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TVR 2025 Nr. 16

Verhältnis kommunale Nutzungsvorschriften und Immissionsrecht; mässig störendes Gewerbe, Hundeheim.


§ 6 Abs. 3 PBV (in der bis 7. Oktober 2022 geltenden Fassung), Art. 65 Abs. 2 USG


  1. Städtebauliche Nutzungsvorschriften wie “mässig störendes Gewerbe” des kantonalen und kommunalen Rechts haben nebst dem Immissionsrecht des USG selbstständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Bauzone erstellt werden darf (E. 4.1).

  2. Der Begriff “mässig störende Betriebe” dient im Baurecht auch dem Schutz des Wohncharakters, hat also auch raumplanerische Bedeutung. “Mässig störende” Betriebe sind solche mit Auswirkungen, die mit ihren Immissionen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und daher nur vorübergehend auftreten (E. 4.3).

  3. Ein Hundeheim mit 16 gehaltenen Hunden kann in einer Bauzone, in welcher höchstens “mässig störende Betriebe” zugelassen sind, aufgrund der zu erwartenden unregelmässigen und unvorhersehbaren Immissionen nicht mehr als zonenkonform angesehen werden (E. 4.4).


Die Beschwerdeführerin betreibt auf der Liegenschaft Nr. XX ein Tierheim für Hunde. Die Liegenschaft Nr. XX befindet sich laut dem rechtskräftigen Zonenplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde in der Weilerzone (Wz). Am 23. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde ein Baugesuch für die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für eine Zweckänderung für den Handel, die Schulung und die Betreuung von Hunden sowie das Erstellen von Zäunen mit Sichtschutz und Beschriftungen. Dagegen erhoben 20 Personen Einsprache. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hiess die Einsprachen teilweise gut und bewilligte die Umnutzung der Liegenschaft Nr. XX zur Haltung von höchstens sechzehn Hunden, unter anderem mit der Auflage, dass sich auf der Hundewiese maximal acht Hunde aufhalten dürften und diese nur im Zeitraum von 8.15 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 19.00 Uhr betrieben werden dürfe. Der dagegen erhobene Rekurs wurde, soweit er nicht als gegenstandslos abzuschreiben war, gutgeheissen und die Vorinstanz entschied, dass maximal acht Hunde gleichzeitig auf der Liegenschaft Nr. XX gehalten bzw. betreut werden und dass sich maximal vier Hunde gleichzeitig auf der Hundewiese auf der Liegenschaft Nr. XX aufhalten dürften. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1 Die verfahrensbeteiligte Gemeinde bewilligte mit Entscheid vom 19. Januar 2023 das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin und erteilte ihr die Baubewilligung für die teilweise Umnutzung der Liegenschaft Nr. XX für den Handel, die Schulung und die Betreuung von Hunden sowie das Erstellen von Zäunen mit Sichtschutz und Beschriftungen. Bewilligt wurde unter Auflagen das gleichzeitige Halten und Betreuen von maximal sechzehn Hunden auf der Liegenschaft Nr. XX. Als weitere Auflage wurde zudem verfügt, dass sich maximal acht Hunde gleichzeitig auf der Hundewiese befinden dürfen. Die Vorinstanz begrenzte die Anzahl maximal gleichzeitig zu haltender Hunde auf acht und die Anzahl der Hunde, welche sich maximal auf der Hundewiese befinden dürfen, auf vier. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Reduktion auf der Liegenschaft Nr. XX maximal gleichzeitig zu haltender Hunde auf acht und die Anzahl der Hunde, welche sich maximal gleichzeitig auf der Hundewiese befinden dürfen, auf vier anordnete.

