TVR 2025 Nr. 9
Ausseramtliche Entschädigung für obsiegendes Gemeinwesen in Submissionsverfahren.
Bestätigung der Praxis, wonach dem obsiegenden Gemeinwesen (vorliegend dem Kanton) in Submissionsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zusteht. Es besteht kein Grund, die Gemeinden und den Kanton in Bezug auf den Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung unterschiedlich zu behandeln.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Informatik des Kantons Thurgau vom 18. September 2024, mit dem dieses den Zuschlag der A erteilt hatte. Mit Eingabe vom 29. November 2024 liess die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen. Mit Entscheid vom 29. Januar 2025 schreibt das Verwaltungsgericht das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab und spricht dem Kanton (Beschwerdegegner) zulasten der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zu.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (§ 80 Abs. 1 VRG). Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 ZPO wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). In der Regel wird Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 80 Abs. 4 VRG). Gemeinwesen sind vorab der Kanton und die Gemeinden (Brunner/Seiler, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 80 N. 22). Brunner/Seiler vertreten hierbei die Auffassung, dass ein Kostenersatz für den Kanton und seine Behörden nicht in Betracht komme; für eine Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst könne sich eine Parteientschädigung rechtfertigen, wenn sie in einem Verfahren gleich oder ähnlich auftrete wie ein privater Akteur.
4.2 In TVR 2002 Nr. 31 E. 3 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, im Submissionsverfahren stünden sich Gemeinde und Anbieter wie zwei Private gegenüber. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertige es sich daher, in solchen Fällen von der Regel von § 80 Abs. 4 VRG abzuweichen, weshalb der Gemeinde eine ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen sei. Der Beschwerdegegner hat in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2024 auf diesen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich zum geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners nicht explizit geäussert, scheint diesen jedoch grundsätzlich anzuerkennen, indem sie in ihrer Eingabe vom 29. November 2024 darum ersuchte, den Beschwerderückzug bei der Festlegung der Gerichts- und Parteikosten zu berücksichtigen.
4.3 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner stehen sich vorliegend wie zwei Private gegenüber. Praxisgemäss stellt dies einen Grund dar, von der Regelung von § 80 Abs. 4 VRG abzuweichen. Weshalb der Beschwerdegegner (Kanton) grundsätzlich anders behandelt werden soll als eine Gemeinde bzw. gewisse Gemeinden, wie dies von Brunner/Seiler postuliert wird, ist nicht ersichtlich und wird von den Autoren auch nicht begründet ("Während ein Kostenersatz für den Kanton und seine Behörden u.E. nicht in Betracht kommt, [...]"). In der Erstauflage des Kommentars zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau von Fedi/Meyer/Müller, 2014, wurde keine unterschiedliche Behandlung von Kanton einerseits und (gewissen) Gemeinden andererseits postuliert. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist auch nicht angezeigt. Soweit Brunner/Seiler auf BGE 134 II 117 verweisen, lässt sich daraus in Bezug auf die vorliegende Konstellation nichts ableiten. Im besagten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, die Praxis unter dem einstigen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in Angelegenheiten der staatsrechtlichen Beschwerde, wonach Parteientschädigungen denjenigen Gemeinden zugesprochen worden seien, welche infolge ihrer Grösse nicht über eine genügende administrative und juristische Infrastruktur verfügten, um ohne Hilfe eines Anwalts zu handeln, rechtfertige sich im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr. Massgebend für das Abweichen von § 80 Abs. 4 VRG ist nicht die Frage, ob der Beizug anwaltlicher Hilfe angezeigt bzw. eine juristische Infrastruktur vorhanden ist, sondern der Umstand, ob sich die Parteien bzw. Beteiligten wie Private gegenüberstehen. Da dies vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist, hat der Beschwerdegegner in Bestätigung der bisherigen Praxis Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (...).
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2024.115/E vom 29. Januar 2025