TVR 2025 Nr. 2
Härtefallbewilligung; Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung; Schutz des Privatlebens.
Art. 30 AIG, Art. 84 Abs. 5 AIG, Art. 8 EMRK
Ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung setzt eine gewisse Integrationsleistung voraus (E. 2.4 und E. 4).
Zahlreiche Deliktsbegehungen und Verurteilungen über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt und fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Daran vermag ihre psychische Erkrankung nichts zu ändern, denn diese führte nicht zu einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB. Zumindest seitdem die Beschwerdeführerin eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, ist ihr auch ihre Verschuldung vorwerfbar. Sie erfüllt daher das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht (E. 3.3.2).
Bei unzureichender Integration rechtfertigt allein eine Aufenthaltsdauer von 24 Jahren die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (E. 3.3.4, E. 3.4 und E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, wurde nach Abweisung ihres Asylgesuchs im Jahr 2002 vorläufig aufgenommen. Sie erhielt einen Ausweis F, der jeweils verlängert wurde. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 wies das Migrationsamt (verfahrensbeteiligtes Amt) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS (Vorinstanz) ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Entscheid und weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Strittig ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F- in B-Bewilligung) zu Recht abgelehnt wurde. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz steht nicht im Raum. Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass sie die Schweiz verlassen muss.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Die Ausländer, die von einer vorläufigen Aufnahme profitieren, befinden sich in einem prekären Status, der ihnen immerhin ihre Anwesenheit in der Schweiz garantiert, solange der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, unzulässig ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Die vorläufige Aufnahme stellt mit anderen Worten eine Massnahme dar, die, grundsätzlich für eine beschränkte Dauer, an die Stelle des Vollzugs der Wegweisung tritt, wenn dieser sich als nicht durchführbar erweist. Sie besteht somit neben der in Rechtskraft getretenen Wegweisungsmassnahme, deren Gültigkeit sie nicht in Frage stellt. Die vorläufige Aufnahme kommt nicht einer Aufenthaltsbewilligung gleich, sondern begründet einen provisorischen Status, der die Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz soweit und solange regelt, als der Vollzug seiner Wegweisung - das heisst der auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Lage gerichteten vollstreckbaren Wegweisungsmassnahme - als unmöglich, unrechtmässig oder vernünftigerweise nicht zumutbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.5 [= Pra 104/2015 Nr. 82] mit Hinweis auf BGE 138 I 246 E. 2.3 und BGE 137 II 305 E. 3.1; BGE 147 I 268 E. 4.2.1).
2.3
2.3.1 Nach dem AIG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sogenannte Anspruchsbewilligung) und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sogenannte Ermessensbewilligung).
2.3.2 Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Damit hat der Bundesgesetzgeber vorläufig aufgenommenen Personen, welche sich bereits längere Zeit in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit verschafft, ihren Anwesenheitsstatus durch eine sogenannte Härtefallbewilligung regularisieren zu lassen. Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht. Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich demnach um eine Ermessensbewilligung (BVR 2020 S. 443 ff. E. 4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.2 und 2C_996/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.2.1).
2.4 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter Umständen im Fall einer über Jahre hinweg vorläufig aufgenommenen Person gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ein Regularisierungsanspruch bezüglich der Erteilung einer (ordentlichen) Aufenthaltsbewilligung bejaht werden, wenn nicht absehbar ist, dass die vorläufige Aufnahme künftig dahinfallen könnte (BGE 147 I 268 E. 1.2.4 ff.; BGE 149 I 72 E. 2.2.1). Damit einer ausländischen Person ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zukommen kann, ist allerdings eine gewisse Integrationsleistung zu verlangen (BGE 147 I 268 E. 5.3).
3.
3.1
3.1.1 Art. 84 Abs. 5 AIG stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung dar, sondern beurteilt sich auf der Grundlage von Art. 30 AIG. Die Voraussetzungen, nach denen einer vorläufig aufgenommenen ausländischen Person ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, unterscheiden sich nicht grundlegend von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2020 S. 443 E. 4.5; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 10; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_916/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1). Nach dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Konkretisierend hält Art. 31 Abs. 1 VZAE fest, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wobei bei der Beurteilung insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen sind. Nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) zu berücksichtigen. Nach Art. 31 Abs. 2 VZAE muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ihre Identität offenlegen.
3.1.2 Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen. Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2058/2021 vom 12. Mai 2023 E. 4.3 f. und F-654/2020 vom 16. August 2021 E. 4.2; Uebersax/Schlegel, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht: Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz: von A(syl) bis Z(ivilrecht), 3. Aufl. 2022, Rz. 9.342).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat einen Härtefall verneint. Sie erwog, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin als belastet zu werten. Das Gleiche gelte für das Kriterium der sozialen Integration. Nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nennenswert am öffentlichen Leben teilnehme. Vielmehr habe sie immer wieder Streit mit Nachbarn und Mitmenschen, wobei sie bei den polizeilichen Interventionen stark negativ aufgefallen sei.
