Unterhalt bevorschusst. Der Beschwerdeführer sei seiner Unterhaltspflicht während des ganzen Jahres 2023 nicht nachgekommen. Mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2024 belegt der Beschwerdeführer zwar eine Unterhaltungszahlung vom 1. Februar 2024 im Betrag von Fr. 890.--. In der Eingabe vom 28. Februar 2025 teilte er aber mit, seine Arbeitsstelle bei Z im Frühjahr 2024 verloren zu haben und für die vergangene Zeit keine Unterhaltszahlungen belegen zu können. Arbeitsbemühungen seit diesem Stellenverlust sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer legt somit auch nicht dar, versucht zu haben, eine finanzielle Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen. Er macht zwar nun geltend, seit 13. Januar 2025 wieder über eine Anstellung zu verfügen (Nettolohn Februar 2025 Fr. 2'292.54). Er belegt indes lediglich eine Alimentenzahlung vom 13. März 2025 im Betrag von Fr. 400.-- an die Sozialen Dienste. Für die Monate Januar und Februar 2025 sind keine Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Soweit er vorbringt, mit den Sozialen Dienste eine Vereinbarung getroffen zu haben, fortan monatlich Fr. 400.-- zu leisten, ist ihm dies zwar zu Gute zu halten, ändert allerdings nichts daran, dass eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Vater-Kind-Beziehung zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, seine Unterhaltspflicht mittels Naturalleistungen (Betreuungsleistungen) erfüllt zu haben bzw. zu erfüllen.
3.4
3.4.1 Ein Aufenthaltsanspruch fällt nur in Betracht, wenn die Kriterien kumulativ erfüllt sind (vorstehend E. 2.4.1). Mangels Erfüllung der Unterhaltspflicht bestehen keine wichtigen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK erforderlich machen würden, selbst wenn unterdessen eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht zur Tochter bestünde. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass auch eine solche zu verneinen ist.
3.4.2 Das aktuelle, wöchentliche Besuchsrecht von fünf Stunden kann zwar bei einem Kleinkind als gerichtsüblich angesehen werden (vgl. vorstehend E. 2.4.2). Gemäss Angaben seiner Ex-Frau vom 19. November 2024 übt der Beschwerdeführer dieses Besuchsrecht seit August 2024 auch drei Mal im Monat für vier Stunden aus, wobei die gemeinsamen Stunden jeweils im Einkaufszentrum E verbracht würden. Zuvor bzw. ab dem Zeitpunkt der Scheidung im Oktober 2023 bis im Juni 2024 habe er jedoch kein Interesse an seiner Tochter bekundet. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer aus, er sehe seine Tochter regelmässig jeden Freitag. Nähere Angaben dazu, wo und wie lange er sein Besuchsrecht jeweils ausübt und was er mit seiner Tochter unternimmt, macht er trotz entsprechender Aufforderung jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist eine enge affektive Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht hinreichend belegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Chatverlauf. Vielmehr schreibt der Beschwerdeführer am 19. September 2024 selbst, seine Tochter neun Monate lang vernachlässigt zu haben. Die gemeinsame Zeit verbringt er tatsächlich meist im Einkaufszentrum oder im Indoor-Spielparadies (1001 Freizeit Arena). Ebenso wenig belegt eine gut funktionierende Kommunikation mit der Kindsmutter oder das gemeinsame Organisieren des Kindergeburtstages eine enge affektive Beziehung.
3.4.3 (…)
3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Kindeswohl spreche gegen seine Wegweisung aus der Schweiz, ist festzuhalten, dass die dauerhafte Anwesenheit des nicht sorge- oder hauptsächlich betreuungsberechtigten Elternteils im selben Land wie das (gefestigt anwesenheitsberechtigte) Kind nicht erforderlich ist, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Zwar ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dem Kindeswohl wird jedoch rechtsprechungsgemäss selbst bei jüngeren Kindern grundsätzlich noch genügend Rechnung getragen, wenn der Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden kann und das Kind - wie vorliegend - in vertrauter Umgebung bei seiner Mutter verbleiben und unter den gewohnten Lebensbedingungen aufwachsen kann. Dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können ist - auch gemäss KRK - in der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist. Das Kindeswohl ist zwar ein vorrangiges, aber in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung keines die anderen Elemente automatisch überwiegendes Element. Auch verschafft die KRK keinen unmittelbaren, eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Die Distanz zu Tunesien ist nicht zu gross (Urteile des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3 und 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2 [betreffend Tunesien]). Weil die Tochter des Beschwerdeführers bereits dreijährig ist, kann der Kontakt in Zukunft auch aus Tunesien mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen Grad weiterhin gepflegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3 und 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7).