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Zonenkonformität des von der Beschwerdeführerin betriebenen Tierhofs. Die Vorinstanz führte aus, die Beurteilung der Zonenkonformität erfolge in einem ersten Schritt abstrakt, losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend sei, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden seien, die über das hinausgingen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei. Ziel der Zonenfestlegung sei es, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, nicht aufkommen zu lassen, also neue Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter der Zone unvereinbar seien, frühzeitig zu verhindern, auch wenn die Lärmemissionen die bundesrechtlichen Grenzwerte nicht überschritten. Die Liegenschaft Nr. XX befinde sich in der Weilerzone Wz. Zulässig seien in dieser Zone Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Der Betrieb eines Hundeheims führe zu Lärmimmissionen, was sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bestreiten lasse. Die Anzahl der zulässigen Hunde werde von den kantonalen Behörden gewöhnlich ausgehend von der sogenannten Berner Praxis bestimmt, wonach in einer reinen Wohnzone (ES II) höchstens das Halten von drei erwachsenen Hunden noch als zulässig beurteilt werden könne. Ausgehend von dieser Praxis sowie aufgrund der im konkreten Fall relativen räumlichen Nähe der nächsten Anwohner zum Tierhof und des Umstandes, dass eine Landwirtschaftszone in etwa mit einer gemischten Wohnzone vergleichbar sei, habe das Bundesgericht entschieden, die von den kantonalen Behörden zugestandene Anzahl von maximal acht Hunden sei eher grosszügig. Daher erweise sich die Baubewilligung für das Halten von sechzehn Hunden in casu als rechtsverletzend. Hielten sich Hunde im Aussenbereich auf, seien die Auswirkungen auf die Umgebung im Vergleich zum Aufenthalt der Hunde im Innenbereich weit intensiver. Es bestehe ferner die Möglichkeit, dass sich Hunde gegenseitig anstachelten; im Weiteren verändere sich die Gruppendynamik aufgrund der wechselnden Hunde ständig; wie wechselnde Hunde aufeinander zugingen und wie sie sich im Rudel verhielten, könne nicht vorausgesagt werden. Für die Wahrung der Zonenkonformität sei daher die Anzahl an Tieren, die sich gleichzeitig im Aussenbereich aufhalten dürften, auf vier zu limitieren.

3.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, beim beschwerdeführerischen Betrieb handle es sich nicht um ein klassisches Hundeheim oder Hundeasyl. Vielmehr gehe es darum, die Tiere intensiv zu betreuen und ihnen alle notwendigen sozialen Verhaltensweisen beizubringen, damit sie anschliessend an Halterinteressenten vermittelt und durch diese adoptiert werden könnten. Die Tiere würden in der Regel über längere Zeit betreut. Die Vorinstanz übernehme einfach den Wortlaut von BGE-Zitaten, in welchen es jeweils um die Vereinbarkeit von Immissionen mit Wohnnutzung gegangen sei. Die beschwerdeführerische Liegenschaft befinde sich in der Weilerzone Wz. In der Weilerzone seien auch die erfahrungsgemäss unter Umständen recht intensiven Immissionen landwirtschaftlicher Tierhaltung und Bewirtschaftung (Fahrzeug-/Maschinenlärm) zonenkonform im Sinne von mässig störend. Der Weiler G mit einer ansässigen Schule und einer Schreinerei sei auch so nicht einfach ruhig. Die Beschwerdeführerin habe ein umfassendes Betriebskonzept eingereicht, welches die Haltung und insbesondere die Betreuungs- und Sozialisierungsmethoden unter Anwesenheit der auf dem Tierhof wohnenden Beschwerdeführerin aufzeige. Es könne nicht sein, wenn ausgehend von einer vermeintlichen "Praxis", welche aber einen speziellen Einzelfall betreffe, schematisch eine ganz bestimmte maximale Anzahl an Hunden generell als noch abstrakt zonenkonform in einer gemischten Zone (wie es die Weilerzone Wz sei) taxiert werde. Der von der Vorinstanz mit Blick auf die maximale Zahl der zulässigen Hunde geübte Schematismus sei auch betreffend der maximal zulässigen Anzahl Hunde für den gleichzeitigen Auslauf unzulässig. Abends und nachts bis in den späteren Morgen (19:00 - 08:15) dürften keine Hunde auf der Hundewiese sein. Aus dem verbindlichen Betriebskonzept ergebe sich, dass die Hunde nicht sich selbst überlassen würden, wenn sie draussen seien. Tatsächlich sei auf das vom AWA eingeholte Gutachten der Firma K AG abzustellen, welches aus lärmschutzrechtlichen Gründen eine doppelt so hohe Anzahl an Hunden für unbedenklich befunden habe. Die Lärmimmissionen würden darin im Ergebnis als höchstens geringfügig störend und die Planungswerte einhaltend erkannt. Als zusätzliche Massnahme werde einzig empfohlen, die Zahl der gleichzeitig anwesenden Hunde auf der Hundewiese zu begrenzen (und zwar auf acht). Die Vorinstanz lasse das Betriebskonzept sowie das Lärmgutachten und die Beurteilung durch das AWA schlicht unbeachtet.

