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TVR 2025 Nr. 29

Sistierung des Rekursverfahrens.


Art. 16 SVG § 16 VRG


Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen braucht in einem Rekursverfahren betreffend eines Verwarnungsentzuges den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht abzuwarten, wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen.


Mit Verfügung vom 25. April 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A den Führerausweis aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 km/h für die Dauer von drei Monaten. A erhob fristgerecht Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Rekursverfahren wurde aufgrund des noch anhängigen Strafverfahrens einstweilen sistiert. A reichte am 19. Januar 2024 den begründeten Strafentscheid des Kreisgerichts R ein und teilte mit, er werde das erstinstanzliche Strafurteil vor Kantonsgericht St. Gallen anfechten. Die Rekurskommission hat an ihrer Sitzung vom 23. April 2025 beschlossen, die Sistierung des Rekursverfahrens aufzuheben. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 wurde der Rekurs abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4. Das bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes durchgeführte Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zwar hat das Kreisgericht R A mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. A hat gegen diesen Entscheid allerdings ein Rechtsmittel ergriffen, wobei ein Abschluss des entsprechenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht St. Gallen gemäss dessen telefonischer Auskunft nicht absehbar sei.

5.1 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat die Verwaltungsbehörde jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 1C_120/2016 E.2. und 1C_476/2014 E. 2.3 und 4.2, je mit Verweisen auf BGE 136 II 447 und BGE 124 II 103).

5.2 Die Verwaltungsbehörde hat im Administrativmassnahmeverfahren mit ihrem Entscheid grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiger Strafbefehl bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Damit soll vermieden werden, dass gegen den zuvor erwähnten Grundsatz verstossen wird und es soll derselbe Lebensvorgang nicht zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Strafbehörden führen und die erhobenen Beweise unterschiedlich gewürdigt werden. Aus diesem Grund hatte denn auch die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen das Verfahren formlos vom 22. Juni 2023 bis 23. April 2025 sistiert.
Eine Ausnahme von der erwähnten Sistierung ist zulässig, wenn der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2024 E.2.4).
Eine solche Ausnahme liegt aus Sicht der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen vor, da der Sachverhalt nicht nur zweifelsfrei erstellt, sondern von A auch nicht bestritten bzw. sogar ausdrücklich anerkannt wird. Zwar hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass die erzieherische Wirkung eines Warnungsentzugs trotz längerem Zeitablauf nicht grundsätzlich verloren geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2018 E. 4.1; BGE 135 II 334 E.2.3; BGE 127 II 297 E.3d). Unter Berücksichtigung des Gebots zur Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) - selbst wenn A als betroffene Person eine weitere Sistierung beantragte - sowie des Umstands, dass mit einem rechtskräftigen Strafurteil gemäss telefonischer Auskunft des Kantonsgerichts St. Gallen wohl noch länger nicht gerechnet werden kann, scheint eine weitere Sistierung des Massnahmeverfahrens vorliegend nicht angemessen.

Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen vom 22. Mai 2025 (RSV.2023.27)

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