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TVR 2025 Nr. 1

Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit; Aufenthaltsanspruch bei Konkubinat; Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben.


Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, Art. 4 Anhang I FZA, Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 24 Anhang I FZA, Art. 8 EMRK


  1. Ein Verbleiberecht nach FZA infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass bei Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt wurde (E. 5).

  2. Der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA steht sowohl der Bezug von Sozialhilfe als auch von Ergänzungsleistungen entgegen (E. 6).

  3. Konkubinatspartner können sich auf den Familiennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA i.V. mit Art. 8 EMRK berufen. Vorausgesetzt ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Ferner muss der aufenthaltsberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige den erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellen, wenn das Konkubinatspaar im Herkunftsland nicht bereits in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (E. 7).

  4. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK setzt eine besondere Integration voraus. Eine solche ist vorliegend trotz der Aufenthaltsdauer von 24 Jahren zu verneinen (E. 9.4).


Die Beschwerdeführerin, slowenische Staatsangehörige, erhielt 2000 zunächst im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. 2001 trennten sich die Eheleute. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Der Ehemann kehrte nach Slowenien zurück und die Ehe wurde geschieden. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge Sozialhilfe und war verschuldet. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und der Kinder bzw. deren Wegweisung aus der Schweiz wurde 2005 von der Rekursinstanz angesichts der schwierigen familiären Situation und der Gefährdung des Kindeswohls als unangemessen beurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde stattdessen verwarnt. Es wurde insbesondere eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation erwartet. Ab 1. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente, ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente (Restarbeitsfähigkeit 33% ab 1. März 2016) und ab 1. Mai 2021 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zusätzlich bezog die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 verlängerte das Migrationsamt (verfahrensbeteiligtes Amt) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nicht mehr und wies sie an, die Schweiz innert 30 Tagen zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS (Vorinstanz) ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Gestützt auf das FZA steht vorliegend eine Aufenthaltsbewilligung aus Verbleiberecht nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (Art. 4 Anhang I FZA, nachfolgend E. 5) sowie als Person ohne Erwerbstätigkeit unter den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 24 Anhang I FZA, erwerbloser Aufenthalt, nachfolgend E. 6) zur Diskussion. Der Vollständigkeit halber wird auch geprüft, ob ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch zufolge Vorliegens eines (bisher) gefestigten Konkubinats (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, nachfolgend E. 7) bestand.

5.
5.1 Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Arbeitsunfähigkeit ist dabei nur zu bejahen, wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist und diese auch nicht in einer - qualitativ und quantitativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommenden - Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann. Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte (Urteil des Bundesgerichts 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2
5.2.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ab wann die gesundheitlichen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Diesbezüglich ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2 f.; BGE 146 II 89 E. 4.5). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA erfüllte.

5.2.2 Mit Verfügung vom 13. April 2017 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Die IV-Stelle ging dabei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 1. September 2014 bis 28. Februar 2016 aus.

5.2.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) war die Beschwerdeführerin letztmals von Januar 2002 bis Mai 2002 und im Mai 2008 erwerbstätig. Danach ist sie als Nichterwerbstätige registriert. Am 1. September 2014 (erstmaliger Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit) war die Beschwerdeführerin demnach nicht erwerbstätig und erfüllte die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA folglich nicht. Sie gab somit keine Arbeitstätigkeit aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf.

5.3
5.3.1 Ab 1. März 2016 war eine Restarbeitsfähigkeit von 33% in einer Verweistätigkeit gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten bestand gestützt auf die Abklärungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle erst wieder ab 30. Januar 2020, was gemäss Verfügung vom 16. Mai 2022 zur Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente ab 1. Mai 2021 führte. Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit - auch in angepasster Tätigkeit - ab 30. Januar 2020 lässt sich auch mit den weiteren im Recht liegenden IV-Akten in Einklang bringen und wird auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Folglich fragt sich, ob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2020 (Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit) erwerbstätig war bzw. die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA erfüllte.