3.2.3 und 3.2.4 (…)

4.
4.1
4.1.1 Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Gebrauch gemacht. In diesem Bereich besteht daher grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht. Art. 65 Abs. 2 USG verbietet ausdrücklich den Erlass kantonaler Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte. Quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind damit nicht mehr zulässig (BGE 117 Ib 125 E. 3b; 116 Ib 175 E. 1b/bb mit Hinweisen). Kantone und Gemeinden sind jedoch im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts zuständig. Aufgabe der Raumplanung ist es u.a., Siedlungen mit einer angemessenen Wohnqualität zu schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG), Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zuzuordnen (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG) und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Städtebauliche Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts haben daher weiterhin selbstständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen Gründen ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone erstellt werden darf. Im Vordergrund steht hier die Frage, welche Nutzungsstruktur eine Wohnzone aufweisen soll und ob gewisse Gewerbebetriebe zur Wahrung des Wohncharakters der Zone von vornherein und generell, als Kategorie, zugelassen oder ausgeschlossen werden sollen (grundlegend BGE 117 Ib 147 E. 2d/cc). Dies gilt auch, wenn die für den Charakter des Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ia 112 E. 1b; 118 Ib 590 E. 3a; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.3 […]; URP 2008 S. 259; vgl. auch TVR 1996 Nr. 23 E. 2 b/aa). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es gerade Aufgabe des Raumplanungsrechts ist, Immissionspotenziale vorausschauend zu vermeiden und Konflikte zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies gilt nicht nur für vom USG nicht erfasste ideelle Immissionen, sondern auch für - grundsätzlich unter das USG fallende - materielle Immissionen wie Lärm. Hierzu können Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar erscheinen, frühzeitig verhindert werden, auch wenn die Immissionen, zu denen sie führen, die bundesrechtlichen Grenzwerte nicht überschreiten. So schützte das Bundesgericht die Verweigerung eines Barbetriebs mangels Zonenkonformität in der Altstadt von Zug, gestützt auf ein Altstadtreglement, welches nicht spezifisch der Lärmbegrenzung, sondern generell der Erhaltung der Wohnqualität der Altstadt diente (Urteil des Bundesgerichts 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000 E. 2b/dd, in: ZBl 102/2001 S. 163). Es bestätigte die Aufhebung einer Baubewilligung für einen Steinbearbeitungsbetrieb in einem Sektor, in welchem der Quartierplan zum Schutz der angrenzenden Wohngebiete nur "stilles Gewerbe" zuliess, unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2013 vom 22. November 2013 E. 4.3). Es schützte auch den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts, wonach die Haltung von neun Hunden in einer reinen Wohnzone nicht zonenkonform sei, weil damit typischerweise Belästigungen (vor allem Lärm) verbunden seien, die über das hinausgingen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012 E. 5.1). Entscheidend ist die Zielrichtung der kommunalen oder kantonalen Bestimmung: Dient diese nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe, sondern verfolgt sie - zumindest auch - raum- und ortsplanerische Zwecke, wie namentlich die Erhaltung des Wohncharakters eines Quartiers, so kommt ihr selbstständige Bedeutung zu, mit der Folge, dass die Zonenkonformität unter Umständen zu verneinen ist, unabhängig von der umweltrechtlichen Beurteilung des Projekts (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 f.).

4.1.2 Zonenvorschriften sind generell und abstrakt formuliert. Welche Arten von Nutzungen nach ihrer Immissionsstärke in einer bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird in typisierten, der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen ausgesagt. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt daher in einem ersten Schritt abstrakt, losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Zweck der Zone verbunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2.1; 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 6.3; 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012 E. 5.1.1; 1P.160/2004 vom 27. Januar 2005 E.4.4). Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der (Wohn-)Nutzung vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 vom 25. Juni 2012 E. 5.1.1).

