TVR 2025 Nr. 32
Zustandekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs; vertraglicher Formvorbehalt.
Juristisch betrachtet ist ein Vergleich ein Vertrag. Auf den Vergleich als Innominatvertrag finden die Regeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR), soweit passend, Anwendung. Grundsätzlich kann der Vergleich in beliebiger Form (z.B. auch mündlich oder stillschweigend) abgeschlossen werden. Die Parteien können einen Vertrag aber einem bestimmten Formerfordernis unterstellen. Jene Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des mündlich Vereinbarten beruft, hat den Beweis für den vertraglichen Formvorbehalt zu erbringen (E. 2.4).
Die Aufforderung der Behörde, die Originale des Vergleichs per Post einzureichen, spiegelte lediglich die üblichen administrativen Abläufe wider und sollte eine zweifelsfreie Beweisbarkeit der Vorgänge gewährleisten. Die Behörde wollte davon aber nicht die Gültigkeit des Vergleichs abhängig machen. Die Berufung des Rekurrenten auf einen Formmangel erscheint im Übrigen auch treuwidrig und verletzt den Grundsatz des venire contra factum proprium, insbesondere, da er als Rechtsanwalt über hinreichende Kenntnisse im Vertragsrecht verfügte und sich darüber bewusst sein musste, dass er mit der Unterzeichnung des Vergleichs an diesen gebunden sein würde. Damit kann festgehalten werden, dass die Parteien keinen Formvorbehalt vereinbart haben (E. 2.7).
Aus der E-Mailkorrespondenz der Parteien geht hervor, dass diese den Vergleich in der Version vom 4. Februar 2025 abschliessen wollten. Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vor. Zudem liegt ein vom Rekurrent unterzeichneter Vergleich vor, der offensichtlich ausgedruckt, unterzeichnet und wieder eingescannt wurde. Damit ist ein aussergerichtlicher Vergleich gültig zustande gekommen (E. 2.8).
Der Rekurrent A war bei einer kantonalen Behörde als Jurist angestellt. Im April 2024 kündigte er seine Anstellung bei der Behörde. Die Behörde stellte dem Rekurrenten daraufhin ein Arbeitszeugnis aus. Der Rekurrent war mit dem Inhalt des Arbeitszeugnisses nicht einverstanden und erhob dagegen Rekurs.
Während des Rekursverfahrens führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche, um ein neues Arbeitszeugnis auszuhandeln. In der Folge teilte die Behörde der Personalrekurskommission mit, dass ein Vergleich zustande gekommen sei. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, ein Vergleich sei daran gescheitert, dass er diesen lediglich per E-Mail eingereicht habe. Das Original habe er nicht mehr per Post eingereicht. Der Vergleich sei daher nicht formgültig geschlossen worden.
Die Personalrekurskommission heisst den Rekurs teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2. Vergleich
2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein gültiger Vergleich betreffend das Arbeitszeugnis zustande gekommen ist.
2.2. Der Rekurrent macht geltend, dass kein gültiger Vergleich zustande gekommen sei, da er das von ihm unterzeichnete Exemplar lediglich per E-Mail an die Behörde gesendet, das Original aber nicht mehr per Post eingereicht habe. Aufgrund dessen sei der Vergleich nicht formgültig geschlossen worden.
2.3. Die Behörde geht davon aus, dass der Vergleich gültig zustande gekommen sei. Sie habe einen Zeugnisvorschlag an den Rekurrenten gesendet, welcher den Vorschlag unterschrieben per E-Mail retourniert habe. Dass der Rekurrent offenbar nicht mehr mit dem Vergleich einverstanden sei, habe sie erst durch das neue Sistierungsbegehren erfahren.