5.3.2 Bei der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen von Art. 4 FZA i.V. mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.). Praxisgemäss liegt eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aber dann nicht vor, wenn die fragliche Beschäftigung einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 3.3 und 4.1 mit weiteren Hinweisen zum Arbeitnehmerbegriff). Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von bloss ungefähr Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- einbringt, als marginal und nebensächlich anzusehen ist und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt (Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4; vgl. für weitere Beispiele zur Abgrenzung Urteile 2C_933/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und 4.3, 2C_716/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3, 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.2.2, 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4).

5.3.3 Steht dem betroffenen Ausländer aufgrund einer Teilinvalidität nur noch eine Teilzeittätigkeit in einem alternativen Berufsfeld offen, muss eine solche Möglichkeit grundsätzlich ausgeschöpft werden. Anders liegen die Dinge jedoch zum einen dann, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer "qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit" gleichkommen. Zum anderen kann ein Anspruch auf Daueraufenthalt auch dann bestehen, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld bestünde, der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit jedoch nicht (mehr) zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung; der darin berechnete Invaliditätsgrad kann aber immerhin wertvolle Hinweise für die Frage der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" liefern (BGE 147 II 35 E. 4.3.4).

5.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ab 1. September 2015 bei der Z GmbH, dem Unternehmen ihres ehemaligen Lebenspartners W, als Büromitarbeiterin angestellt gewesen zu sein. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3. August 2015 wurden eine Arbeitszeit von 12.75 Stunden pro Woche und ein Lohn von Fr. 1'200.-- monatlich vereinbart. Der Vertrag wurde auf der Arbeitgeberseite von ihrem ehemaligen Lebenspartner unterzeichnet. Die Arbeitgeberin bestätigte gegenüber dem verfahrensbeteiligten Amt am 11. Februar 2016 einen Stellenantritt per 1. September 2015 bei einem Nettoeinkommen von Fr. 980.-- pro Monat. Über die Z GmbH wurde mit Entscheid des Konkursrichters vom 7. Juli 2016 der Konkurs eröffnet. Am 30. Januar 2017 wurde das Unternehmen im Handelsregister gelöscht. Nach dieser Zeit gültige Arbeitsverträge wurden durch die Beschwerdeführerin keine eingereicht. Bereits aus diesem Grund und auch aufgrund der Tatsache, dass sie am 13. April 2017 im IV-Verfahren als vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2016 vollständig arbeitsunfähig beurteilt wurde, ist an einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA stark zu zweifeln. Hinzu kommt, dass im IK-Auszug keine entsprechende Erwerbstätigkeit bei der Z GmbH eingetragen ist. Unabhängig davon wäre auch nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Für ihre Arbeit erhielt die Beschwerdeführerin keinen Lohn. Sie arbeitete nicht regelmässig und höchstens stundenweise im Büro ihres ehemaligen Lebenspartners und konnte damit das abgemachte Pensum nicht erfüllen. Dabei erledigte sie kleine Botengänge oder kuvertierte Briefe. Im Einklang damit steht, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Arbeitsversuch respektive als Arbeit im geschützten Rahmen betitelte und auch in der Beschwerde darauf hinwies, dass sie die Arbeit im Umfang ihrer Kräfte und im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sind - selbst unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 33% - die in nur sehr geringem zeitlichem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten als (höchstens) untergeordnet und unwesentlich zu beurteilen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Erwerbstätigkeit am 30. Januar 2020 (Zeitpunkt des Eintritts der dauernden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit) hinweisen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, Auskunftspersonen (vgl. § 12 VRG) zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin auch am 1. September 2014 (erstmaliger Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit) in keinem Arbeitsverhältnis stand und damit die Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllte, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ihr ihre Rest­erwerbsfähigkeit von 33% im vornherein keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht hätte, die einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichkommen würde oder ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4).

5.4 Die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nach FZA ist damit sowohl am 1. September 2014 als auch am 30. Januar 2020 zu verneinen, was dazu führt, dass sie sich nicht auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen kann.

6.
6.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen kann.