4.2
4.2.1 Der Weiler G, in welchem sich sowohl die Liegenschaft Nr. XX als auch die Wohngebäude der Verfahrensbeteiligten befinden, liegt mit Ausnahme der Schulanlage (Liegenschaft Nr. YY) gemäss dem gültigen Zonenplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde in der Weilerzone Wz gemäss Art. 8 BauR. Das BauR wurde von der Gemeindeversammlung am 13. November 2018 beschlossen und auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe (Art. 8 Abs. 1 und 3 BauR).

4.2.2 Das kantonale Planungs- und Baurecht enthält seit dem 6. Juli 2024 in der PBV keine eigentlichen Bestimmungen mehr zu den Weilerzonen. § 56a PBV weist als Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Weilerzonen allerdings darauf hin, dass für Weilerzonen die Regelung des bisherigen § 6 gelte, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der KSV fallen, das kommunale Baureglement auf den bisherigen § 6 verweist und die nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplans angepasste Kommunalplanung noch nicht in Kraft gesetzt ist.

4.2.3 Der Weiler G fällt nicht unter die Bestimmungen der KSV (vgl. hierzu Anhang 1 und 2 KSV). Dies ist für die vorliegende Streitsache von Bedeutung. Laut § 121 Abs. 1 PBG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Die Hängigkeit bestimmt sich bei Baugesuchen nach dem Zeitpunkt der Einreichung, bei Planungen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeindebehörde die Planauflage publiziert (§ 121 Abs. 2 PBG). Da der Weiler G weder im Anhang 1 KSV noch im Anhang 2 KSV figuriert, gilt für ihn die Bestimmung von § 7 KSV, wonach die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2 (KSV), die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, sich nach dieser Verordnung richtet, nicht. Vielmehr gelangt § 121 Abs. 1 PBG zur Anwendung. Das Baugesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 23. März 2021. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde erteilte die Baubewilligung am 24. August 2021. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz teilweise gut und wies die Sache mit Entscheid vom 16. Februar 2022 zur Sachverhaltsergänzung an die Gemeinde zurück. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juli 2022 die geforderten, ergänzenden Unterlagen ein. Damit war das Baugesuch seit dem 23. März 2021, in seinem hier zu beurteilenden Ausmass spätestens aber seit dem 26. Juli 2022 hängig. Im Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung galt somit noch § 6 Abs. 3 PBV in der bis am 7. Oktober 2022 (nachfolgend als "aPBV" bezeichnet) geltenden Fassung, der bestimmte, dass in Weilerzonen Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe zulässig sind. Von der Möglichkeit gemäss § 6 Abs. 4 aPBV, dass in Weilerzonen die gemäss § 6 Abs. 3 zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden können, hat die verfahrensbeteiligte Gemeinde keinen Gebrauch gemacht.

4.2.4 Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass im massgeblichen Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Weilerzone wörtlich identisch definierten: "Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe".