2.4. Juristisch betrachtet ist ein Vergleich ein Vertrag. Darin legen die Konfliktparteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei, indem sie sich gegenseitig verbindliche Zugeständnisse machen. Damit ein Vergleich geschlossen werden kann, muss dessen Inhalt im Rahmen der Disposition der Parteien liegen. Im Personalrecht kommen Vergleiche vor allem für die Lösung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise das Erstellen eines Arbeitszeugnisses, zur Anwendung (MICHÈLE GUTH, Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, S. 89).
Zu unterscheiden ist - in Anlehnung an das Zivilprozessrecht - zwischen dem prozessualen ("gerichtlichen") und dem ausserprozessualen ("aussergerichtlichen") Vergleich. Während der prozessuale Vergleich unter Mitwirkung der Rekursinstanz in Anwendung von § 50 VRG abgeschlossen wird, erfolgt der ausserprozessuale Vergleich ohne deren Zutun. Wird der Rekursinstanz eine autonom getroffene Vereinbarung zur Genehmigung eingereicht, hat dies zur Folge, dass diese der behördlichen Überprüfung in gleicher Weise zugänglich wird wie ein prozessualer Ver-gleich und insoweit einem solchen gleichzustellen ist. Rein ausserprozessual bleibt ein Vergleich dann, wenn die Rekursinstanz von seinem Inhalt gar keine Kenntnis erlangt, mithin, wenn die Parteien sich direkt verständigen und die Rekursinstanz lediglich darüber orientieren, dass sie einen Vergleich geschlossen haben (FEDI/ KRADOLFER/MÜLLER, VRG Kommentar, § 52 N. 2). Der gerichtliche Vergleich weist eine doppelte Rechtsnatur auf: Einerseits ist er ein materiellrechtlicher Vertrag des öffentlichen Rechts, andererseits eine formelle Prozesshandlung (FEDI/KRADOLFER/MÜLLER, VRG Kommentar, § 52 N. 1).
Der Vergleichsvertrag wird als materiellrechtlicher Innominatkontrakt qualifiziert. Auf den Vergleich als Innominatvertrag finden die Regeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR), soweit passend, Anwendung. Für die Beurteilung, ob eine Zustimmung bzw. ein Konsens zwischen den Parteien vorliegt, sind die zivilrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Danach sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Willensäusserung kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR).
Grundsätzlich kann der Vergleich in beliebiger Form (z.B. auch mündlich oder stillschweigend) abgeschlossen werden. Das gilt selbst dann, wenn das ungewisse oder streitige Rechtsverhältnis, das Anlass zum Vergleich gab, einer besonderen Form bedurfte oder aus dem Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes entstanden ist (PETER GAUCH, Der aussergerichtliche Vergleich, S. 9 in: Innominatverträge, Festgabe für Walter R. Schluep). Die Parteien können einen Vertrag aber einem bestimmten Formerfordernis unterstellen. Der vertragliche Formvorbehalt kann zwar mündlich und konkludent vereinbart werden. Um den Beweis eines Formvorbehalts zu erleichtern, ist aber eine ausdrückliche und schriftliche Abrede zu empfehlen. Denn jene Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des mündlich Vereinbarten beruft, hat den Beweis für den vertraglichen Formvorbehalt zu erbringen (MATTHIAS MAURER, Der Vergleichsvertrag, Rz. 102).
2.5. Im vorliegenden Fall sandte die Behörde dem Rekurrenten am Dienstag, 4. Februar 2025 (9:41 Uhr) per E-Mail einen Vergleichsvorschlag. Dieser enthielt ein Arbeitszeugnis (basierend auf der Grundlage des Zeugnisses der Behörde vom 7. Juni 2024) mit diversen Anpassungen, unter Berücksichtigung der zuvor vom Rekurrenten beanstandeten Punkte. Die Behörde führte aus, sofern der Rekurrent mit dem Arbeitszeugnis in der Version vom 4. Februar 2025 einverstanden sei, solle er diesen "(dreifach) […] unterzeichnen und […] retournieren". Ihm werde dann ebenfalls ein unterzeichnetes Exemplar zugestellt.
