Skip to main content

TVR 2025 Nr. 24

Schadenersatz wegen unbezahlt gebliebener Sozialversicherungsbeiträge; formelle Organeigenschaft trotz fehlender Wiederwahl als Verwaltungsrat.


Art. 52 AHVG


Wurde ein Verwaltungsrat, der gleichzeitig Alleinaktionär einer AG ist, mangels Durchführung der erforderlichen Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat wiedergewählt bzw. bestätigt, ist er für den massgebenden Zeitraum im Verfahren betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG dennoch als formelles Organ zu qualifizieren. Die rechtliche Begründung dafür kann in der Theorie gesehen werden, wonach sich der Alleinaktionär in einer "permanenten Universalversammlung" befindet. Wenn ein Alleinaktionär auf das ihm gemäss Art. 699 Abs. 3 OR zustehende Recht auf Einberufung der Generalversammlung verzichtet und damit duldet, dass mangels Durchführung einer Generalversammlung und nach Ablauf der Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates ein Organisationsmangel eintritt, und wenn dieser Alleinaktionär nach Eintritt dieses Organisationsmangels auch sein Recht auf Anrufung des Richters nicht ausübt, damit dieser den Organisationsmangel behebt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR), dann verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig behauptet, trotz des Eintrags im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates nicht nach Art. 52 AHVG zu haften, weil nach Ablauf seiner Amtsdauer keine Wiederwahl erfolgt sei.


Der Beschwerdeführer war vom 7. Mai 2013 bis zur Löschung per 23. Februar 2021 im Handelsregister als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung der A AG eingetragen; zudem war er Alleinaktionär der Gesellschaft. Vom 7. Mai 2013 bis 20. November 2019 war der Verfahrensbeteiligte ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen. Für die Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Belange war die A AG ab 1. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse T (Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Per 13. Dezember 2019 wurde über die A AG der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdegegnerin reichte im Konkurs der A AG eine Forderung wegen unbezahlt gebliebener Sozialversicherungsbeiträge aus den Perioden von 2015 bis 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 540'377.60 ein. Am 14. Oktober 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine Schadenersatzverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der A AG aus den Perioden vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2018 Schadenersatz in Höhe von Fr. 383'831.85 zu leisten. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. November 2023 teilweise gut und reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 372'092.05. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht weist die Beschwerde im Wesentlichen ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). (…). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG; vgl. zum Ganzen: Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 1 ff.; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, 1998, S. 99 ff. [nachfolgend "Nussbaumer, Verfahren" zitiert]).

2.2 (…)
3. und 4. (…)

5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die Frage der Organfunktion des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 bzw. bis zur Eröffnung des Nachlassverfahrens über die A AG per 13. August 2018.

5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe die Gesellschaft im Mai 2013 übernommen und sei mit dieser beginnend ab 2015 operativ tätig geworden. Im Juli 2017 habe er sämtliche Aktien der B AG, Zürich, erworben. Bereits im Vorfeld jenes Unternehmenskaufes habe er als Präsident des Verwaltungsrats der A AG deren Geschäftsführung und Vertretung umfassend an den Verfahrensbeteiligten sowie an C und D delegiert. Seit spätestens Juli 2017 sei er, der Beschwerdeführer, bei der A AG nicht mehr geschäftsführend tätig gewesen. (…). Mit seiner Replik vom 23. April 2024 wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass er zwar am 7. Mai 2013 für das Geschäftsjahr 2013 sowie die darauffolgenden Geschäftsjahre 2014 und 2015 als Verwaltungsratspräsident der A AG gewählt worden sei. Er könne sich aber nicht erinnern, danach formell im Rahmen einer späteren Generalversammlung wiedergewählt worden zu sein. Er verfüge über keine entsprechenden Protokolle von Generalversammlungen. Diese hätten sich bei den Akten der A AG befunden. Wo sich diese Akten heute befänden, entziehe sich seiner Kenntnis. Er bestreite deshalb, jemals formell in seinem Amt bestätigt worden zu sein. Angesichts seiner nicht erfolgten Wiederwahl habe sein Amt als Präsident und Mitglied des Verwaltungsrates entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am 30. Juni 2016 geendet. Damit mangle es ihm ab Juli 2016 an der vorausgesetzten formellen Organfunktion. Der Umstand, dass er darüber hinaus weiterhin im Handelsregister eingetragen gewesen sei und bis Juli 2017 zusammen mit dem Verfahrensbeteiligten und D auch geschäftsführende Tätigkeiten ausgeübt habe, ändere daran nichts. Entsprechend könne er für von der Beschwerdegegnerin behauptete Schäden aus Beitragsausfällen für Perioden, für welche Beiträge erst nach dem 30. Juni 2016 fällig geworden seien, von vornherein nicht haftbar gemacht werden.