4.3
4.3.1 Zu prüfen ist somit weiter, ob der Tierhof, um dessen Bewilligung die Beschwerdeführerin mit Baugesuch vom 23. März 2021, ergänzt am 26. Juli 2022, ersucht, in der Weilerzone Wz als zonenkonform zu betrachten ist. Während die Beschwerdeführerin und mit ihr die verfahrensbeteiligte Gemeinde der Auffassung sind, ein Betrieb mit maximal sechzehn Hunden sei zonenkonform, sind die Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligten der Auffassung, die Zonenkonformität sei nur mit einer Anzahl von maximal acht Hunden gegeben.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin betreibt gemäss ihrer Webseite einen Tierhof (…), welcher sich um die Rettung und Betreuung von Hunden aus dem Ausland, insbesondere Rumänien, engagiert. Hunde, welche auf dem Tierhof auf die Pflegestelle kommen, werden verständnisvoll bis zur Vermittlung betreut, trainiert und auf die Adoption vorbereitet. Das heisst, dass Hunde befähigt werden sollen, eine Beziehung zum Menschen herstellen zu können, zum Zeitpunkt der Adoption stubenrein sind und die Leine akzeptieren. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer Bewilligung des Veterinäramtes zum Handel mit Hunden sowie Führen eines Tierheims mit maximal 20 Pflegeplätzen. Gemäss dem Betriebskonzept, welches die Beschwerdeführerin mit dem Baugesuch vom 23. März 2021 einreichte, finden die Hundetrainings hauptsächlich in den Räumlichkeiten des Hauses und auf der angrenzenden Wiese statt. In der Nacht und während den Ruhezeiten sollen sich die Hunde hauptsächlich in den Räumlichkeiten aufhalten. Tagsüber haben die Hunde Auslauf sowie Spiel- und Trainingszeiten an der frischen Luft. Laut dem ergänzten, am 26. Juli 2022 eingereichten Betriebskonzept wird die Hundewiese ab 08.15 Uhr bis spätestens abends um 19.00 Uhr (an heissen Tagen bis 20.00 Uhr), mit einer Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr, in Betrieb gesetzt. Der Tierhof soll Pflegehunde und gegen Entgelt Tageshunde und Pensionshunde beherbergen.

4.3.3 Was die Beschwerdeführerin als Tierhof bezeichnet wird normalerweise als Hundeasyl, Tierheim oder Hundeheim bezeichnet. Gegen ein Entgelt oder im Hinblick auf einen Verkauf werden Hunde beherbergt und teilweise auch erzogen. Der Betrieb erfüllt somit die Merkmale eines Gewerbebetriebs im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV. Die Beschwerdeführerin musste dafür auch eine Betriebsbewilligung beim Veterinäramt einholen. Dass die Beschwerdeführerin ein Betriebsreglement erliess, ändert an der Gleichsetzung mit Hundeheimen oder ähnlichen Einrichtungen als Gewerbebetriebe nichts. Gewerbebetriebe sind in der Weilerzone zonenkonform, wenn sie höchstens mässig störend sind. Was unter dem Begriff "mässig störend" zu verstehen ist, lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht weiter entnehmen. Der Begriff ist aber im Zusammenhang mit § 5 PBV zu verstehen, welcher die Wohnzonen definiert und in Abs. 2 festhält, dass in Wohnzonen nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe zulässig sind, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind (ebenso Art. 6 Abs. 2 BauR). Das Verwaltungsgericht hat sich in TVR 1996 Nr. 23 mit der Haltung von Hunden in einer reinen Wohnzone, wo nur nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe zulässig sind, auseinandergesetzt. In TVR 1996 Nr. 23 wurde unter Bezugnahme auf die sogenannte Berner Praxis, welche das Halten von vier Jagdhunden in einer reinen Wohnzone als nicht mehr zonenkonform bezeichnete, der Entscheid der Vorinstanz bestätigt, welcher in einer reinen Wohnzone die Haltung von maximal zwei Hunden erlaubte. Eine solche Beschränkung sei zulässig, soweit damit Bauten und Betriebe verhindert werden sollten, welche mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar seien. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012 wurde in E. 5.1 festgehalten, die Vorinstanz habe ausgeführt, nach der Berner Praxis seien in einer reinen Wohnzone mit ES II maximal drei Hunde zonenkonform. Das Bundesgericht habe diese Praxis auch für die lärmschutzrechtliche Beurteilung übernommen und mit Blick auf ein Tierasyl in der Landwirtschaftszone, das heisst einer Zone verminderter Lärmempfindlichkeit (ES III), entschieden, dass das Halten vom maximal acht Hunden aus umweltschutzrechtlicher Sicht als noch vertretbar (wenn auch eher grosszügig) zu werten sei. Dem Urteil des Bundesgerichts 1C_510/2011 vom 18. April 2012 kann jedoch nicht entnommen werden, in welcher Zone sich die in diesem Urteil in Frage stehende Liegenschaft befand. Vielmehr nahm das Bundesgericht hier eine Beurteilung aus umweltschutzrechtlicher Sicht vor. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 wurde der Entscheid der Vorinstanz, wonach in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen die Haltung von 20 Hunden in einer Tierpension nicht mehr zonenkonform sei, bestätigt. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht im Urteil 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021, eine Hundezucht mit 15 Hunden und bis zu fünf Würfen in einem Jahr sei in einer Wohnzone nicht zonenkonform.

