TVR 2025 Nr. 19
Haftung des Gemeinwesens für Erschütterungen, die bei Bauarbeiten an einer Strasse entstehen.
Art. 5 Abs. 1 EntG, Art. 679 ZGB,Art. 684 ZGB
Die Haftung des Gemeinwesens für Erschütterungen, die bei Bauarbeiten an einer öffentlichen Strasse entstehen, richtet sich nicht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, sondern grundsätzlich nach Art. 679 ff. ZGB. Vorbehalten bleiben unvermeidbare übermässige Immissionen, die von öffentlichen Werken ausgehen, oder solche, die nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden können; diese sind nach den Regeln und unter den Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu entschädigen (E. 3 und 5).
Im Herbst 2020 wurden im Auftrag der Beklagten 1 (öffentlich-rechtliche Anstalt) und 2 (Gemeinde B) Tiefbauarbeiten an der Strasse K in der Gemeinde B durchgeführt. Der Kläger, Eigentümer einer Liegenschaft an der Strasse K, machte geltend, dass es im Zuge der Bauarbeiten zu Erschütterungen gekommen sei. In der Folge seien Risse an seiner Liegenschaft entstanden. Den behaupteten Schaden machte er gestützt auf das kantonale Verantwortlich¬keitsgesetz im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Beklagten 1 und 2 geltend. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Klage ein.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Haftung der kantonalen und kommunalen öffentlichen Körperschaften, der Beamten und der öffentlichen Angestellten der Kantone und Gemeinden gegenüber Privatpersonen für den Schaden, den sie in Ausübung ihres Amtes verursachen, ist grundsätzlich in den Art. 41 ff. OR geregelt. Den Kantonen steht es frei, die Haftung dem kantonalen öffentlichen Recht zu unterstellen, indem sie eine spezifische Regelung nach Art. 59 Abs. 1 ZGB und Art. 61 Abs. 1 OR erlassen (BGE 148 I 145 E. 4.1; 128 III 76 E. 1a). Der Kanton Thurgau machte von dieser Möglichkeit mit dem VerantwG Gebrauch.
3.2 Die Kompetenz der Kantone, Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung des Staates und seiner Bediensteten zu erlassen, die von den gewöhnlichen Regeln des Privatrechts abweichen, ist nicht allgemein. Gibt es eine bundesrechtliche Haftungsnorm in einem Spezialgesetz - wie beispielsweise Art. 58 SVG -, die auch für öffentliche Körperschaften gilt, so geht diese bundesrechtliche Norm vor und die Kantone können nicht davon abweichen (Art. 49 BV). Auch die speziellen Bestimmungen des OR über die Haftung von Tierhaltern und Werkeigentümern in Art. 56 und Art. 58 OR sowie Art. 679 Abs. 1 ZGB über die Haftung des Eigentümers von Bauwerken sind zu beachten. Art. 679 ZGB, der die Haftung des benachbarten Eigentümers für übermässige Immissionen regelt, gehen dem Staatshaftungsrecht vor. Nach der alten und ständig befolgten Rechtsprechung übernehmen öffentliche Körperschaften unabhängig von den allgemeinen Kriterien, die das öffentliche Recht vom Privatrecht unterscheiden, die privatrechtliche Haftung, die sich auf Art. 58 OR und/oder 679 ZGB stützt, für die von ihnen abhängigen Werke wie Gebäude und Strassen, und zwar unabhängig davon, ob diese zu ihrem Finanz- oder Verwaltungsvermögen gehören oder ob sie sich auf öffentlichem Grund befinden. Vorbehalten sind unvermeidbare übermässige Immissionen, die von diesen Werken ausgehen, oder solche, die nur mit unverhältnismässigen Kosten vermieden werden können und die grundsätzlich nach dem Verfahren und unter den Bedingungen der Enteignung entschädigt werden.
