TVR 2025 Nr. 20
Führerausweisentzug nach schwerer Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung, Raserdelikt); Mindestentzugsdauer; Bindungswirkung des Strafurteils für das Administrativverfahren.
Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 16 c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16 c Abs. 2 lit. abis SVG
Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Wer die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und gegen deren tatsächlichen Grundlagen erst im anschliessenden Administrativverfahren Einwände erhebt, verhält sich treuwidrig. Vorliegend sind keine ernsthaften und substantiierten Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Tatsachenfeststellung durch das Strafgericht begründen oder eine eigene Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden (E. 3.2).
Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG geht mit einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG einher (E. 4.3).
Vorliegend bleibt die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs auch vier Jahre nach der Widerhandlung bestehen (E. 5.2). Die Mindestentzugsdauer darf vorliegend nicht unterschritten werden (E. 5.3.2).
Mit unbegründetem Urteil vom 9. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen den Beschwerdeführer der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn nebst einer Busse von Fr. 1'500.-- mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Das Urteil stützte sich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 9. Februar 2019 um ca. 18:25 Uhr in Tägerwilen sein Fahrzeug Chevrolet Camaro gelenkt. Nach Verlassen des Kreisverkehrsplatzes bei der AgrolaTankstelle in Richtung Triboltingen habe er auf der Hauptstrasse H13 bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts kurzzeitig auf mindestens 121 km/h beschleunigt und sei ausgangs Tägerwilen bei der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h gefahren. Zur gleichen Zeit sei eine weitere Verkehrsteilnehmerin mit zwei Mitinsassen nach links in die Hauptstrasse H13 ebenfalls in Richtung Triboltingen eingebogen. Dabei sei es noch vor Ende des Einbiegemanövers zu einer Kollision gekommen, da es dem Beschwerdeführer aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit nicht mehr für ein Bremsmanöver gereicht habe. Die beiden Fahrzeuge hätten einen Totalschaden erlitten. Zwei der drei Insassen des einbiegenden Fahrzeuges seien beim Unfallereignis leicht verletzt worden. Das Strafurteil ist - ohne dass eine Begründung verlangt worden wäre - in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 entzog das Strassenverkehrsamt (verfahrensbeteiligtes Amt) dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 24 Monaten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen (Vorinstanz) ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Der vom verfahrensbeteiligten Amt verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von 24 Monaten ist durch den Verkehrsunfall vom 9. Februar 2019 begründet, weshalb vorliegend das SVG in der damals gültigen Fassung massgebend und entsprechend zitiert wird.
3.
3.1 Nachdem das Bezirksgericht Kreuzlingen den Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 9. Juni 2022 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft hatte, entzog ihm das verfahrensbeteiligte Amt mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten, was die Vorinstanz bestätigte. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der Strafrichter habe bei der rechtlichen Würdigung auf falsche Tatsachen - insbesondere entspreche die hypothetisch errechnete Geschwindigkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten - abgestellt, weshalb im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres auf das strafrechtliche Urteil abgestellt werden könne. Fraglich ist damit, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände geeignet sind, die Bindungswirkung des Strafurteils für das Administrativverfahren in Frage zu stellen.
