TVR 2025 Nr. 21
Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ); Code 101 im Führerausweis.
Art. 24 d VZV, Art. 89 a SVG, Art. 89 c lit. d Ziff. 4 SVG, Art. 2 IVZV, Art. 9 IVZV
Inwiefern die Kontrollorgane dem Code 101 eine Bedeutung zumessen sollten, welche mit negativen Auswirkungen für den Führerausweisinhaber verbunden sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Code 101 nicht zwingend auf eine medizinische Auflage hinweist. Art. 24d VZV hält fest, dass Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben im Führerausweis mit Schlüsselzahlen oder Kurztexten (sogenannten Codes) einzutragen sind. Auch unter Berücksichtigung der per 15. April 2023 aktualisierten Weisungen des ASTRA und der Festhaltung an der Eintragung des Codes 101 besteht kein Anlass, auf die Eintragung des Codes 101 im Führerausweis zu verzichten (E. 4.6).
Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ 2. Sie verfügt unter anderem über Führerausweise der 2. medizinischen Gruppe in den Kategorien C, C1 und D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Nach einer periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung (Stufe 2) bei einem Verkehrsmediziner verfügte das Strassenverkehrsamt (verfahrensbeteiligtes Amt) Auflagen im Zusammenhang mit der regelmässigen ärztlichen Kontrolle des Diabetes mellitus. Zudem hielt es in Ziff. 3 der Verfügung fest, dass die Auflagen mit dem Code 101 im Führerausweis vermerkt werden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die verfügten Auflagen und den vorgesehenen Vermerk des Codes 101 im Führerausweis Rekurs. Diesen wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen (Vorinstanz) ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde diesbezüglich ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Strittig ist weiter die Eintragung des Codes 101 im Führerausweis. Die Vorinstanz bestätigte die Anordnung in Ziff. 3 der Verfügung des verfahrensbeteiligten Amtes.
4.2 Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Diese werden vom ASTRA festgelegt (Art. 24d VZV). Gemäss Weisungen des ASTRA betreffend die Ausstellung von Lernfahr- und Führerausweisen vom 15. April 2023 (nachfolgend ASTRA-Weisungen) werden Beschränkungen und Auflagen der jeweiligen Fahrberechtigung unter Ziff. 12 (Zusatzangaben) mittels Codes nach Anhang 4 im Führerausweis eingetragen. Nach Anhang 4 der ASTRA-Weisungen werden mit dem Code 101 "Besondere Auflagen" vermerkt, wobei die ausführliche Verfügung bei der Behörde, die den Führerausweis ausgestellt hat, aufbewahrt wird.
4.3
4.3.1 - 4.3.2 […]
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Eintragung des Codes habe keinerlei Nutzen, weil sich die erteilten Auflagen nicht direkt aus dem Code ergeben würden. Sie werde mit dem Eintrag in eine negativ konnotierte Ecke gestellt. Kontrollorgane wie die Polizei oder der Zoll könnten die Kontrolle der Auflage gar nicht wahrnehmen. Da das verfahrensbeteiligte Amt die Auflage selbst verfüge, sei es für die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe auch nicht auf die Eintragung im Führerausweis angewiesen. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit sei die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 für die regelmässige ärztliche Kontrolle des Diabetes daher weder geeignet noch gerechtfertigt, da die Kontrolle auf andere Weise sichergestellt sei. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Begründung auf Entscheide aus den Kantonen Luzern und St. Gallen.