6.2
6.2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen aufgrund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaats gezahlte Mindestrente übersteigen. Nach Art. 16 Abs. 2 VFP sind die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG berechtigt. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).

6.2.2 Die Erteilung der Bewilligung steht demnach unter der Bedingung ausreichender finanzieller Mittel, wobei sowohl der Bezug von Sozialhilfe als auch der von Ergänzungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entgegensteht (BGE 149 II 1 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 135 II 265 E. 3.3 und 3.6 f.). Beantragen Rentnerinnen oder Rentner nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht erneuert werden (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA, Art. 23 Abs. 1 VFP, Weisungen und Erläuterungen zur VFP in der Fassung vom 1. Januar 2024, Kap. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2; BGE 144 II 113 E. 4.3). In Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel bestehen darüber hinaus aber keine Anforderungen. Der Betroffene muss daher nicht selber über solche Mittel verfügen. Die finanziellen Mittel können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden, was gewährleistet ist, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammen (BGE 135 II 265 E. 3.3, BGE 142 II 35 E. 5.1 und BGE 144 II 113 E. 4.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 2016 eine IV-Rente. Seit 1. Mai 2021 beträgt der Anspruch Fr. 1'704.--. Zusätzlich bezieht sie - um ihren Lebensunterhalt zu decken - Ergänzungsleistungen, im Jahr 2022 waren es monatlich Fr. 1'442.--. Aufgrund ihres Bezugs von Ergänzungsleistungen ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur selbständigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügt. Wie dargelegt schliesst der Bezug von Ergänzungsleistungen die Annahme ausreichend finanzieller Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA aus. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA kommt der Beschwerdeführerin daher nicht zu. Daran ändert nichts, dass sie als IV-Rentnerin nach dem ELG einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation Ergänzungsleistungen bezieht. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA knüpft an die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit an und betrifft damit alle Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können - also im weiteren Sinne fürsorgeabhängig sind. Wenn Ergänzungsleistungen gleich wie die Sozialhilfe im engeren Sinne im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht zu den eigenen Mitteln der ausländischen Person gezählt werden und der Bezug solcher Leistungen ebenfalls zur Verweigerung oder zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt, liegt darin im Übrigen auch keine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Denn dadurch werden Personen, die aufgrund ihrer Behinderung eine IV-Rente beziehen und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts Ergänzungsleistungen beanspruchen, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit und der drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht etwa schlechter, sondern gleich behandelt wie mittellose Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen und deswegen direkt Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführerin kann damit nicht gefolgt werden, wenn sie IV Rentnerinnen vom Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA ausschliessen möchte.

6.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 (zwischen-zeitlich publiziert als BGE 149 II 1), dem die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AIG und nicht - wie vorliegend - eine gestützt auf das FZA gewährte Aufenthaltsbewilligung zu Grunde lag. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht denn auch fest, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entgegenstehe (E. 4.5; im Ergebnis so auch Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass gemäss den Bestimmungen des AIG der Bezug von Ergänzungsleistungen kein Widerrufsgrund sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gestützt auf das AIG gar keinen Aufenthaltsanspruch hat, weder originär noch abgeleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2022 vom 6. November 2023 E. 5.2).

7.
7.1 In ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Beziehung zu W, einem niederlassungsberechtigten Italiener, auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA. Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 teilte sie auf Nachfrage des Vizegerichtspräsidenten hin indes mit, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe. Ein Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf ein Konkubinat fällt somit von Vornherein nicht mehr in Betracht. Wie nachfolgend dargelegt wird, vermag die Beschwerdeführerin aber auch dann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn die Beziehung noch gelebt oder wieder aufgenommen würde.

7.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c Anhang I FZA nennt die Familienangehörigen, die nachgezogen werden können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Anhang I FZA begünstigen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA können auch Konkubinatspartner fallen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2 und 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.5). Konkubinatspartner sind somit nicht mit Ehegatten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA gleichzusetzen.