4.3.4 Von den soeben zitierten Entscheiden kommt der Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 dem hier zu beurteilenden am nächsten. Angefochten war ein Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2018.00277 vom 30. August 2018. Geplant war die Umnutzung gewisser Räume eines bestehenden Einfamilienhauses in eine Tierpension für 20 Hunde (im Erdgeschoss) und 14 Katzen (im Dachgeschoss). Das streitbetroffene Baugrundstück lag gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde in der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. In dieser Zone waren Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Das Angebot sollte Tagesplätze, Übernachtungen sowie Ferienplätze an 365 Tagen pro Jahr umfassen. Die Hunde sollten in vier Gruppen gehalten, im Rudel spazieren geführt und gruppenweise viermal täglich in den Garten gelassen werden. Das Verwaltungsgericht Zürich führte aus, wenn mässig störende Betriebe in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet seien, so sei ein deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen. Ausgeschlossen seien hingegen Betriebe, die gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufwiesen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichten und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder Industriezonen zuzulassen seien (VB.2018.00277 vom 30. August 2018 E. 3.2). Es handle sich nicht um eine reine Wohnzone. Als mässig störend würden beispielsweise übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, aber auch schon kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das Autogewerbe, Landwirtschaftsbetriebe usw. angesehen. Insgesamt handle es sich aber um Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blieben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt seien und nur vorübergehend auftreten würden (VB.2018.00277 vom 30. August 2018 E. 3.4 unter Verweis auf Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Aufl. 2011, S. 774 f.). Die Überlegungen des Zürcher Verwaltungsgericht zum Begriff "mässig störend" wurden im Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 6.3 ausdrücklich als willkürfrei bezeichnet. Diese Überlegungen des Zürcher Verwaltungsgerichts zum Begriff "mässig störend" können eine gewisse Allgemeingültigkeit für sich beanspruchen und daher auch für die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV herangezogen werden.