3.3 Daraus ergibt sich, dass die Haftung eines Kantons oder einer Gemeinde grundsätzlich nach Art. 58 OR geprüft wird, wenn eine Person einen Schaden geltend macht, der durch ein Werk verursacht wurde, das einer dieser Körperschaften gehört. Wenn das fragliche Werk den Schaden nicht an einer beweglichen Sache, sondern an einem nahe gelegenen Gebäude verursacht hat, kann die Haftung des Werkeigentümers je nach Fall neben der in Art. 679 ZGB geregelten Haftung des benachbarten Eigentümers zur Anwendung kommen. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass derjenige, der von einem Schaden betroffen oder bedroht ist, weil ein Eigentümer sein Recht überschreitet, diesen Eigentümer verklagen kann, damit er die Sache in Ordnung bringt oder Massnahmen zur Abwendung der Gefahr trifft, unbeschadet aller Schadenersatzansprüche (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur).
3.4 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, namentlich durch Erschütterungen. Für den Fall von Grabungen und Bauten wird Art. 684 ZGB durch Art. 685 ZGB konkretisiert, wonach der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen darf, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Wird jemand dadurch, dass der Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Seit dem 1. Januar 2012 steht zudem Art. 679a ZGB in Kraft. Wenn ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt und er dadurch einen Schaden verursacht, so beschränkt diese Norm die dem Nachbarn gegen den Grundeigentümer zur Verfügung stehenden Behelfe auf den Schadenersatzanspruch. Die Bestimmung übernimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 114 II 230, wo insbesondere auf die Analogie zur öffentlich-rechtlichen Enteignung hingewiesen und von einer "privatrechtlichen Enteignung" gesprochen wird [E. 4a]). Sie hat in diesem Bereich eine Gesetzeslücke gefüllt.
3.5 Die soeben skizzierte zivilrechtliche Ordnung gilt zwischen Privaten. Der Umstand, dass ein Grundstück, von dem die Immissionen oder Schädigungen ausgehen, zu den öffentlichen Sachen im weitesten Sinn gehört, schliesst die Anwendung dieser zivilrechtlichen Regelung jedoch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr folgen ihre Anwendbarkeit und deren Einschränkungen einem differenzierten System: Überschreitet das Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht, so greifen keine speziellen Staatshaftungsnormen, sondern seine Haftung bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 679 ZGB. Uneingeschränkt ist dies allerdings nur bei Immissionen aus Grundstücken des Finanzvermögens der Fall. Bei Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens oder im Gemeingebrauch kann sich der geschädigte Private gegenüber dem Gemeinwesen nach der Rechtsprechung jedoch nicht in jedem Fall auf Art. 679 i.V. mit Art. 684 ZGB berufen, sondern ist er unter Umständen auf den Enteignungsweg zu verweisen. Unter Abstützung auf Art. 5 Abs. 1 EntG, wonach Gegenstand des Enteignungsrechts auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein können, hat das Bundesgericht eine Rechtsprechung entwickelt, die für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen (und damit auch des Rechtswegs) auf die Vermeidbarkeit der fraglichen Immission abstellt: Gehen die Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werk- bzw. Grundstückseigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand (insbesondere an Kosten) vermieden werden, so weichen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse und es stehen ihm die nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 679 ZGB nicht zur Verfügung. Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist diesfalls das Enteignungsrecht und nicht Art. 679 i.V. mit Art. 684 ZGB. Die von den Einwirkungen Betroffenen haben ihre Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend zu machen. Dogmatisch wird eine solche Enteignung als zwangsweise Errichtung einer Grunddienstbarkeit zulasten des Nachbargrundstücks und zugunsten des Grundstücks des Eigentümers des im öffentlichen Interesse stehenden Werks aufgefasst, mit dem Inhalt, die Immissionen hinnehmen zu müssen. Demgegenüber stehen die privatrechtlichen Ansprüche von Art. 679 i.V. mit Art. 684 ZGB dem Grundeigentümer zu, falls die Immissionen vermeidbare Folgen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sind. Von der Enteignung von Nachbarrechten können insbesondere auch die Ansprüche von Art. 685 ZGB umfasst sein. Kommt es demnach bei übermässigen Einwirkungen zu einer Schädigung (z.B. an Gebäuden) und weicht das Zivilrecht unter den geschilderten Voraussetzungen dem Enteignungsrecht, so übernimmt das Enteignungsrecht die Funktion einer öffentlichen Werk- oder Grundeigentümerhaftung (zum Ganzen siehe Urteile des Bundesgerichts 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 und 5A_773/2017 vom 14. Februar 2017 E. 3.2 mit ausführlichen Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einschlägigen Literatur; vgl. auch BGE 145 II 282 und 145 I 250).