7.3
7.3.1 Was unter einem Konkubinat im Sinne des FZA zu verstehen ist, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht explizit. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweise auf die Urteile 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.1 und 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Konkubinatsbegriff im Sinne des FZA vom Konkubinats- bzw. Familienbegriff im Sinne von Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 4.4.2; vgl. auch Urteil des EuGH C 256/11 vom 15. November 2011 [Dereci] Rn. 70 ff.]). Für die Beurteilung, wann von einem Konkubinat im Sinne des FZA auszugehen ist, kann daher auf die Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zurückgegriffen werden.

7.3.2 Die Beziehung von Konkubinatspaaren fällt nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lange dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen (BGE 144 I 266 E. 2.5). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen sowie 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.3.2). Im Allgemeinen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Konkubinatspaaren nur in Verbindung mit langfristig etablierten Beziehungen (sechs bis achtzehn Jahre) vertraglichen Schutz gewährt, wobei in all diesen Fällen Kinder im Mittelpunkt standen, die die Konkubinatspartner gemeinsam oder zumindest gemeinsam erzogen hatten. Das Bundesgericht setzt bei Fehlen von gemeinsamen Kindern eine sehr lange Dauer des Zusammenlebens voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_722/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1 f., 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3 und 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.1). Es hielt fest, dass eine fünfjährige Konkubinatsdauer angesichts des Fehlens eines gemeinsamen Kindes und einer ernsthaften Heiratsabsicht nicht einer sehr langen Dauer des Zusammenlebens im Sinne der Rechtsprechung entspreche (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1). Bei einer finanziellen Unterstützung und einem Zusammenleben von 13 Jahren bejahte das Bundesgericht ein Konkubinat (Urteil 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.3). Es hielt ferner fest, dass in der finanziellen Unterstützung eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen könne, doch müsse auch diese von einer gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich nicht bloss auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Beispielen).

7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, sie lebe mit ihrem Partner seit Januar 2015 in einem Konkubinat. Die Beziehung sei gefestigt und glücklich. Sie würden mit einem Hund in einer geräumigen Wohnung in K leben.

7.4.2 Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin seit ca. 2009 in einer Partnerschaft mit dem italienischen Staatsangehörigen W, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ab Mitte März 2016 lebten sie in einer gemeinsamen Wohnung, anfänglich zusammen mit der Tochter der Beschwerdeführerin. Gemeinsame Kinder hat das Paar nicht. Selbst wenn das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit W nicht spätestens Ende Januar 2024 geendet hätte, könnte aufgrund der rund achtjährigen Dauer des Zusammenlebens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung noch nicht ohne Weiteres auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Im Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem verfahrensbeteiligten Amt mit, dass eine Hochzeit geplant sei und sie mit ihrer IV-Rente sowie der Unterstützung ihres Verlobten wirtschaftlich unabhängig sei. Zu einer Heirat ist es offensichtlich nicht gekommen. Inwiefern eine wechselseitige Verantwortung gegeben gewesen sein soll, die auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schliessen liesse, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Partner machte sie nicht geltend. Eine solche erfolgte auch selbst in wirtschaftlicher Hinsicht nicht. Als die Beschwerdeführerin im Unternehmen ihres Partners erwerbstätig war, erhielt sie keine Lohnzahlungen. Die Arbeit sei unentgeltlich gewesen. Die Beschwerdeführerin führte denn auch aus, dass ihr Partner nicht in hervorragenden finanziellen Verhältnissen lebe. Er habe als geschiedener Mann seiner Ex-Frau und den Kindern erhebliche Alimente zu bezahlen, streife diese Belastungen Schritt für Schritt ab und gehe einer finanziell besseren Zukunft entgegen. Näher substantiiert hat die Beschwerdeführerin dies nicht. Bekannt ist, dass sowohl die Z GmbH als auch die P GmbH Konkurs gingen. Seit Juli 2023 ist W Geschäftsführer der R GmbH. Über seine finanzielle Situation ist nichts aktenkundig. Ob sich das Paar den Lebensunterhalt ohne die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin finanzieren konnte, ist nicht bekannt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer eheähnlich gelebten Gemeinschaft mit der Begründung verneint, es würden fundierte Aussagen und konkrete Hinweise über gegenseitige Interessen und Bindungen oder über wechselseitige Verantwortlichkeiten fehlen und es könne aufgrund der Akten angenommen werden, dass auch in finanzieller Hinsicht keine ausgereifte Wechselseitigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihr Vorbringen, es liege ein gefestigtes Konkubinat vor, in keiner Weise untermauert, obwohl sie diesbezüglich beweisbelastet ist und sie eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 90 AIG). Es liegen weder ein Mietvertrag noch aktuelle Kontoauszüge oder Zahlungsbelege für gemeinsame Ausgaben und Verbindlichkeiten im Recht. Selbst ein (schriftliches) Bekenntnis von W zum Vorliegen einer wechselseitigen Verantwortung wurde nie eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die (bisherige) Partnerschaft der Beschwerdeführerin seit Langem in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt bzw. gleichgekommen ist. Auf die angebotene Befragung von W und dessen Familienmitgliedern sowie der Kinder der Beschwerdeführerin kann vor dem Hintergrund der unterdessen erfolgten Trennung des Paars verzichtet werden. Abgesehen davon, wurde vom verfahrensbeteiligten Amt und der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit W zusammen wohnte und in einer partnerschaftlichen Beziehung lebte. Vielmehr bestanden einzig am Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erhebliche Zweifel. Es ist nicht ersichtlich, dass die eheähnliche Qualität allein durch Aussagen der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und ihres Partners hätte nachgewiesen werden können. Es wäre von einem geringen Beweiswert entsprechender Aussagen dieser Personen auszugehen gewesen, zumal sie ein gewisses (soziales) Eigeninteresse an einem Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Daher hätte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 II 427 E. 3.1.3) darauf verzichtet werden können. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass kein Konkubinat vorgelegen hat.