5.3 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen bzw. gemäss seiner eigenen Darstellung am 7. Mai 2013 als Verwaltungsrat der A AG gewählt. Ein entsprechendes Generalversammlungsprotokoll liegt nicht bei den Akten. Jedoch ist aufgrund der unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass die Statuten der A AG vom 7. Mai 2013 von ihm mitunterzeichnet wurden, von seiner ordnungsgemässen Wahl und Ernennung zum Verwaltungsratspräsidenten am 7. Mai 2013 auszugehen. In den Akten findet sich lediglich das (allerdings nicht unterzeichnete) Protokoll einer Generalversammlung der A AG vom 30. November 2018. In diesem Protokoll wurde festgehalten, dass "kein Protokoll der letzten GV" vorliege. Anlässlich dieser - als Universalversammlung (bei Anwesenheit/Vertretung des gesamten Aktienkapitals) durchgeführten - Generalversammlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verfahrensbeteiligte als Verwaltungsräte "wieder" gewählt. Ob zwischen der ersten Generalversammlung vom 7. Mai 2013 und der Versammlung vom 30. November 2018 eine weitere Generalversammlung stattgefunden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. (…) Damit ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach der erstmaligen Wahl im Jahr 2013 bzw. nach dem 30. Juni 2016 und vor der Wiederwahl im November 2018 im Rahmen einer Generalversammlung formell als Verwaltungsratsmitglied bzw. -präsident bestätigt bzw. (wieder-)gewählt wurde und inwiefern auch nach dem 30. Juni 2016 von einer Organstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

5.4
5.4.1 Die formellen Organe haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und des Grundes der Mandatsübernahme (Treuhandvertrag, arbeitsvertragliche Verpflichtung usw.; vgl. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 51, Rz. 212). Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Zwar darf sich der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung beschränken. Kann er jedoch nicht vorweisen, dass er die dabei gebotene Sorgfalt aufgewendet hat, so haftet er, auch wenn er die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, ebenfalls für dessen verursachten Schaden (Art. 754 Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.1).

5.4.2 Die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates (als formelles Organ) dauert in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Mit anderen Worten kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes entstanden und fällig waren (BGE 126 V 61 E. 4a). Gemäss BGE 148 III 69 endet das Amt des Verwaltungsrates (als formelles Organ) mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (BGE 148 III 69 E. 3). Der Eintrag im Handelsregister ist für diese Frage nicht ausschlaggebend (BGE 126 V 61, Reichmuth, a.a.O., S. 56, Rz. 226). Jedoch bleiben auch bei einer Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrats mangels Durchführung einer Generalversammlung oder mangels Traktandierung der Wahl die Gesellschaft, Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger geschützt, weil die Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR auch für als faktische Organe (vgl. BGE 146 III 37 E. 6.1; BGE 128 III 29 E. 3a) handelnde Verwaltungsräte fortbesteht (BGE 148 III 69 E. 3.4 f.).