3.2 Es trifft zwar zu, dass ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden vermag. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung betreffend Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 mit Hinweisen und 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 3.1; BGE 139 II 95 E. 3.2 [= Pra 2013 Nr. 83]). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses - wie vorliegend - im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Zu berücksichtigen gilt es, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit Treu und Glauben vereinbar ist, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c aa sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5 und 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen und BGE 123 II 97 E. 3c aa). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das verfahrensbeteiligte Amt dem Beschwerdeführer bereits am 20. Dezember 2019 mitteilte, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde einen wesentlichen Einfluss auf das Administrativverfahren haben werde. Indem der Beschwerdeführer das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen liess, hat er eingestanden, dass er am 9. Februar 2019 die nach dem Kreisverkehrsplatz bei der Agrola-Tankstelle in Tägerwilen Richtung Triboltingen geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten hat (vgl. Art. 90 Abs. 3 i.V. mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Darauf kann er im Verwaltungsverfahren nicht mehr zurückkommen, zumal auch keine ernsthaften und substantiierten Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter begründen oder eine eigene Beweiserhebung durch das hiesige Gericht rechtfertigen könnten. Insofern sind seine Rügen, wonach unklar sei, ob die Geschwindigkeitsmessgeräte innerhalb des Fahrzeuges Geschwindigkeiten von über 100 km/h aufzeichnen könnten und ob diese überhaupt geeicht seien, nicht ernsthaft und substantiiert. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, die Auslesung des Airbag-Steuergeräts habe ergeben, dass das Gaspedal des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 5 Sekunden vor der Kollision zu 99% durchgedrückt gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik behauptet, die Strecke von 150 m sei für sein Fahrzeug zu kurz, um eine Geschwindigkeit von 121 km/h zu erreichen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr überzeugt die Berechnung der Vorinstanz in ihrer Duplik, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers für eine Beschleunigung von 0 auf 120 km/h lediglich eine Strecke von 110 m benötigt, wobei zudem zu beachten sei, dass die Beschleunigung nicht ab Stillstand begonnen habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen zur Geschwindigkeit bereits im strafrechtlichen Verfahren hätte vorbringen können, scheinbar aber darauf verzichtet hat. Diese (allfällige) Unterlassung kann nun nicht im Administrativverfahren nachgeholt werden. An den soeben gemachten Ausführungen ändert sodann nichts, dass das Strafurteil im Einklang mit Art. 82 StPO einzig mündlich eröffnet worden ist, wobei es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, innert Frist eine schriftliche Begründung zu verlangen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung vom 15. November 2022 und damit nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens - anlässlich welchem er bereits anwaltlich vertreten war - das Resultat des Gutachtens betreffend die gefahrene Geschwindigkeit (von 121 km/h) als nachvollziehbar anerkannt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Akten des Strafverfahrens beim Bezirksgericht Kreuzlingen beizuziehen und es kann auf eine (weitere) Untersuchung der am 9. Februar 2019 gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers verzichtet werden.
3.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Strafurteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 9. Juni 2022 die Verwaltungsbehörden insoweit zu binden vermag, als dass von einer durch den Beschwerdeführer am 9. Februar 2019 begangenen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h und damit von der Erfüllung des in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG festgehaltenen Tatbestands auszugehen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Sanktion der Verwarnung ist nur bei leichten Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a SVG vorgesehen. Mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlungen (Art. 16c SVG) ziehen immer einen Führerausweisentzug nach sich. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2
4.2.1 Eine schwere Widerhandlung begeht (unter anderem), wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Er wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, Art. 90 Abs. 4 SVG ist anwendbar (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG).
4.2.2 Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und (neu) einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 132 II 234 E. 3; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 3).
4.2.3 Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr überschritten wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N. 6 und BGE 132 II 234 E. 3.1). Seit dem 1. Januar 2013 ist eine neue Art von Widerhandlung zum bestehenden Katalog hinzugekommen, die über die schwere Widerhandlung hinausgeht. Es handelt sich um die krasse Widerhandlung bzw. den sogenannten Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 4 SVG; Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, N. 752; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2 und 2.4). Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erklärt Art. 90 Abs. 4 SVG für anwendbar. Nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG liegt in jedem Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG) vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_59/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1).
4.3 Das Bezirksgericht Kreuzlingen hat die massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers als Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 i.V. mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG qualifiziert. Dies geht aufgrund der gesetzlichen Vermutung mit einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG einher (vgl. hierzu auch Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N. 48 und Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N. 54; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Diesbezüglich zeugt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, durch seine Fahrweise und die konkreten Umstände sei keine erhebliche Gefährdung Dritter geschaffen worden und er in erster Linie die Unfallgegnerin für den Unfall verantwortlich hält, von einer gewissen Uneinsichtigkeit und weckt - entgegen der verkehrspsychologischen Beurteilung - gewisse Zweifel an seiner Fahreignung. Der Beschwerdeführer - selbst Vater und Grossvater - war mit dieser massiv überhöhten Geschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten, stark verschmutzten Strasse mit parallel dazu verlaufendem Trottoir bei nächtlichen Lichtverhältnissen unterwegs, was ein besonders rücksichtsloses und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdendes Fahrverhalten darstellt, zumal aus einer krassen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG nahezu zwangsläufig folgt, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Unfallrisiko hat sich bekanntlich dann auch verwirklicht mit drei verletzten Personen, wobei der Beschwerdeführer selbst ein Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung erlitt. Inwiefern der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund weiterhin davon ausgehen kann, dass das Unfallereignis "ausschliesslich Blechschaden" verursacht habe, ist nicht verständlich. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung hielt er sodann - ohne Schuldzuweisung an die Unfallgegnerin - für nachvollziehbar, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn er mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren wäre.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz - und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt - ist von einer zumindest eventualvorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsmissachtung auszugehen und es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldmilderungs- bzw. Schuldausschlussgründe zu sehen (vgl. hierzu auch Grand, a.a.O., N. 416 ff. und N. 749). Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
4.5 Nach dem Gesagten hat das verfahrensbeteiligte Amt die am 9. Februar 2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht als schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V. mit Abs. 2 lit. abis SVG qualifiziert. Diese zieht einen Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Jahre nach sich.