Mit dieser Mitteilung machte die Behörde dem Rekurrenten ein Vergleichsangebot und erklärte sich ihrerseits mit dieser Version des Arbeitszeugnisses einverstanden. Ebenfalls am Dienstag, 4. Februar 2025 (15:10 Uhr) sandte der Rekurrent der Behörde per E-Mail den gegengezeichneten Vergleich. Er führte aus, dass er den Rekurs zurückziehen werde, sobald ihm das Arbeitszeugnis per Post zugestellt worden sei.
Am Dienstag, 4. Februar (16:28 Uhr) forderte die Behörde den Rekurrenten per E-Mail auf, die unterzeichneten Originale noch per Post einzureichen. Dass er dies sofort ("asap") tun werde, bestätigte der Rekurrent mit E-Mail vom 4. Februar 2025 (22:20 Uhr).
2.6. Die Parteien waren sich am 4. Februar 2025 somit grundsätzlich einig, einen Vergleich abschliessen zu wollen und konnten sich auch über dessen Inhalt einigen. Der Rekurrent nahm den Vorschlag der Behörde an und zeigte dies durch Unterschrift des Vorschlags, welchen er anschliessend per E-Mail an die Behörde schickte.
2.7. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Behörde durch die Aufforderung, den Vergleich dreifach per Post an sie zu senden, einen Formvorbehalt gemäss Art. 16 Abs. 1 OR anbringen wollte.
Die Behörde forderte den Rekurrenten mit E-Mail vom 4. Februar 2025 (9:41 Uhr) nicht ausdrücklich auf, den unterzeichneten Vergleich per Post einzureichen. Durch die Formulierung "dreifach", geht jedoch hervor, dass sie von einer Übermittlung per Post ausging, da ein elektronisches Exemplar ohnehin beliebig oft ausgedruckt werden kann. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Behörde die Gültigkeit des Vergleichs davon abhängig machen wollte, ob dieser per Post eingereicht wird oder nicht. Die Personalrekurskommission ist vielmehr überzeugt, dass die Einreichung per Post einzig administrative Hintergründe hatte und insbesondere eine erhöhte Beweiskraft im Rechtsverkehr gewährleisten sollte. Aufgrund der von der Behörde ausgedrückten Absicht, an einer einvernehmlichen Regelung Interesse zu haben und mit dem Zeugnisvorschlag so einverstanden zu sein, geht hervor, dass sie - bei Zustimmung durch den Rekurrenten - die Sache erledigen wollte. Aus diesem Grund ist nicht von einem Formvorbehalt auszugehen. Die Aufforderung, Originale per Post einzureichen, spiegelte somit lediglich die üblichen administrativen Abläufe wider und sollte eine zweifelsfreie Beweisbarkeit der Vorgänge gewährleisten, was insbesondere vor dem Hintergrund des pendenten Verfahrens vor der Personalrekurskommission nachvollziehbar ist. Die Behörde wollte davon aber nicht die Gültigkeit des Vergleichs abhängig machen. Dies zeigt insbesondere auch die Tatsache, dass die Behörde am 11. Februar 2025 und auch noch am 21. Februar 2025 davon ausging, dass ein gültiger Vergleich abgeschlossen worden ist. Im Übrigen müsste der Rekurrent, welcher sich auf den Formvorbehalt berufen will, beweisen, dass ein solcher vereinbart worden ist. Diesbezüglich trägt er indessen nichts vor. Vielmehr ging offenbar auch der Rekurrent bei Unterzeichnung und Zusendung des Vergleichs per E-Mail davon aus, die erforderliche Form eingehalten zu haben. Dass er die unterzeichneten Exemplare per Post schicken sollte, hatte er bei der Unterzeichnung und Übermittlung an die Behörde offenbar nicht gewusst. So führte er in der E-Mail vom 4. Februar, 22:20 Uhr aus: "uuups, nicht richtig gelesen". Die Berufung des Rekurrenten auf einen Formmangel erscheint im Übrigen auch treuwidrig und verletzt den Grundsatz des venire contra factum proprium, insbesondere, da er als Rechtsanwalt über hinreichende Kenntnisse im Vertragsrecht verfügte und sich darüber bewusst sein musste, dass er mit der Unterzeichnung des Vergleichs an diesen gebunden sein würde. Damit kann festgehalten werden, dass die Parteien keinen Formvorbehalt vereinbart haben.