4.3.5 Für Tierpensionen kann nicht generell entschieden werden, ob ihre Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Dies ist nur mit Blick auf die konkret geplante Anlage (Grösse, Anzahl und Art der Tiere, vorgesehene Betriebszeiten) und den Zonencharakter (hier: gemischte Wohnnutzung) möglich. Es ist aber naheliegend, dass die dauernde Präsenz von bis zu sechzehn Hunden und die damit zwangsläufig verbundenen Immissionen (Bellen, Jaulen) zu Konflikten mit der Wohnnutzung in der Umgebung führen, vor allem ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten anderer Betriebe und an Wochenenden. Die Beschwerdeführerin hat von sich aus ein Betriebsreglement erlassen, was deutlich macht, dass sie selbst mit entsprechenden Immissionen rechnet, die typischerweise mit einer Hundehaltung einhergehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_49/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2.2). Diese Immissionen lassen sich auch kaum vermeiden, selbst wenn die Tiere überwiegend im Haus gehalten werden sollen: Hunde sind auf täglichen Ausgang/Auslauf im Freien angewiesen (vgl. Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV). Das Betriebskonzept sieht vor, dass sich die Hunde täglich in Gruppen im Garten auf der Hundewiese aufhalten. Zudem ist mit Lärm beim Bringen und Abholen der Hunde zu rechnen. Die Hunde halten sich in Boxen auf, doch gehört zu jeder Box ein Paddock, der es den Hunden ermöglicht, ins Freie zu gelangen. Die Türen nach draussen werden erst um 22.00 Uhr geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss mit Hundegebell im Freien gerechnet werden, auch an Wochenenden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Hunde aus dem Ausland kommen und kaum sozialisiert und somit zumindest teilweise schreckhaft sind. Erfahrungsgemäss genügt es bei Rudelhaltung ab drei bis vier Tieren häufig, dass ein Hund mit Bellen anfängt, damit sich die anderen Hunde davon anstecken lassen. Auch wenn der Betrieb auf der Hundewiese an den Wochenenden reduziert wird, ändert das nichts daran, dass er auch dann weitergeführt wird und mit entsprechenden Lärmimmissionen zu rechnen ist. Der Vorinstanz ist darin Recht zu geben, wenn sie in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2025 ausführt, der Besonderheit von Hundelärm sei Rechnung zu tragen. Von Gleichmässigkeit des Lärms wie beim Autolärm könne beim Hundegebell keine Rede sein. Kennzeichnend beim Hundelärm ist dessen plötzliches, unerwartetes Auftreten. Die Vorinstanz weist auch zu Recht darauf hin, dass sich beim vorgesehenen Konzept die Gruppendynamik aufgrund der wechselnden Hunde ständig ändert. Wie wechselnde Hunde aufeinander zugehen und wie sie sich im Rudel verhalten, kann nicht vorausgesagt werden. Dies trifft besonders bei der im vorliegenden Fall vorhandenen relativen räumlichen Nähe zu. Die Liegenschaften der Verfahrensbeteiligten liegen im Umkreis von 50 - 100 Metern von der Liegenschaft Nr. XX entfernt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Tierhofs der Beschwerdeführerin nicht mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, vergleichbar sind, sondern deutlich darüber hinausgehen. Dies gilt einerseits für den zeitlichen Rahmen (bis abends um 22.00 Uhr und auch über die Wochenenden), andererseits auch für die Qualität des Lärms. In der Weilerzone Wz sind ausdrücklich auch Wohnbauten erlaubt, so dass die Beschränkung auf "mässig störende Betriebe" durchaus dem Schutz des Wohncharakters dient, weshalb sie (wie bei Wohnzonen) in der Regel auch raumplanerische und nicht nur immissionsschutzrechtliche Bedeutung hat. Folglich ist beim Tierhof der Beschwerdeführerin mit einem Tierbestand von sechzehn Hunden nicht mehr von einem mässig störenden Betrieb im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV auszugehen.

4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin verweist unter anderem auf den Entscheid des AWA vom 2. September 2022. In diesem Entscheid wird festgehalten, aufgrund eines Gutachtens der Firma K AG sei davon auszugehen, dass bei der Haltung von sechzehn Hunden die Grenzwerte ES III am Tag mit 60 dB(A) und in der Nacht mit 50 dB(A) eingehalten würden. Eine Hundehaltung von sechzehn Hunden sei als höchstens geringfügig störend zu beurteilen. Es ist allerdings fraglich, in welchem Umfang auf eine solche Beurteilung, welche sich - unter anderem - auf eine Simulation stützt, abgestellt werden kann.

4.4.2 Eine gewerbliche Hundezucht mit Zwinger und Auslauf wie der hier zu beurteilende Tierhof ist eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der LSV (vgl. BGE 118 Ib 590 E. 2); der von ihr ausgehende Lärm beurteilt sich nach den einschlägigen Bestimmungen von USG und LSV (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/1993 vom 1. Dezember 1994 E. 1c, publiziert in URP 1995 S. 31 ff.). Während der Schall als physikalische Grösse exakt messbar ist, ist dessen unerwünschte Auswirkung - der Lärm - nicht messbar, sondern wird nach den Reaktionen der Betroffenen beurteilt. Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen 3 bis 7 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so sind die Immissionen im Einzelfall soweit zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV; vgl. BGE 118 Ib 590 E. 3b mit Hinweisen). Dabei soll nicht etwa nach einem Belastungsgrenzwert gesucht werden, das ist offenbar für Hunde- oder auch menschlichen Lärm wenig sinnvoll. Vielmehr ist der Lärm im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Charakters, des Zeitpunkts (Tag/Nacht) bzw. der Häufigkeit seines Auftretens und der Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets und Zonenlage) zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/1993 vom 1. Dezember 1994 E. 1c, publiziert in URP 1995 S. 31 ff.; TVR 1996 Nr. 23 E. 2 b/bb).

