TVR 2025 Nr. 4
Vorbefassung bei Einsprachen an eine andere Gemeindebehörde mit teilweise identischen Mitgliedern wie die entscheidende Behörde.
Sieht das Hafenreglement einer Gemeinde ausdrücklich vor, dass drei Mitglieder des Gemeinderates Einsitz in der Hafenkommission haben, und können Entscheide der Hafenkommission danach mit Einsprache an den Gemeinderat weitergezogen werden, so sind die betroffenen Mitglieder des Gemeinderates für den Einspracheentscheid nicht wegen Vorbefassung befangen. Die Einsprache ist ein nicht devolutives Rechtsmittel und ihr Sinn liegt gerade darin, dass die gleiche Behörde noch einmal über die Sache entscheidet.
Die Beschwerdeführer sind Nutzer eines Bootsliegeplatzes im Hafen der verfahrensbeteiligten Gemeinde. Die Hafenkommission der verfahrensbeteiligten Gemeinde entschied, das Nutzungsverhältnis mit den Beschwerdeführern per 31. Dezember 2023 aufzulösen. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe fochten die Beschwerdeführer diesen Entscheid am 11. Oktober 2023 beim Gemeinderat der verfahrensbeteiligten Gemeinde an. Dieser überwies die Eingabe an das DBU (Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführer als Einsprache entgegen und wies diese ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache an die verfahrensbeteiligte Gemeinde zur Behandlung der Einsprache vom 11. Oktober 2023 zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2. Vorliegend stellt sich vorab die Frage nach der Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Einsprache gegen die Auflösung des Nutzungsverhältnisses mit den Beschwerdeführern per 31. Dezember 2023.
2.1 – 2.2 (…)
3.
3.1 Laut Art. 2.2 des Hafenreglements der verfahrensbeteiligten Gemeinde (nachfolgend "Hafenreglement") regelt die Hafenkommission den gesamten Betrieb im Geltungsbereich und überwacht die Einhaltung des Hafenreglementes. Sie umfasst fünf Mitglieder und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Gemeindebehörde der verfahrensbeteiligten Gemeinde, die auch den Präsidenten stellt, einem Vertreter der Wassersportvereine (SVB) sowie einem Vertreter der Hafenbenutzer. Die Hafenkommission entscheidet unter anderem selbständig über die Zuteilung von Nutzungsrechten für Wasser- und übrige Plätze (Art. 2.2.2 Hafenreglement). Gegen Beschlüsse der Hafenkommission kann innert 20 Tagen bei der Gemeindebehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift hat einen Antrag und die Beweismittel zu enthalten. Die Einsprachen werden von der Gemeindebehörde abschliessend entschieden (Art. 2.2.3 Hafenreglement). Mit der Gemeindebehörde wird in der verfahrensbeteiligten Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet (Art. 5 lit. b der Gemeindeordnung der verfahrensbeteiligten Gemeinde).
3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, problematisch sei, dass drei von fünf Mitgliedern der Hafenkommission zugleich Mitglieder der Gemeindebehörde seien, welcher es obliege, über Einsprachen gegen Entscheide der Hafenkommission zu befinden. Gemäss § 29 Abs. 1 KV dürfe niemand seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Diese Unvereinbarkeitsvorschrift diene der Durchführung des Gewaltenteilungsprinzips, wie es in § 10 KV als umfassende Ordnungsidee verankert sei. Verlangt werde die personelle Trennung als Verbot der Zugehörigkeit der gleichen Person zu mehreren Organen, wenn dem hierarchisch übergeordneten Organ Aufsichtsfunktion zukomme. Diese Rechtslage mache deutlich, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde ihr Hafenreglement und/oder die Gemeindeordnung mit der Unvereinbarkeitsvorschrift von § 29 Abs. 1 KV i.V. mit § 7 VRG in Übereinstimmung zu bringen habe. Bis diese Anpassung erfolgt sei, habe das Hafenreglement als formal mangelhaft zu gelten. Daher erscheine das Vorgehen der verfahrensbeteiligten Gemeinde, die Streitsache zur Beurteilung der Einsprache gestützt auf § 113 Abs. 1 PBG an die Vorinstanz zu überweisen, als sachgerecht.