5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Dauer des Führerausweisentzugs. Das verfahrensbeteiligte Amt verfügte am 27. Dezember 2022 die gesetzliche Mindestentzugsdauer von 24 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es sei nicht ersichtlich, welche erzieherische Wirkung der Führerausweisentzug als Warnungsmassnahme vier Jahre nach dem Unfallereignis noch habe.
5.2.2 Das Bundesgericht hat bereits in diversen Urteilen verneint, dass der jeweils zur Diskussion stehende Ausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt wurde (nebst zahlreichen weiteren Urteilen BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 3 Jahre und 4 Monate]; Urteile 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil über 9 Jahre]; 1C_485/ 2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.3 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 6 Jahre und 8 Monate]; 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.5 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 5 Jahre]). Im vorliegenden Fall sind - auch mit Blick auf die Schwere der Widerhandlung - keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er nehme seit dem Unfallereignis mit vielen gefahrenen Kilometern deliktfrei am Verkehr teil. So hat das Bundesgericht beispielsweise die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs im Falle einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h [im Vergleich dazu beträgt die Überschreitung beim Beschwerdeführer mindestens 50 km/h) bejaht, obwohl die Widerhandlung im Urteilszeitpunkt mehr als 9 Jahre her war und es im massgeblichen Zeitraum ebenfalls zu keinem weiteren Strassenverkehrsdelikt gekommen war (vgl. Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018). Trotz des Zeitablaufs ist folglich davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug vorliegend seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte, er habe sich im Strafverfahren über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots beklagt. Unter diesen Umständen kann er nach Treu und Glauben nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht geltend machen, dass es zu lange gedauert hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2021 vom 3.November 2021 E. 3.3). Auch ein bisher tadelloser automobilistischer Leumund kann nur bis zur vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.4). Die Rüge ist damit unbegründet.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, als Familienvater und selbständiger Geschäftsmann sei er auf die Fahrerlaubnis angewiesen und ein Entzug würde die Familie vor erhebliche Probleme stellen.
5.3.2 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs des Führerausweises sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 128 II 285 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, BGE 143 II 699 E. 2.3 und BGE 141 II 220 E. 3.3.3, vgl. statt vieler auch Urteile des Bundesgerichts 1C_59/2023 vom 11. Juli 2023 E. 5.3, 1C_163/2022 vom 9. März 2023 E. 3.1, 1C_165/2022 vom 28. Juni 2022 E. 2.2).
5.3.3 Dass der im Raum stehende zweijährige Führerausweisentzug für den Beschwerdeführer - wie für jede andere von dieser Massnahme betroffene Person - eine grosse Härte darstellt, ist verständlich. Dass er aufgrund einer persönlichen und beruflichen Sanktionsempfindlichkeit stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist, wird vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, aber (überhaupt) nicht näher substantiiert. Unabhängig davon ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer des Führerausweises gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG nicht möglich ist (vgl. anstelle vieler BGE 143 II 699 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2016 vom 15. März 2017 E. 2.6). So gilt die Mindestentzugsdauer selbst bei Berufschauffeuren oder Taxifahrern und damit bei Personen, für welche die Berufsausübung direkt das Führen eines Motorfahrzeugs beinhaltet. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich zulässigen Minimalsanktion belegt wurde und das hiesige Gericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden ist (so auch das Bundesgericht im Urteil 1C_478/2022 vom 13. März 2023 E. 3.2), kann er folglich aus dem Argument, sowohl aus beruflichen wie auch aus familiären Gründen auf den Führerausweis angewiesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten (so auch Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).
5.4 Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 gültigen Fassung anwendbar wäre (vgl. vorstehend E. 2), eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren ausgesprochen werden müsste, weil vorliegend keine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verhängt wurde.
5.5 Somit ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustellen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.60/E vom 10. Januar 2024
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_158/2024 vom 14. März 2025 abgewiesen.