4. (…)
5.
5.1 Nicht bestritten ist, dass Tiefbauarbeiten bei der Strasse K stattgefunden haben. Ebenfalls wurde der Hausanschluss der Liegenschaft des Klägers erneuert. Diesbezüglich zeigt sich auf dem von den Beklagten eingereichten Foto, dass relativ dünne Rohre ins Hausinnere des Klägers geführt wurden. Diese Hausanschlüsse stellten jedoch nur einen geringen Teil der gesamten Arbeiten während der rund 12-wöchigen Bauzeit dar. Neben dem Kläger beanstandeten denn auch weitere Anwohner Rissbildungen, dies aufgrund der Erschütterungen (...).
5.2 Wenn der Kläger vorbringt, es gehe nicht, wie im von den Beklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_772/2017, um Nachbarrechte, sondern um direkte Eingriffe in die Bausubstanz, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese beiden Elemente vorliegend nicht abgrenzen lassen. Auch bilden denn nicht Lärmimmissionen Gegenstand der entsprechenden einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheide, wie der Kläger vorbringt. So betraf das Urteil 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 Erschütterungen aufgrund von Strassenarbeiten, das Urteil 5A_773/2017 vom 14. Februar 2019 Bewegungen des Untergrunds aufgrund von Erschütterungen und das Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 Erschütterungen aufgrund von Baumaschinen. Dies stellen durchwegs vergleichbare Sachverhalte dar, zumal der Kläger selber, wie auch seine beiden Gutachter N und F, vorab Erschütterungen im Rahmen der Grab- und Werkleitungsarbeiten in der Strasse K (welche im Gemeingebrauch steht) für die geltend gemachten Risse verantwortlich machten, und nicht primär die durchgeführte Durchstossung des Fundaments der Liegenschaft des Klägers. Eine solche Abgrenzung wäre denn auch kaum möglich und müsste - insbesondere aufgrund der geltend gemachten verschiedenen Rechtsmittelwege - klar durchführbar und ausgewiesen sein.
5.3 Dass die Werkleitungsarbeiten im öffentlichen Interesse lagen, wird im Grundsatz von keiner der Parteien bestritten.
5.4 Aufgrund der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist folglich nicht von einer Haftung aus VerantwG auszugehen. Es käme vielmehr entweder eine zivilrechtliche Haftung in Frage, wenn die Immissionen vermeidbar gewesen wären. Wären sie nicht, oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand, vermeidbar gewesen, würde das Enteignungsrecht Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber den Beklagten bilden. Um was für einen Anwendungsfall es sich hier handelt, muss im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht beurteilt werden. Liegt eine Haftung aufgrund des Zivilrechts vor, wäre der Zivilrichter anzurufen. Wird ein Entschädigungsanspruch im Sinne des Enteignungsrechtes behauptet, wäre im Kanton Thurgau erstinstanzlich die Enteignungskommission zuständig, nicht jedoch das Verwaltungsgericht (§ 3 TG EntG; vgl. auch Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 37 N. 4).
5.5 Dies führt zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht für die vorliegende Klage (erstinstanzlich) sachlich nicht zuständig ist. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. Nachdem es Sache des Klägers ist zu entscheiden, ob er seinen Anspruch zivilrechtlich oder gestützt auf das Enteignungsrecht geltend machen will bzw. muss, fällt eine Weiterleitung der Klage an die zuständige Instanz gestützt auf § 5 Abs. 3 VRG ausser Betracht.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.150/E vom 10. Juli 2024
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_508/2024 vom 4. November 2025 abgewiesen.