5.4.3 In BGE 126 V 61 E. 4b führte das Bundesgericht bezüglich der Beendigung der formellen Organeigenschaft und der Haftung eines Organs nach Art. 52 AHVG aus, es bleibe der Fall vorbehalten, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden sei, deren Wirkungen sich erst nach dem Rücktritt der betreffenden Person als Verwaltungsrat entfaltet hätten. Mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Natur und die Funktion der Haftung nach Art. 52 AHVG, welche darin lägen, dass Arbeitgeber und Organe ihren AHV-rechtlichen Pflichten (Art. 51 AHVG) nachkommen sollten und im Falle ihrer Verletzung für den dadurch angerichteten Schaden Ersatz zu leisten hätten, rechtfertige es sich, diese Rechtsprechung auch auf diejenigen Konstellationen anzuwenden, in denen das Verwaltungsratsmandat nicht wegen Rücktritts oder Abberufung beendet werde, sondern zufolge fehlender Wiederwahl nach Ablauf der gesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer, wenn besondere Verhältnisse im Einzelfall vermuten liessen, dass eine Wiederwahl nicht stattgefunden hätte. Denn diesen beiden Sachverhalten sei gemeinsam, dass die Funktion des Verwaltungsrates in der Firma tatsächlich nicht mehr ausgeübt werde, welcher Umstand für ihre Gleichbehandlung spreche. Dass die Verhältnisse bei stillschweigendem Auslaufen und Nichterneuerung des Verwaltungsratsmandates nach Ablauf der Amtsdauer nicht so klar zu Tage träten wie bei den sich in entsprechenden Erklärungen, Protokollen usw. niederschlagenden Akten des Rücktritts und der Abberufung, stelle keinen Grund für eine materiellrechtlich ungleiche Behandlung dar. Vielmehr sei in der ersten Fallgruppe in beweismässiger Hinsicht zu verlangen, dass die fehlenden Bindungen, also die vollständige Loslösung des früheren Organs von der Firma, klar ausgewiesen seien (BGE 126 V 61 E. 4a).

5.4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Verneinung einer Organhaftung somit bei einer fehlenden Wiederwahl eines formellen Organs etwa mangels Durchführung einer Generalversammlung (im Gegensatz zu einer ausdrücklichen Nichtwiederwahl des Organs im Rahmen einer Generalversammlung oder einer expliziten Demission desselben) einen klaren Nachweis, dass sich das Organ vollständig von der Firma losgelöst hat (BGE 126 V 61 E. 4a). Fehlt ein solcher Nachweis, wie dies vorliegend mit Bezug auf den Beschwerdeführer der Fall ist, so stellt sich die Frage nach der Haftung der formell nicht wiedergewählten Person als sogenanntes faktisches Organ. Als faktisches (verantwortungspflichtiges) Organ fallen Personen in Betracht, welche nicht formell als Organ ernannt sind, die aber auf dauerhafte, konkrete und entscheidende Weise zur Bildung des Gesellschaftswillens beitragen, wobei der Bereich der Übernahme von üblichen Geschäften überschritten wird (vgl. BGE 128 III 92 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 5.2.1, in: SRV-Rechtsprechung 4-5/2021 AHV Nr. 11 S. 33 f.). Faktische Organe sind demzufolge Personen, die zwar weder formelle noch materielle Organstellung besitzen, die jedoch tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie bestimmte, formellen und materiellen Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen. Mit Blick auf Art. 52 AHVG kommen als faktische Organe Personen in Betracht, die im Beitragswesen formellen und materiellen Organen übertragene Entscheide treffen, das heisst die in diesem Bereich das Alltagsgeschäft übersteigende und das Geschäftsergebnis beeinflussende Handlungen vornehmen; eine allenfalls bestehende Einflussmöglichkeit genügt nicht. Lässt sich aus den bisherigen Eingriffen in die Geschäftsführung eine Pflicht zum Handeln im Beitragswesen ableiten, so besteht auch eine Haftung für Unterlassungen. Ein Handeln im Einzelfall vermag dagegen die spezifische Organhaftung nicht zu begründen. Ausserdem kommt den faktischen Organen gegenüber den übrigen Organen ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches keine Überwachungspflicht zu (Reichmuth, a.a.O., S. 55, Rz. 224 f.; vgl. dort insbesondere auch die Beispiele in Rz. 229 ff.). Die Schadenersatzpflicht reicht bei faktischen Organen grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob eine faktische Organstellung besteht, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Die Behauptung, dass jemand als faktisches Organ hafte, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (Reichmuth, a.a.O., S. 57, Rz. 231).

