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TVR 2025 Nr. 5

Devolutiveffekt, fehlerhafte Sachverhaltsabklärungen bzw. Beweiserhebungen durch Vorinstanz; kein absolutes Beweisverwertungsverbot.


§ 12 VRG


Zufolge des Devolutiveffekts verliert eine untere Instanz/Vorinstanz nach Erhebung eines Rechtsmittels gegen ihren Entscheid die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, was auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitumfasst. Die Rechtsmittelinstanz kann deshalb nicht die Vorinstanz anweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen; sie hat selber die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen oder über das Rechtsmittel mit einem Rückweisungsentscheid (zur weiteren Abklärung) zu entscheiden. In Bezug auf derart rechtswidrig erlangte Beweise gilt jedoch kein absolutes Beweisverwertungsverbot.


Im Rahmen eines hängigen Rekursverfahrens betreffend Umteilung eines Schülers in eine andere Volksschulgemeinde forderte das DEK (Vorinstanz) das Amt für Volksschule (verfahrensbeteiligtes Amt) unter anderem auf, Einschätzungen von Klassenlehrpersonen und eines Schulleiters der verfahrensbeteiligten Gemeinde einzuholen und die betreffenden Personen aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme zu bestimmten offenen Punkten einzureichen. In der Folge wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht zwar ebenfalls ab, beanstandet aber das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen.

Aus den Erwägungen:

4.3 Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise (§ 12 Abs. 1 VRG). Lässt sich der Sachverhalt auf diese Weise nicht hinreichend abklären, können der Regierungsrat, seine Departemente, das Verwaltungsgericht, die Rekurskommissionen oder die Enteignungskommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Mitarbeitende durchführen lassen. Andere Verwaltungsbehörden haben die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen (§ 12 Abs. 2 VRG). Das Beweisverfahren wird durch die prozessleitende Behörde geführt, wobei diese darüber bestimmt, welche Beweise abzunehmen sind, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. Bei der Beweisabnahme gilt grundsätzlich das Mittelbarkeitsprinzip, was es der entscheidenden Behörde ermöglicht, die Beweisabnahme durch einen Sachbearbeiter, einen Instruktionsrichter oder eine Delegation des Spruchkörpers vornehmen zu lassen. Nicht explizit geregelt ist im Verwaltungsverfahren, wie mit rechtswidrig erlangten Beweisen umzugehen ist. Es existiert kein absolutes Beweisverwertungsverbot. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im konkreten Fall und dem Interesse der betroffenen Person vorzunehmen. Ebenfalls unter Vornahme der Interessenabwägung dürfen Beweise insbesondere dann verwertet werden, wenn sie auch rechtmässig hätten erlangt werden können (Hanselmann/Fedi, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 12 N. 17 f.).

4.4 Im Rekursverfahren gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2024 betreffend "Stellungnahmen der aktuellen Lehrpersonen und des Schulleiters der Volksschulgemeinde A" an das verfahrensbeteiligte Amt. Darin forderte die Vorinstanz das verfahrensbeteiligte Amt einerseits auf, die Replik zu ergänzen (Erklärung für die Absage der Gesprächseinladung). Andererseits hielt sie fest, es fehlten Einschätzungen der aktuellen Klassenlehrpersonen und des aktuellen Schulleiters der verfahrensbeteiligten Gemeinde 1 zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3. Das verfahrensbeteiligte Amt werde daher aufgefordert, entsprechende Einschätzungen einzuholen. Es habe die genannten Personen konkret aufzufordern, eine kurze schriftliche Stellungnahme zum Verhältnis zur Beschwerdeführerin 2 und zum Beschwerdeführer 3 und der Zusammenarbeit mit diesen einzureichen. Das verfahrensbeteiligte Amt reichte der Vorinstanz im Rekursverfahren am 22. Januar 2024 eine Stellungnahme von B und eine Stellungnahme des Klassenlehrers des Beschwerdeführers 1 (C) ein; diese wurden auf Aufforderung nachträglich unterzeichnet. Entgegen der von der verfahrensbeteiligten Gemeinde 1 vertretenen Auffassung, lagen die Aussagen von B und C nicht "bereits von Beginn weg" im Recht, was auch aus den Ausführungen der Vorinstanz hervorgeht. Vielmehr wurden diese schriftlichen Stellungnahmen erst im Rekursverfahren und erst nach Veranlassung durch die Vorinstanz erstellt. Der Rekurs gemäss § 35 VRG stellt ein devolutives Rechtsmittel dar. Folge des Devolutiveffekts ist, dass der Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen wird (vgl. TVR 2023 Nr. 5 E. 1.3.1 mit Hinweisen; hinsichtlich der in § 23 Abs. 2 VRG vorgesehenen Möglichkeit, einen Entscheid bis zur Eröffnung des Entscheids der Rekursinstanz zu ändern oder zu widerrufen, vgl. TVR 2023 Nr. 5 E. 1.3.5). Die Vorinstanz verliert zufolge des Devolutiveffekts die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, was auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mitumfasst. Die Rechtsmittelinstanz kann deshalb nicht die Vorinstanz anweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen; sie hat selber die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen oder über das Rechtsmittel mit einem Rückweisungsentscheid (zur weiteren Abklärung) zu entscheiden (vgl. Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 54 N. 8 mit Hinweis auf BGE 136 V 2 E. 2.5 und BGE 127 V 228 E. 2b/aa). Es war daher grundsätzlich nicht zulässig, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2024 das verfahrensbeteiligte Amt anwies, von den aktuellen Klassenlehrpersonen und dem aktuellen Schulleiter Einschätzungen zur Zusammenarbeit mit den Eltern einzuholen. Gleichwohl kann den auf diesem Weg eingeholten Stellungnahmen von B und C nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Einerseits ist nicht davon auszugehen, dass die Stellungnahmen (wesentlich) anders ausgefallen wären, wenn sie direkt durch die Vorinstanz eingeholt worden wären, was unbestrittenermassen zulässig gewesen wäre. Andererseits beinhalten die Stellungahmen (auch) Informationen, die sich mit zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen Akten, in Form von Gesprächs- bzw. Telefonnotizen oder dergleichen, decken. Ob diese Informationen bzw. die schriftlichen Stellungnahmen ausreichend waren, um abschliessend über die Umteilung des Beschwerdeführers 1 (und seiner Schwester) zu entscheiden, oder ob hierzu gewisse Personen von der Vorinstanz als Auskunftspersonen oder Zeugen hätten befragt werden müssen, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2024.83/E vom 11. Juni 2025

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