4.4.3 Die auf teilweise auf einer Simulation beruhenden Einschätzungen des AWA genügen den bundesgerichtlichen Anforderung an eine Einschätzung zu Hundelärm höchstens bedingt. Dass darin die Haltung von sechzehn Hunden als höchstens geringfügig störend bezeichnet werden, mag aus messtechnischer Sicht zutreffen, ist jedoch vorliegend nicht von Relevanz. Massgebend ist hier der baurechtliche Sinn des Begriffs "mässig störend", wie er in Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV verwendet wird. Im Entscheid des AWA vom 2. September 2022 wird die Qualität von Hundelärm (Bellen, Jaulen) mit der Möglichkeit, dass sich Hunde gegenseitig anstacheln können und der Lärm unvermittelt auftreten kann, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das AWA in seinem Entscheid vom 2. September 2022 selbst erwähnt, es habe das Verhalten der Tiere nicht berücksichtigt. Gerade das Verhalten der Tiere ist jedoch bei der Beurteilung von Hundelärm ein entscheidender Faktor. Es ist zu berücksichtigen, dass es mangels verbindlicher Lärmgrenzwerte für die Tierhaltung sehr schwierig und aufwendig ist, die Einhaltung der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben zu kontrollieren und allenfalls mit baulichen oder betrieblichen Auflagen sicherzustellen. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Betrieb von üblichen Gewerbebetrieben, wo die Einhaltung der Lärmgrenzwerte (insbesondere gemäss Anhang 6 LSV) in der Baubewilligung angeordnet und mittels Abnahme- und Kontrollmessungen überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 6.3). Die Ausführungen des AWA vom 2. September 2022 überzeugen daher für die hier zu beurteilende Frage, ob im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV beim Hundeheim/Tierhof der Beschwerdeführerin von einem mässig störenden Betrieb zu sprechen ist, nicht.

4.4.4 Wie bereits erwähnt, sind Art. 8 Abs. 3 BauR und § 6 Abs. 3 aPBV im Wortlaut identisch, jedoch steht der verfahrensbeteiligten Gemeinde trotzdem ein gewisser Ermessensspielraum bei der Interpretation ihrer kommunalen Bestimmung insbesondere hinsichtlich des Ortsgebrauchs zu. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde in ihrem ersten Entscheid vom 24. August 2021 davon ausging, das Halten von acht Hunden sei zonenkonform und damit als mässig störend anzusehen. Erst aufgrund des (aus den genannten Gründen hier nicht massgebenden) Entscheids des AWA ging sie dann davon aus, auch eine Anzahl von sechzehn Hunden sei im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BauR noch als mässig störend anzusehen. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde hat allerdings von der Bestimmung von § 6 Abs. 4 aPBV, wonach die in Weilerzonen gemäss Absatz 3 zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden können, gerade keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff "mässig störend" im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BauR und von § 6 Abs. 4 aPBV im Wesentlichen gleich auszulegen ist. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl aus zonenrechtlichen als auch aus immissionsrechtlichen Gründen mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2024 korrigierend eingriff und zum einen Dispositiv-Ziff. 1a der Baubewilligung vom 19. Januar 2023 dahingehend abänderte, dass maximal acht Hunde gleichzeitig auf der Liegenschaft Nr. XX gehalten bzw. betreut werden dürfen, und zum anderen Dispositiv-Ziff. 1b/Strich 7 der Baubewilligung vom 19. Januar 2023 dahingehend abänderte, dass sich maximal vier Hunde gleichzeitig auf der Hundewiese auf Liegenschaft Nr. XX aufhalten dürfen. Auch mit Bezug auf diesen zweiten Punkt überzeugt nämlich die Begründung der Vorinstanz. Wie wechselnde Hunde aufeinander zugehen und wie sie sich im Rudel verhalten, kann nicht vorausgesagt werden. Mit der Reduktion auf vier Hunde, die sich gleichzeitig auf der Hundewiese aufhalten dürfen, kann die Gefahr von unkontrollierten Lärmimmissionen durch Bellen und Jaulen zweifelsfrei reduziert werden. Dies trifft besonders bei der im vorliegenden Fall vorhandenen relativen räumlichen Nähe zu den Nachbarn zu. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 im Ergebnis als korrekt und die Beschwerde folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.11/E vom 3. September 2025

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