3.3 Ist eine Gemeinde in einem umstrittenen Bewilligungsverfahren Partei und wäre für die Bewilligung ihre Behörde zuständig, tritt das Departement an deren Stelle (§ 113 Abs. 1 Satz 1 PBG). Mit der Bestimmung von § 113 Abs. 1 PBG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Gemeinde über Fälle, in denen sie ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang eines Verfahrens hat, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht selber entscheiden soll. Dieser fundamentale Grundsatz gilt auch für den Staat oder eine seiner unselbständigen Anstalten (§ 113 Abs. 2 PBG). Diesen Gedanken hat das Verwaltungsgericht in TVR 2002 Nr. 1 aufgenommen. Dort ging es um die Frage des Ausstands einer Gemeinde als Einsprachebehörde im Gestaltungsplanverfahren, wobei sie selbst 40% des Landes im Gestaltungsplanperimeter besass. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, ob in einem Verfahren das Gebot der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit von Verwaltungsbehörden verletzt sei, wie es sich aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV ableite, müsse jeweils aufgrund des Einzelfalls beurteilt werden. Angesichts der Abhängigkeit zumindest eines Eigentümers von der Gemeinde als Grundeigentümerin bezüglich der Überbaubarkeit der ihm zugewiesenen Parzelle müsse daraus geschlossen werden, dass auch die geringen Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verletzt seien. Das Verwaltungsgericht fand in TVR 2002 Nr. 1 die Lösung darin, dass analog der Regelung von § 113 bzw. § 109 aPBG vorgegangen werde, sodass die kommunale Planungshoheit grundsätzlich nicht eingeschränkt werde, in Einsprachefällen jedoch das Einspracheverfahren durch das DBU durchzuführen sei. Seien objektiv betrachtet erhebliche Eigeninteressen zu vermuten und sei der Gestaltungsplan wegen erhobener Einsprachen strittig, so seien diese nicht mehr durch die verfügende Gemeinde, sondern durch das Departement zu beurteilen.
3.4 Die Voraussetzungen von § 113 Abs. 1 PBG sind hier nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde irgendwelche Eigeninteressen in diesem Verfahren vertritt. Eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 PBG fällt daher ausser Betracht, ist aber ohnehin nicht notwendig. Auch wenn die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 11. Oktober 2023 als "Rekurs" bezeichnet haben, ist das ordentliche Rechtsmittel gegen den Entscheid der Hafenkommission laut Art. 2.2.3 Hafenreglement die Einsprache bei der Gemeindebehörde. Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1194). Das Einspracheverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat, indem sie eine neue Verfügung erlässt (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N. 60; vgl. zum Ganzen auch Griffel, Einsprache, Einwendung, Beschwerde, Mitwirkung: Was für ein Durcheinander!, ZBl 125/2024 S. 629). Das VRG lässt die Regelung von Einspracheverfahren auf Gemeindestufe offen. Das heisst, es steht den Gemeinden frei, die Anfechtung eines nicht endgültigen Verwaltungsaktes bei der ursprünglich entscheidenden Instanz vorzusehen (Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 36 N. 8).
3.5 Art. 2.2.2 Hafenreglement bestimmt, dass sich die Hafenkommission aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, darunter drei Vertretern der Gemeindebehörde. Aufgrund des vom kommunalen Gesetzgeber erlassenen Hafenreglements ist klar, dass es immer eine personelle Überschneidung zwischen der Hafenkommission und der Gemeindebehörde geben wird und diese auch gewollt ist. Dies ist hier aber nicht als problematisch anzusehen. Die Einsprache richtet sich grundsätzlich an die gleiche Verwaltungsbehörde, welche eine Verfügung erlassen hat. Es ist geradezu der Charakter einer Einsprache, dass dieselbe Behörde und somit die gleichen Personen darüber entscheiden können. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Einsprachemöglichkeit im Hafenreglement so auszugestalten, dass diese an die Hafenkommission selber zu richten gewesen wäre. Umso weniger kann es ein Problem darstellen, wenn die Einsprache an die Gemeindebehörde zu richten ist, welche teilweise, nämlich zu zwei Fünfteln, nicht mit der Hafenkommission identisch ist. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 VRG steht dem nicht entgegen. Es gab folglich keinen Grund für die drei Mitglieder des Gemeinderates, die gleichzeitig Mitglieder der Hafenkommission sind, in den Ausstand zu treten. Vielmehr hätte die Gemeindebehörde über die Einsprache entscheiden müssen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache wird an die verfahrensbeteiligte Gemeinde zurückgewiesen, damit deren Gemeinderat über die Einsprache vom 11. Oktober 2023 als sachlich zuständige Behörde entscheidet. In diesem Sinne wird die Beschwerde gutgeheissen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.115/E vom 17. Dezember 2025