4.4
4.4.1 Das Kantonsgericht Luzern kam in LGVE 2014 IV Nr. 10 (= Entscheid 7H 12 2 vom 26. August 2014 [bezüglich jährlicher Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV]) zum Schluss, die Auflage eines verkürzten medizinischen Kontrollintervalls dürfe nicht mittels Code 101 im Führerausweis eingetragen werden. Es führte aus, die Polizei könne die Einhaltung des Codes 101 nicht überwachen, weil sie den Inhalt der zugrunde liegenden Verfügung nicht kenne. Immerhin weise der Code 101 die Polizeikräfte daraufhin, dass eine medizinische Problematik vorliegen könnte. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die Polizei jeweils in besonderem Mass auf etwaige Anzeichen für eine gesundheitliche Problematik achte und einen auffälligen Fahrzeugführer eventuell an der Weiterfahrt hindere. Auch seien Fälle denkbar, in denen der kontrollierende Polizist den Inhalt der Verfügung, z. B. nachts oder an Wochenenden, nicht sofort in Erfahrung bringen könne, sich durch den Code 101 aber veranlasst sehe, das Strassenverkehrsamt nachträglich über seine Feststellungen zu informieren, was im Ergebnis auch der Verkehrssicherheit diene. Erschöpfe sich die Auflage allerdings in einem verkürzten medizinischen Kontrollrhythmus, sei eine polizeiliche Kontrolle weder möglich noch angebracht. Unter dem Aspekt der polizeilichen Überprüfung der Einhaltung der Auflage und der Wahrung der Verkehrssicherheit sei die Eintragung des allgemein gehaltenen Codes 101 weder geeignet noch gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um ein von den gesetzlichen Vorschriften abweichendes Kontrollintervall handle. Mit andern Worten könne eine Polizeikontrolle nichts zur Prüfung der Befolgung dieser Auflage beitragen. Den zuständigen Behörden sei es bereits aufgrund der Registereinträge möglich, die Einhaltung der Auflage eines verkürzten Intervalls für die erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchungen zu überwachen. Dies gelte selbst für den Fall eines Kantonswechsels des Ausweisinhabers, da die Register zentral geführt würden und von allen kantonalen Strassenverkehrsämtern konsultiert werden könnten, so dass die Weitergabe der Informationen gewährleistet sei.
4.4.2 Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Eintrag des Codes 101 nicht erforderlich und gerechtfertigt sei (GVP 2004 Nr. 17). Der Eintrag sei nicht zweckmässig, weil für die Kontrollorgane (Polizei) die dem Code zugrundeliegende Verpflichtung auf den ersten Blick nicht ersichtlich und insbesondere nicht überprüfbar sei (Entscheid IV-2019/120 vom 27. Februar 2020 E. c dd [regelmässiger ärztlicher Untersuch]). Wenn die Kontrollorgane im Rahmen der Verkehrskontrollen nicht in der Lage seien zu prüfen, ob Weisungen eingehalten seien und die Kontrollaufgabe bei der verfügenden Behörde liege, sei diese nicht auf die Eintragung im Führerausweis angewiesen. Das Fahrberechtigungsregister (FABER), auf welches die Polizei zumindest teilweise Zugriff habe, gebe keine Auskunft über den konkreten Inhalt der Auflagen. Um den Inhalt der Auflagen zu erfahren, müsse die Polizei bei der zuständigen Verwaltungsbehörde nachfragen, was jedoch nur zu Bürozeiten möglich sei. Sofern die Anfrage in einem anderen Kanton zu erfolgen habe, sei zudem aus Datenschutzgründen nicht sichergestellt, dass der Polizei Auskunft erteilt werde. Entgegen den Ausführungen des ASTRA in dessen Bericht im Rahmen eines Verfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern (Entscheid 7H 13 2 vom 26. August 2014 [= LGVE 2014 IV Nr. 10]) sei es also nicht so, dass die Polizei anhand des Codes 101 auf den ersten Blick erkennen könne, welche Auflagen eingetragen seien, um dann deren Einhaltung zu überprüfen. Bei einem Kantonswechsel werde die Weitergabe notwendiger Informationen durch FABER garantiert (Entscheid IV-2016/152 vom 30. März 2017 E. 1 c bb [bezüglich regelmässiger Urinproben sowie Arzt- und Psychiaterbesuche]). Daran ändere nichts, dass gemäss Angaben der Vorinstanz es nicht möglich sei, den Code 101 im FABER zu erfassen, ohne dass dieser auf dem Führerausweis erscheine. Der Eintrag des Code 101 auf dem Führerausweis könne nicht einzig mit der Begründung erfolgen, dass das FABER nicht anders funktioniere. Die Rechtsprechung werde nicht konditioniert durch irgendwelche computertechnischen Vorgaben (Entscheid IV-2018/48 vom 29. November 2018 E. 6 [bezüglich Haaranalyse, Urinkontrollen sowie Verkehrstherapie]). Das Verwaltungsgericht St. Gallen hat die Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission zu Eintragungen des Codes 101 bisher - soweit ersichtlich - nicht beurteilen müssen.