5.5 Zumindest bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des Geschäftsjahres 2015, das heisst bis 30. Juni 2016, ist die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident der A AG und damit als formelles Organ im Sinne der zitierten Rechtsprechung unbestritten und als gegeben zu erachten (…).

5.6 In der Folge (ab 1. Juli 2016) ist bis zur Wahl anlässlich der Generalversammlung vom 30. November 2018 eine formelle Wiederwahl des Beschwerdeführers im Rahmen einer Generalversammlung aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Der Beschwerdeführer war allerdings auch ab 1. Juli 2016 bis zur Löschung der Gesellschaft (am 23. Februar 2021) im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident eingetragen. Zwar ist der Handelsregistereintrag für die Frage der (formellen) Organeigenschaft, wie dargelegt, grundsätzlich nicht ausschlaggebend (BGE 126 V 61, Reichmuth, a.a.O., S. 56, Rz. 226). Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass der Beschwerdeführer während des fraglichen Zeitraums Alleinaktionär der A AG war. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach der formellen Organfunktion des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zur ordentlichen Generalversammlung vom 30. November 2018 genauer zu prüfen.

5.6.1 Bei einer Person, die als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen und gleichzeitig Alleinaktionär ist, hängt die gesellschaftsinterne Möglichkeit, Entscheide der Gesellschaft zu beeinflussen, einzig von deren Willen ab; das heisst ihre Wiederwahl im Rahmen einer Universalversammlung liegt ausschliesslich in ihrem Einflussbereich. In einer solchen Konstellation ist die Passivität dieser Person, den Handelsregistereintrag zufolge nicht explizit erfolgter (das heisst protokollierter) Wiederwahl löschen zu lassen, zumindest als konkludent erfolgte Wiederwahl im Rahmen einer in ihrer Funktion als Alleinaktionär durchgeführten Universalversammlung zu werten. Die rechtliche Begründung dafür kann in der Theorie gesehen werden, wonach sich der Alleinaktionär in einer permanenten Universalversammlung befindet (vgl. Bertschinger, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Weisungen des Alleinaktionärs an die Verwaltungsräte schliessen Anspruch der Gesellschaft aus, BGE 4C.397/1998 vom 15. Juni 1999, in: SZW [Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht] 2000, S. 197 ff., S. 199). Als Alleinaktionär und Verwaltungsratsmitglied in Personalunion weiss der Alleinaktionär, dass er sich nicht gegen den Handelsregistereintrag zur Wehr setzt, womit er diesen konkludent fortlaufend genehmigt und damit die gesellschaftsrechtliche Situation fortlaufend in Einklang mit dem Handelsregistereintrag bringt. Diese Situation unterscheidet sich massgeblich von der Situation, in welcher mehr als ein Aktionär existiert und deshalb die Willensbildung des Organs "Generalversammlung" von der Willensbildung der einzelnen Aktionäre zu unterscheiden ist.