3.6 Ob angesichts der Alimentenbevorschussung und einer Betreibung, die offenbar zu einer Lohnpfändung geführt hat (Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023, wobei darin auch festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit neun Monaten mit dem Mietzins im Rückstand sei), von einem weitgehend tadellosen Verhalten ausgegangen werden kann, braucht insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht beurteilt zu werden. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V. mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Schutz des Familienlebens) ist demnach zu verneinen.
3.7 Ebenso wenig in Betracht kommt ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 i.V. mit Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Tunesien stark gefährdet erscheint.
4.
4.1 Der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (Urteil des Bundesgerichts 2C_55/2020 vom 7. April 2020 E. 5.1; BGE 135 II 377 E. 4.3).
4.2
4.2.1 Der 28jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit Oktober 2020 in der Schweiz auf. Von einer engen Verbundenheit zur Schweiz kann nicht ausgegangen werden. Er trat zwar strafrechtlich nicht in Erscheinung, bezog selbst keine Sozialhilfe und kann sich offenbar auf Deutsch verständigen. Wirtschaftlich Fuss gefasst hat der Beschwerdeführer bisher jedoch nicht. Es ist ihm bisher nicht gelungen, eine Arbeitsstelle längerfristig zu behalten. Die Tätigkeiten bei der M AG im Jahr 2022 sowie als Chauffeur bei V (50%Pensum) im Jahr 2023 hat er offenbar nicht lange ausgeübt. Die Anstellung bei Z hatte er lediglich von 1. Januar 2024 bis im Frühjahr 2024. Ob dem Beschwerdeführer mit der Anstellung per 13. Januar 2025 als Coiffeur eine längerfristige Teilnahme am Wirtschaftsleben gelingen wird, erscheint daher fraglich. Zudem ist aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wer sein Arbeitgeber ist. […]. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit einem Monatslohn von rund Fr. 2'300.-- (Februar 2025) seine finanziellen Verpflichtungen inklusive der Unterhaltspflicht von Fr. 890.-- (vorstehend E. 3.2.2) erfüllen kann. In der Arbeitgeberbestätigung vom 29. April 2025 wird zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit noch kein festes Einkommen erhalte, da er sich noch in der Aufbau- und Lernphase befinde. In Zukunft werde sein Lohn auf Provisionsbasis 50/50 berechnet - das heisse, er erhalte 50% seiner täglichen Einnahmen. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, nachdem er im Frühjahr 2024 seine Anstellung bei Z verloren hatte, legt er nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Nebst der Unterhaltspflicht kam er offenbar auch anderen finanziellen Verpflichtungen nicht nach (vgl. Lohnpfändung gemäss Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023). Eine gelungene wirtschaftliche Integration ist somit zu verneinen.
4.2.2 Auch Anhaltspunkte für eine besondere soziale Integration - abgesehen vom Kontakt zur Kindsmutter und seiner Tochter - bestehen nicht. Allein die positive Beschreibung einer ehemaligen Arbeitskollegin genügt hierfür nicht. Eine Wiedereingliederung in Tunesien ist dem noch jungen Beschwerdeführer aufgrund der nur kurzen Abwesenheit vom Heimatland ohne weiteres zumutbar. Der blosse Umstand, dass die Lebensbedingungen und die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser sind, als im Heimatland, genügt nicht, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat in Tunesien offenbar Familie, beantragte er doch im Januar 2023 eine Rückreisevisum, um diese bzw. seinen kranken Vater zu besuchen. Das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme, das im Bestreben besteht, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3), überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Vater-Tochter-Kontakte können zumutbar im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden. Eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist hierfür nicht erforderlich. Auch eine umfassende Interessenabwägung führt demnach zu keinem Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers.
4.3 (…)
4.4 Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als recht- und verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.61/E vom 21. Mai 2025
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025 abgewiesen.