4.5
4.5.1 Seit 1. Januar 2019 besteht das Informationssystem Verkehrszulassung IVZ. Es löste die drei Datensysteme MOFIS (Fahrzeugzulassung), FABER (Führerzulassung) und ADMAS (Administrativmassnahmen) ab. Nach Art. 89a SVG führt das ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen das IVZ (Abs. 1). Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung (Abs. 2). Das IVZ dient gemäss Art. 89b lit. a SVG u.a. der Erfüllung folgender Aufgaben: Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Ziff. 1) sowie von Bewilligungen und Bescheinigungen (Ziff. 2) sowie der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr (Art. 89b lit. b). Das IVZ besteht aus vier Subsystemen, u.a. aus dem IVZ-Personen und dem IVZ-Massnahmen (Art. 2 IVZV). Das IVZ enthält gemäss Art. 89c SVG u.a. die Daten zu Fahrberechtigungen, die von schweizerischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilt worden sind (lit. b) sowie die Daten zu den folgenden Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind: Auflagen und Bedingungen zur Fahrberechtigung (lit. d Ziff. 4; bisher Art. 104b Abs. 3 lit. g SVG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung). Das Subsystem IVZ-Personen enthält die Inhaber- und Ausweisdaten nach Anhang 2 Ziff. 11 und 12 der IVZV. Gemäss Anhang 2 Ziff. 12 sind in den Ausweisdaten auch die Zusatzangaben aufzuführen. Gemäss Art. 9 IVZV enthält das Subsystem IVZ-Massnahmen zu den Administrativmassnahmen nach Art. 89c lit. d SVG die Daten nach Anhang 3. Nach Anhang 3 Ziff. 13 sind u.a. die Art der Massnahmen und die Massnahmengründe im IVZ-Massnahmen aufgeführt (vgl. hierzu Code-Übersicht ASTRA Referenzkarte ADMAS vom 9. September 2019 => Code 81 für Auflagen [Art der Massnahme]). Das verfahrensbeteiligte Amt ist in seinem Zuständigkeitsbereich berechtigt, die Daten des IVZ zu bearbeiten (Art. 89d lit. b SVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023).
4.5.2 Bei den vorliegend verfügten Auflagen (Ziff. 1 der Verfügung des verfahrensbeteiligten Amtes) handelt es sich um Auflagen im Sinne von Art. 89c lit. d Ziff. 4 SVG, die ins Subsystem IVZ-Massnahmen (früher ADMAS-Register) einzutragen sind (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 19. Dezember 2012, VVGE 2011/13 Nr. 52 E. 5.4.4 sowie Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, S. 381). Die im IVZ eingetragen Zusatzangaben (Beschränkungen und Auflagen nach Anhang 4 ASTRA-Weisungen) sollten somit auch bei einem Wohnortwechsel in einen anderen Kanton für das neu zuständige Strassenverkehrsamt einsehbar sein (Art. 89e lit. a SVG).
4.6 Das Argument der Beschwerdeführerin, sie werde mit dem Eintrag im Führerausweis in eine negativ konnotierte Ecke gestellt, überzeugt nicht. Wie das verfahrensbeteiligte Amt ausführt, dient der Eintrag des Codes 101 nicht den Kontrollorganen (Polizei oder Zoll). Inwiefern die Kontrollorgane dem Code 101 eine Bedeutung zumessen sollten, welche mit negativen Auswirkungen für den Führerausweisinhaber verbunden sein soll, ist somit nicht erkennbar, zumal der Code 101 nicht zwingend auf eine medizinische Auflage hinweist. Art. 24d VZV hält fest, dass Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben im Führerausweis mit Schlüsselzahlen oder Kurztexten (sogenannten Codes) einzutragen sind. Wie dargelegt (vorstehend E. 4.2), werden mit dem Code 101 gemäss Anhang 4 der ASTRA-Weisungen "Besondere Auflagen" vermerkt, wobei die ausführliche Verfügung bei der Behörde, die den Führerausweis ausgestellt hat, aufbewahrt wird. Die Weisungen des ASTRA wurden per 15. April 2023 aktualisiert. An der Eintragung des Codes 101 wurde - in Kenntnis der Rechtsprechung der Kantone Luzern und St. Gallen (vgl. vorstehend E. 4.4) - festgehalten. Ein unzulässiger und unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin ist mit der Eintragung des Codes nicht verbunden. Es besteht daher kein Anlass, auf die Eintragung des Codes 101 im Führerausweis der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.39/E vom 17. September 2025