5.6.2 Des Weiteren ergibt sich die fortgesetzte Haftung als Mitglied des Verwaltungsrates auch aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 722 ff.). Werden - in Missachtung der Verpflichtung, zumindest einmal jährlich eine Generalversammlung durchzuführen (Art. 699 Abs. 2 OR) - keine Generalversammlungen durchgeführt, in deren Rahmen die Mitglieder des Verwaltungsrats (wieder-)gewählt werden können, führt dies nach Ablauf ihrer Amtsdauer dazu, dass ein Organisationsmangel eintritt. Wenn ein Alleinaktionär auf das ihm gemäss Art. 699 Abs. 3 OR zustehende Recht auf Einberufung der Generalversammlung verzichtet und damit duldet, dass mangels Durchführung einer Generalversammlung und nach Ablauf der Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates ein Organisationsmangel eintritt, und wenn dieser Alleinaktionär nach Eintritt dieses Organisationsmangels auch sein Recht auf Anrufung des Richters nicht ausübt, damit dieser den Organisationsmangel behebt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR), dann verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig behauptet, trotz des Eintrages im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates nicht zu haften, weil nach Ablauf seiner Amtsdauer keine Wiederwahl erfolgt sei. Der Alleinaktionär kann sich seiner Haftung als Verwaltungsrat nicht mit dem impliziten Argument entschlagen, er habe die aktienrechtlichen Vorschriften durch Nichtausübung seiner Aktionärsrechte missachtet. Eine derartige Verhaltens- und Argumentationsweise ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Dritte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen dürfen, soweit ihnen nicht positiv bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Mitglieder geendet hat (Art. 936b Abs. 3 OR; vgl. BGE 148 III 69 E. 3.4).

5.6.3 In tatsächlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Ziffer 4.2 des von ihm am 16. September 2019 unterzeichneten Aktienkaufvertrages bezüglich der Organisation der A AG zugesichert hat, es seien "keine Beschlüsse gefasst und noch nicht im Handelsregister eintragen worden", die eine Abänderung des Handelsregisterauszuges bewirken würden. In dem am 16. September 2019 massgeblichen Handelsregisterauszug figurierte der Beschwerdeführer seit 7. Mai 2013 (bis zur Löschung der Gesellschaft am 23. Februar 2021) als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Ein dahingehender Vorbehalt, dass dieser Handelsregisterauszug nicht durchgehend der aktienrechtlichen Realität entsprochen hätte (etwa in dem Sinne, dass sich der Beschwerdeführer für gewisse Perioden nicht stillschweigend im Rahmen einer Universalversammlung wiedergewählt hätte), ist dieser Zusicherung nicht zu entnehmen. Umgekehrt hat sich der Beschwerdeführer in Ziffer 3.5.1 des Aktienkaufvertrages vom 16. September 2019 ohne zeitliche Einschränkung auf Perioden, für welche eine Wiederwahl als Präsident des Verwaltungsrates durch ein entsprechendes Protokoll der Generalversammlung ausgewiesen wäre, von den Käufern zusichern lassen, ihm als Präsident des Verwaltungsrates Entlastung zu erteilen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs dieser Entlastung wurde dabei explizit ausgeführt, die Käufer würden "auf weitere Ansprüche aus organrechtlicher Haftung (Lohnbezüge der Jahre 2012 - 2018 [...])" verzichten. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die durchgehende Eintragung des Beschwerdeführers im Handelsregister als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift auch vor seiner im Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 30. November 2018 festgehaltenen Wiederwahl seinem Willen als Alleinaktionär entsprach, ansonsten er sich nicht die durchgehende organrechtliche Entlastung für die Jahre 2012 - 2018 hätte zusichern lassen. Dass der Beschwerdeführer sich in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär auch vor der Generalversammlung vom 30. November 2018 durchgehend als Präsident des Verwaltungsrates bestätigt hatte, ist schliesslich auch aus der Wortwahl im Protokoll zu dieser Generalversammlung zu schliessen, wonach er "wieder" gewählt wurde.

5.6.4 Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer für den fraglichen Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2018 bzw. bis zur Eröffnung des Nachlassverfahrens per 13. August 2018 weiterhin als Verwaltungsratspräsident bzw. als formelles Organ der A AG zu betrachten.

5.7 - 9. (…)

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzungen für die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 372'018.75 wegen unbezahlt gebliebener Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018, inklusive Verzugszinsen und Auslagen für die Einforderung der Beiträge, wie Mahngebühren etc., erfüllt sind. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2023.209/E vom 12. März 2025

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.