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TVR 2025 Nr. 25

Bestimmung des Reinvermögens; Abzug von Schulden; Berücksichtigung von rechtskräftigen Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen.


Art. 9 a Abs. 1 lit. a ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 17 Abs. 1 ELV, Art. 25 Abs. 1 ATSG


Ein Rückforderungsbetrag für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen ist in der Anspruchsberechnung vom Vermögen in Abzug zu bringen, sobald die Rückerstattungsschuld verfügungsweise festgestellt und beziffert ist (TVR 2022 Nr. 32) und ihm kein Erlassgesuch entgegensteht.


Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Aufgrund der Berücksichtigung von drei unverteilten Erbschaften legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. September 2019 neu fest. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 38'361.-- zurückzuerstatten. Der EL-Anspruch im Jahr 2024 wurde aufgrund des Überschreitens der Vermögensschwelle verneint. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.5
2.5.1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV).

2.5.2 Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer, wie die Bewertung des anrechenbaren Vermögens (Art. 17 Abs. 1 ELV). Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 und 3.3; 140 V 201 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Anrechnung von hypothetischem Vermögen darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden (BGE 140 V 201 E. 4.3).

2.6 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

3. - 5.5.1

5.5.2 Ein Rückforderungsbetrag für unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen ist in der Anspruchsberechnung vom Vermögen in Abzug zu bringen, sobald die Rückerstattungsschuld verfügungsweise festgestellt und beziffert ist (TVR 2022 Nr. 32; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2019.00053 vom 28. September 2020 E. 4 f.). Ein noch nicht rechtskräftiger Rückforderungsanspruch kann indes nicht als Schuld vom Vermögen abgezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_556/2016 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat die Rückforderung angefochten und gleichzeitig bereits ein Erlassgesuch gestellt. Die Rückerstattungspflicht für die seit 1. September 2019 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen steht somit noch nicht fest. Erst mit der rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens betreffend Rückforderung sowie auch des vom Beschwerdeführer angestrebten Erlassverfahrens wird feststehen, ob er die in Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids festgestellten Beträge effektiv zurückzubezahlen hat (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.76 vom 28. Februar 2025 E. 4.3.3 sowie Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich ZL.2019.00053 vom 28. September 2020 E. 4.3). Alsdann steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu stellen. In der Anspruchsberechnung werden dann rechtskräftig verfügte Rückforderungen, denen kein Erlassgesuch entgegensteht, als Schulden zu berücksichtigen sein.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2025.52/E vom 2. Juli 2025

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