7.5
7.5.1 Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA setzt gemäss seinem Wortlaut zudem voraus, dass der nachzuziehenden Person Unterhalt gewährt oder mit ihr im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt wird. Den Materialien zum FZA lassen sich hierzu keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BBl 1999 6128 ff.; vgl. auch Rundschreiben des Bundesamts für Ausländerfragen vom 8. Juli 2002 zu Grundsatzfragen bei der Umsetzung des FZA sowie Weisungen und Erläuterungen zur VFP). Art. 3 Anhang I FZA ist der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 nachgebildet, die inzwischen durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [Unionsbürgerrichtlinie] abgeändert wurde (BGE 136 II 65 E. 3.4 f.). Eine mit Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG vergleichbare Bestimmung, wonach bei Lebenspartnern die Gewährung von Unterhalt nicht vorausgesetzt wird, enthält Art. 3 Anhang I FZA nicht. Somit ist davon auszugehen, dass die Unterhaltsgewährung auch bezüglich Konkubinatspaaren gilt. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.2 ff. [betreffend Unterhaltsgewährung an Schwiegereltern oder Kinder über 21 Jahre] mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Vorausgesetzt ist zudem, dass die in der Schweiz wohnhaften EU-Angehörigen effektiv wirtschaftlich in der Lage sind, weiterhin den erforderlichen Unterhalt zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.5 [bzgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA, Kinder über 21 Jahre]).

7.5.2 Wie bereits dargelegt, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass W die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt hat. Dies ist zwar insoweit nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer IV-Rente und den Ergänzungsleistungen ihren Lebensunterhalt "selber" finanzieren kann. Einem abgeleiteten Aufenthaltsanspruch steht diese fehlende Unterhaltsgewährung aber entgegen. Auch das alternative Erfordernis, dass das Konkubinatspaar im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, ist vorliegend nicht gegeben, weil sich die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Partner in der Schweiz kennengelernt haben und hier leben. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA zur Erteilung einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00413 vom 8. Januar 2020 E. 3.8), selbst wenn die Beziehung heute noch wie bisher gelebt würde.

8. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Aufenthaltstitel des FZA berufen kann.

9.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV entgegensteht.

9.2
9.2.1 Eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme kann eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist von Vornherein nicht verletzt und dessen Schutzbereich nicht tangiert, wenn die Wegweisung aus der Schweiz nicht zu einer Trennung der Familien führt, weil es den Familienangehörigen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Schweiz mit dem Ausländer zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben (BGE 144 I 91 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

9.2.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 143 I 21 E. 5.1, BGE 144 II 1 E. 6.1). Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 147 I 268 E. 1.2.4).

9.2.3 Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG bzw. nach Art. 13 BV i.V. mit Art. 36 Abs. 3 BV. Liegt - wie hier - ein Grund für die Nichtverlängerung der Bewilligung vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dabei namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gastland als auch im Heimatstaat (Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 58a AIG i.V. mit Art. 77f VZAE (mehrfach) angerufenen persönlichen Verhältnisse sind damit unter Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG zu beachten.

9.3 Wie bereits dargelegt kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Abgesehen davon, dass sie sich von ihrem Partner getrennt hat, hat sich diese Beziehung nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft bzw. Konkubinat erwiesen (vorstehend E. 7.3). Selbst wenn die Beziehung noch bestehen oder wieder aufgenommen würde, wäre zudem nicht ersichtlich, weshalb es W nicht zumutbar sein soll, die Schweiz mit der Beschwerdeführerin zu verlassen und im Ausland zusammen zu leben. Der Schutzbereich ist daher nicht tangiert. Auch in Bezug auf ihre in der Schweiz wohnhaften volljährigen Kinder kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1), was vorliegend nicht der Fall ist.

9.4
9.4.1 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin seit August 2000 ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, weshalb zu prüfen ist, ob das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Bei einem ordnungsgemässen Aufenthalt von zehn Jahren besteht die Vermutung der Verwurzelung und einer ausreichend guten Integration in die Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Frage, ob ein Recht auf Verbleib in der Schweiz aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung wegen einer besonderen Verwurzelung im Land besteht, setzt jedoch voraus, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen. Ist dies der Fall, muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden, die für oder gegen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz spricht (BGE 149 I 207 [= Pra 2024 Nr. 9]).

9.4.2 Obwohl die Beschwerdeführerin nunmehr dauerhaft seit knapp 24 Jahren in der Schweiz lebt und ihre sprachliche Integration mit der Länge ihrer Aufenthaltsdauer korreliert, ist keine besondere Integration gegeben. So sind keine vertieften sozialen Kontakte zur hiesigen Gesellschaft ersichtlich. Die Beschwerdeführerin geht praktisch nicht alleine ausser Haus und gibt an, dass sie sozial zurückgezogen lebt. Dies zeigt sich auch darin, dass sie zum Beweis ihrer guten Integration als Zeugen hauptsächlich Familienmitglieder oder diesen nahestehende Personen aufruft und damit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlender ausserfamiliärer oder ausserhäuslicher Beziehungen nichts Gegenteiliges entgegenbringt. Dass sie Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt, macht sie nicht einmal geltend. Auch vor diesem Hintergrund kann auf die anbegehrten Befragungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Negativ ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme kurzer Beschäftigungszeiten - beruflich nie integriert war (vgl. IK-Auszug sowie Lebenslauf). Trotz ihrer gesundheitlichen Probleme wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen, zumal sich ab Juli 2004 auch ihre familiäre Situation stabilisiert hatte. Im Juni 2004 hielt sie gegenüber der Vorinstanz selbst fest, ihr sei ein Pensum von 50% bis 70% möglich. Arbeitsbemühungen sind jedoch nicht ersichtlich und wurden auch vom Sozialamt A als unzureichend erachtet. Mit Entscheid vom 24. März 2005 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zwar verlängert, allerdings einzig aufgrund des Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin wurde verwarnt und es wurde von ihr erwartet, dass sie ihre finanzielle Situation verbessere. Im September 2006 hielt das Sozialamt A erneut fest, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise um eine Erwerbstätigkeit bemühe. Im Rahmen der Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, zu 50% arbeitsfähig zu sein. Eine Erwerbstätigkeit in diesem Pensum übte sie indes nicht aus (vgl. IK-Auszug). Von einer unverschuldet krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung kann frühesten von 1. September 2014 bis 28. Februar 2016 ausgegangen werden, als die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig war. Während 14 Jahren ist ihr somit keine wirtschaftliche Integration gelungen. Ab 1. März 2016 bis 30. Januar 2020 bestand wieder eine Restarbeitsfähigkeit von 33%. Die Beschwerdeführerin vermochte auch für diese Zeit keine (entgeltliche) Erwerbstätigkeit nachzuweisen (vgl. vorstehend E. 5.3.4), obwohl sie mit Entscheid vom 21. Juni 2019 nochmals verwarnt wurde. Vollständig arbeitsunfähig ist sie erst wieder seit 30. Januar 2020. Demnach ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit und zweimaliger Verwarnung nicht gelungen ist, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Eine besondere Integration ist daher zu verneinen.