2.8. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Parteien tatsächlich einen Vergleich per E-Mailkorrespondenz abgeschlossen haben. Da kein Original des Vergleichs vorliegt, ist die von der Behörde eingereichte Kommunikation zwischen den Parteien und der per E-Mail eingereichte unterzeichnete Vergleich unter beweisrechtlicher Sicht zu würdigen. Dokumenten, die lediglich elektronisch eingereicht werden, kommt ein geringerer Beweiswert zu, als Originalen. Dennoch kommt auch elektronischen Nachrichten ein gewisser Beweiswert zu, insbesondere dann, wenn keine Hinweise bestehen, dass diese abgeändert oder manipuliert sein könnten. Verträge können ohne Weiteres mündlich oder elektronisch abgeschlossen werden, viele Geschäfte werden heutzutage nur noch elektronisch abgewickelt.
Es liegt eine E-Mail Korrespondenz vor, aus der zweifelsfrei hervorgehet, dass die Parteien den Vergleich in der Version vom 4. Februar 2025 abschliessen wollten. Damit liegen übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien vor. Zudem liegt ein vom Rekurrent unterzeichneter Vergleich vor, der offensichtlich ausgedruckt, unterzeichnet und wieder eingescannt wurde. Die Parteien kommunizierten zudem üblicherweise auf dem elektronischen Wege per E-Mail. Letztlich behauptete auch keine der Parteien, dass die Nachrichten nicht wie eingereicht versendet worden wären oder dass der Vergleich nicht unterzeichnet worden sei. Der Rekurrent führte in seinem Schreiben vom 3. März 2025 an die Personalrekurskommission denn auch aus, der Vergleich sei gescheitert, da er den Vergleichsvorschlag lediglich per E-Mail eingereicht habe. Damit beruft er sich auf eine Formungültigkeit, macht jedoch gerade nicht geltend, dem Vergleich nicht zugestimmt zu haben. Für die Personalrekurskommission besteht daher kein Zweifel, dass sich die Parteien am 4. Februar 2025 geeinigt haben. Damit ist ein Vergleich gültig zustande gekommen.
2.9. Gründe, die den Rekurrenten zu einem Vertragsrücktritt berechtigen würden, trug dieser nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des Rekurrenten an die Personalrekurskommission vom 3. März 2025 geht vielmehr hervor, dass der Rekurrent lediglich seine Meinung betreffend den Vergleich geändert hat. Mängel des Vertragsabschlusses wie ein wesentlicher Irrtum oder absichtliche Täuschung (Art. 23 ff. OR) wurden hingegen nicht geltend gemacht.
2.10. Im Ergebnis ist somit ein aussergerichtlicher Vergleich gültig zustande gekommen. Die Behörde ist somit verpflichtet, dem Rekurrenten ein Arbeitszeugnis gemäss Vergleich vom 4. Februar 2025 auszustellen. Damit ist der Streitgegenstand des Rekurses durch die aussergerichtliche Einigung in der Hauptsache dahingefallen. Mangels entsprechendem Antrag kann das Verfahren vorliegend jedoch nicht im Sinne von § 52 VRG als erledigt abgeschrieben werden. Da inhaltlich ein Kompromiss mit Zugeständnissen beider Seiten vorliegt, ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Entscheid der Personalrekurskommission vom 4. April 2025, A.2024.13, § 7/2025