TVR 2025 Nr. 30
Abschreibung zufolge Anerkennung; Entschädigung.
Im Rekursverfahren ist eine Parteientschädigung grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn sich Privatparteien gegenüberstehen. In diesen Fällen hat die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei. Im Übrigen sprechen Rekursinstanzen nur bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen eine Parteientschädigung zu. Ob eine Sachlage kompliziert respektive eine Rechtsfrage schwierig ist, sollten die Rekursinstanzen gemäss Lehre grosszügig beurteilen (E. 13.2). Vorliegend sind dem Rekurrenten die ausseramtlichen Kosten mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens zu entschädigen (E. 13.3).
Der Rekurrent G war bei der Schule R angestellt. Seine Anstellung wurde gekündigt. Während der Kündigungsfrist wurde er wiederholt krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Schule verfügte einen Austrittsentscheid. Der Rekurrent erhob dagegen Rekurs und machte geltend, sein Arbeitsverhältnis habe sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit verlängert. Die Schule passte den Austrittsentscheid während des Rekursverfahrens wiederholt an. Die Personalrekurskommission teilte den Parteien in der Folge mit, sie werde das Verfahren zufolge Anerkennung als erledigt abschreiben. Der Rekurrent forderte für seine anwaltliche Vertretung eine Entschädigung. Die Schule stellte sich auf den Standpunkt, es sei keine Parteientschädigung geschuldet, da keine komplizierte Sachlage bzw. schwierige Rechtsfrage vorliege. Die Personalrekurskommission spricht dem Rekurrenten zulasten der Schule eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'435.65 (inklusive Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) zu.
Aus den Erwägungen:
13. In Bezug auf die Parteikosten hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten am 12. März 2025 seine Kostennote im Umfang von Fr. 2'435.65 für die Rekurse vom 8. Januar 2025 und 5. März 2025 eingereicht. Für die Schule wurde geltend gemacht, dass mangels komplizierter Sachlage bzw. schwierige Rechtsfrage keine Parteientschädigung geschuldet sei. Der Sachverhalt sei klar und nicht kompliziert gewesen und die beiden angefochtenen Entscheide würden offensichtliche und direkt zu erkennende Fehler beinhalten. Es werde daher beantragt, den Antrag der Parteientschädigung abzuweisen. Eventualiter - für den Fall einer Bejahung einer Parteientschädigung - sei die Kostennote als überhöht zu beurteilen.
13.1. § 80 Abs. 2 VRG hält fest, dass für den Fall, dass sich in einem Rekursverfahren Privatparteien gegenüberstehen, die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei hat. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwieriger Rechtsfragen rechtfertigt. Die ausseramtlichen Kosten werden ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (§ 80 Abs. 3 VRG).
13.2. Im Rekursverfahren ist eine Parteientschädigung gemäss § 80 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn sich Privatparteien gegenüberstehen. In diesen Fällen hat die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei. Im Übrigen sprechen Rekursinstanzen nur bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen eine Parteientschädigung zu. Eine Sachlage ist kompliziert im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt und zu ihrem Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind. Rechtsfragen sind als schwierig zu betrachten, wenn auch eine rechtskundige Person sie nicht ohne Weiteres beantworten kann, insbesondere weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt, keine oder nur eine widersprüchliche Praxis besteht oder eine massgebliche Rechtsfrage in der Lehre umstritten ist (FEDI/KRADOLFER/MÜLLER, Kommentar VRG, § 80 Rz. 5 und 6). § 80 Abs. 2 VRG beschränkt den Kostenersatz hauptsächlich zum Schutz der Gemeinden; sie sollen nicht mit Anwaltskosten belastet werden, soweit nicht ein besonderer Fall vorliegt (FEDI/KRADOLFER/MÜLLER, Kommentar VRG, § 80 Rz. 8). Ob eine Sachlage kompliziert respektive eine Rechtsfrage schwierig ist, sollten gemäss Fedi, Kradolfer und Müller die Rekursinstanzen grosszügig beurteilen, insbesondere wenn der obsiegenden Privatpartei der Kanton und nicht eine finanziell schonungsbedürftige Gemeinde gegenübersteht. Es sei eine Binsenwahrheit, dass Rechtsmittelprozesse anspruchsvolle Unterfangen seien, die manchmal selbst rechtskundige Personen heraus- oder sogar überfordern würden. Wer zu seinem Recht kommen wolle, sehe sich daher oft gezwungen, rechtlichen Beistand zu suchen. Bestehe keine Aussicht darauf, dass die Aufwendungen eines Rechtsbeistandes wenigstens zum Teil ersetzt würden, werde Rechtsuchenden dadurch nicht selten der Weg zum Recht verbaut, was mit Blick auf Art. 29 und 29a der Bundesverfassung verfassungsrechtlich bedenklich sei (FEDI/KRADOLFER/MÜLLER, Kommentar VRG, § 80 Rz. 7).
13.3. Vorliegend ist zu beachten, dass der Rekurrent bereits im Verfahren gegen die Schule betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses sowie betreffend Abgangsentschädigung von Rechtsanwalt T vertreten wurde. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren, welches ein Folgeverfahren des vorgenannten Verfahrens darstellt, anwaltlich vertreten lassen hat. Ausserdem hat sich die Schule trotz entsprechendem Ersuchen durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten in einem ersten Schritt auf den Standpunkt gestellt, dass der Austritt per 6. Dezember 2024 korrekt bzw. eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Krankheit rechtlich nicht angezeigt sei. Der Rekurrent war somit dazu gezwungen, Rekurs gegen den fraglichen Entscheid zu erheben. Bereits aufgrund dessen sind dem Rekurrenten mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens die ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.
13.4. In Bezug auf die Höhe der eingereichten Honorarnote ist festzuhalten, dass darin ein Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 250.-- (= Fr. 2'187.50) und ein Kleinspesenzuschlag von 3% des Honorars, d.h. Fr. 65.65 aufgeführt wurden. Unter Berücksichtigung von 8.1% Mehrwertsteuer beträgt der Gesamtbetrag Fr. 2'435.65. Die Grundsätze der Bemessung der Anwaltsentschädigung werden in § 3 ATVG festgehalten. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, den für den eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.-- und Fr. 10'000.--, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 300.-- (Abs. 2). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist somit angemessen. In Bezug auf die geltend gemachten 8.75 Stunden ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten zwei Eingaben getätigt hat, wovon die erste fünf Seiten und die zweite Eingabe knapp sieben Seiten umfasst. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint eher hoch, jedoch noch im Rahmen des Zulässigen, weshalb die Honorarnote nicht zu kürzen ist.
13.5. Da die Schule vollständig unterliegt, hat sie dem Rekurrenten die gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt T geltend gemachten Fr. 2'435.65 (inklusive Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) an die ausseramtlichen Kosten zu bezahlen.
Entscheid der Personalrekurskommission vom 13. Mai 2025, A.2025.1, § 11/2025