9.4.3 Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor erheblich verschuldet ist. Bei der Gemeinde A hat sie aufgrund ihrer Unterstützung von April 2002 bis Dezember 2010 und von November 2014 bis März 2016 Sozialhilfeschulden im Betrag von Fr. 166'064.35. Auch wenn nicht der gesamte Betrag selbstverschuldet sein mag, weil der Vater ihrer drei Kinder, der seit Juli 2004 wieder in Slowenien lebt, diese nicht unterstützt hat, ist doch ein beträchtlicher Anteil darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten nichts unternommen hat, eine Stelle zu bekleiden, die ihr erlaubt hätte, für ihre Lebenshaltungskosten in einem erheblichen Masse selbst aufzukommen. Darüber hinaus ist sie bei den Betreibungsämtern Bezirk D und E mit Verlustscheinen im Betrag von Fr. 18'797.-- und Fr. 28'692.80 registriert. Selbst nach ausgesprochener ausländerrechtlicher Verwarnung im Juni 2019 und trotz des Bezugs von Ergänzungsleistungen hat sie Schulden angehäuft. Die neueste Betreibung in Höhe von Fr. 1'445.15 datiert vom 2. Februar 2022. (…)

9.4.4 Ins Gewicht fällt schliesslich der Bezug von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen zur ihrer IV-Rente, im Jahr 2022 waren es Fr. 1'442.-- monatlich. Sie bringt vor, der erheblich anmutende Schuldenstand tue nichts zur Sache, denn nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 vermöge eine allfällige Schuldenwirtschaft nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn ein erschwerendes Merkmal - worunter der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht falle - hinzukomme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EUFTA nicht aufgrund von Widerrufsgründen wie etwa Sozialhilfebezug oder mutwilliger Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 AIG erfolgte, sondern weil sich die Beschwerdeführerin auf keinen Aufenthaltstitel des FZA oder des AIG mehr berufen kann, was im Übrigen bereits seit Aufgabe ihrer letzten relevanten Erwerbstätigkeit (wohl im Mai 2002) der Fall ist. Seither wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung lediglich aus Gründen der Verhältnismässigkeit verlängert, zuletzt bis 20. August 2020. Im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG stellt sich die Frage nach einem Widerrufsgrund gerade nicht mehr. Vielmehr ist vorliegend entscheidend, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, da diese die öffentlichen Finanzen belasten (Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3.2).

9.5
9.5.1 Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist nicht zu verkennen, dass der 54-jährigen Beschwerdeführerin, die in Kroatien aufgewachsen ist, die Reintegration in Slowenien voraussichtlich nicht leicht fallen wird. Zu beachten ist aber, dass sie mit 15 Jahren zu ihrer Schwester nach Slowenien gezogen ist und somit die ersten Jahre ihres Erwachsenendaseins dort verbracht hat. Sie arbeitete dort und heiratete einen slowenischen Staatsangehörigen. Nach ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz 1990 kehrte sie 1992/1993 und auch 1999 jeweils mit den Kindern nach Slowenien zurück, wobei der letzte Aufenthalt über ein Jahr dauerte. Slowenien kennt sie seither von Ferienbesuchen her. Gestützt darauf ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Sprache, der Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Einklang damit steht, dass sie den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz keine substantiierten Einwände entgegenhält. Bei ihrer Rückkehr nach Slowenien kommt die Beschwerdeführerin sodann weiterhin in den Genuss ihrer Rentenleistungen, womit sie über ein hinreichendes Auskommen verfügen wird (der seit Mai 2021 bestehende Anspruch auf eine ganze IV-Rente beträgt Fr. 1'704.--). Im Vergleich dazu beträgt der Bruttomindestlohn in Slowenien seit 1. Januar 2023 EUR 1'203.36 [vgl. hierzu Webseite der Deutsch-Slowenischen Industrie- und Handelskammer > Infocenter > Wirtschaftsnews vom 17. Januar 2023]).

9.5.2 Der Kontakt zu den erwachsenen Kindern kann durch Kommunikationsmittel oder durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, zumal es vorliegend nicht um eine Ausweisung mit Einreiseverbot, sondern um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht, was Besuchsaufenthalte in der Schweiz weiterhin ermöglicht. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wäre damit - hätte sie sich von W nicht getrennt - auch eine Beziehungspflege, wie es viele Paare in Fernbeziehungen tun, weiterhin möglich gewesen, insbesondere auch angesichts der doch eher kurzen Distanz zwischen der Schweiz und Slowenien. Sodann wäre dem ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine freiwillige Ausreise möglich gewesen und wäre in seinem Ermessen gestanden. Hinzu kommt, dass er aufgrund der im Jahr 2005 und 2019 ausgesprochenen Verwarnung damit hätte rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise mit ausländerrechtlichen Massnahmen konfrontiert sein wird.

9.5.3 Die Beschwerdeführerin machte unter Beilage von Berichten ihrer behandelnden Ärzte geltend, ihre psychische Situation gebiete ihre weitere Anwesenheit in der Schweiz, begründet dies aber nicht mit einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Slowenien, welche sie selbst als gut bezeichnet, sondern mit der fehlenden familiären Unterstützung. Aus dem Bericht von Dr. med. S, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2022 geht indes nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung alltäglicher Dinge auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Hinzu kommt, dass die im nämlichen Bericht für den Unterstützungsbedarf hauptsächlich verantwortlich gemachte sozialphobische Störung im aktuellsten Bericht der Clienia Littenheid AG vom 28. April 2023 nicht mehr diagnostiziert wird. Den dort behandelnden Ärzten kann zwar insoweit gefolgt werden, dass - ganz grundsätzlich - ein stabiles Umfeld zu einer langfristigen Gesundung beiträgt. Sie legen aber nicht begründet dar, inwiefern das Fehlen eines solchen in Bezug auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu einer fehlendenden Vereinbarkeit mit der vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Massnahme führt. Zu ergänzen ist, dass Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat haben, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können (Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.2.1).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine besonders intensiven Beziehungen beruflicher oder sozialer Art gegeben sind, die über eine normale Integration hinausgehen. Die Vermutung der Verwurzelung ist damit widerlegt. Eine Rückkehr nach Slowenien ist ihr zumutbar. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Das öffentliche Interesse erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.5), sondern besteht auch aufgrund der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin und insbesondere ihres fortgesetzten Bezugs von Ergänzungsleistungen. Selbst wenn also der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privatleben) berührt wäre, ist angesichts der genannten Umstände eine Einschränkung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit - insbesondere auch unter Beachtung der bereits zweimalig erfolgten Verwarnung - als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung mit Auflagen in Bezug auf die Ergänzungsleistungen fällt ausser Betracht, da bereits zwei ausländerrechtliche Verwarnungen keine Wirkung gezeigt haben.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.2/E vom 24. April 2024

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_364/2024 vom 21. März 2025 abgewiesen.

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