3.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Diebstahlsbegehungen mehrere Jahre zurückliegen würden und aus finanzieller Not heraus passiert seien. Die anderen Deliktsbegehungen seien auf ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Nach dem Tod ihrer Tochter sei sie nicht mehr straffällig geworden. Von einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit könne nicht die Rede sein.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit der erforderlichen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG) ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin von 2003 bis 2020 in strafrechtlicher Hinsicht mehrmals negativ aufgefallen ist. Aktenkundig sind die Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 7. Oktober 2003 wegen Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis, die Strafverfügung des Untersuchungsamtes Schaffhausen vom 22. Oktober 2004 wegen geringfügigem Diebstahl, die Strafverfügung des Bezirksamtes Münchwilen vom 8. März 2005 wegen grobem Unfug (Aufbietung der Polizei), die Strafverfügung des Bezirksamtes Arbon vom 29. August 2007 wegen geringfügigem Diebstahl, die Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 14. Oktober 2008 wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten und Übertretung im öffentlichen Verkehr, der Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 6. Dezember 2013 wegen Diebstahls (Handtaschendiebstahl), der Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 15. August 2017 wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 2. Oktober 2017 wegen geringfügigem Diebstahl, der Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Januar 2018 wegen geringfügigem Diebstahl sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 16. September 2020 wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Nichträumen eines Mietobjekts). Gemäss der unbestritten gebliebenen Auflistung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin von August 2003 bis Dezember 2017 insgesamt 16 Ladendiebstähle (Gesamtdeliktsbetrag Fr. 3‘019.70) sowie am 6. Oktober 2013 einem Handtaschendiebstahl (Deliktsbetrag Fr. 1‘680.--) begangen. Der Strafregisterauszug vom 20. Juli 2022 weist drei Einträge auf. Bei den Straftatbeständen handelt es sich somit nicht nur um Bagatelldelikte. Aktenkundig sind ferner Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin, unter anderem wegen Beschimpfungen, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, übler Nachrede und einfacher Körperverletzung zwischen Oktober 2019 und Mai 2020.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem Bericht der Clienia Littenheid vom 2. August 2021 an einer akuten Belastungsreaktion nach Suizid der Tochter, Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Sozialverhalten und Gefühlen, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und arterielle Hypertonie sowie gemäss dem Bericht von Dr. med. A, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2022 an einer schizoaffektiven Störung, paranoiden und impulsiven Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und chronischen Schmerzstörung. Die psychische Erkrankung vermag zwar in gewisser Weise ein despektierliches Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Mitmenschen erklären, nicht jedoch die verübten Diebstähle. Ihre psychische Erkrankung führte offenbar nicht zu einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB. Gegenteilige ärztliche Berichte für den relevanten Zeitraum 2003 bis 2020, in welchem die Beschwerdeführerin straffällig wurde, sind nicht aktenkundig. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass sich die Beschwerdeführerin zeitweise in einer finanziellen Notlage befunden hatte und den schmerzlichen Suizidtod ihrer Tochter verkraften musste. Die zahlreichen Deliktsbegehungen und Verurteilungen über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren zeigen aber deutlich auf, dass sie offenbar nicht gewillt und fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die letzten Deliktsbegehungen liegen auch nicht schon derart weit zurück, als dass von einer eigentlichen Kehrtwende mit Bezug auf künftiges Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Dagegen sprechen die laufenden Strafuntersuchungen unter anderem wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt. Negativ zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 mit sieben nicht getilgten Verlustscheinen im Betrag von Fr. 27'190.40 im Betreibungsregister verzeichnet ist. Der Auszug vom 15. Dezember 2016 wies noch keine Einträge auf. Zumindest seitdem die Beschwerdeführerin eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, ist eine Verschuldung vorwerfbar. Von einer Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch die Beschwerdeführerin kann nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass sie mit ihrem bisherigen Verhalten das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt.
3.3.3 Dem Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) kommt insbesondere seit dem IV-Rentenbezug der Beschwerdeführerin im Februar 2014 kein Gewicht mehr zu. Für die Zeit davor weist die Vorinstanz in E. 3.2 ihres Entscheids zu Recht auf den bis 2006 gültigen Inländervorrang hin, was die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherlich zusätzlich erschwert hat und entsprechend auch den Sozialhilfebezug teilweise zu erklären vermag. Aktenkundig sind immerhin die Arbeitsverträge vom 17. Dezember 2002, vom 30. Mai 2007 und vom 8. Oktober 2009. In Bezug auf die Anstellung gemäss Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2002 gilt indes festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen dem Sozialamt nicht gemeldet und somit zusätzlich Sozialhilfe bezogen hat.
3.3.4 Zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie zwar die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber trotz ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz von unterdessen 24 Jahren keinerlei gefestigte soziale Kontakte oder Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung auszumachen sind. Im Gegenteil zeigen die im angefochtenen Entscheid aufgelisteten asozialen Verhaltensmuster gegenüber Behörden und Beamten sowie die diversen Anzeigeerstattungen ihrer ehemaligen Nachbarn auf, dass die Beschwerdeführerin häufig im Clinch mit Behörden war und mit den Nachbarn verstritten ist, dies ungeachtet dessen, ob die Anschuldigungen der Nachbarn (Ehrverletzungen, Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, Bespucken, Beschimpfen) der Wahrheit entsprechen oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist darauf zu schliessen, dass sie in der Schweiz stark verwurzelt ist und über ein soziales Umfeld verfügt, obschon sie sich schon über 24 Jahre hier aufhält. Einzige Bezugsperson scheint ihre verstorbene Tochter gewesen zu sein. Eine enge Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Schweiz ist somit nicht gegeben, weshalb auch das Kriterium der sozialen Integration nicht erfüllt ist. Daran vermag zwar die psychische Erkrankung (vgl. vorstehend E. 3.3.2) einen gewissen Anteil gehabt zu haben. Die unzureichende soziale Integration über die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes vermag die Erkrankung aber nicht zu rechtfertigen.
3.4 Weder aus den Kriterien der familiären Verhältnisse noch der finanziellen Verhältnisse vermag die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Für sie spricht einzig die lange Anwesenheit von über 24 Jahren sowie der Umstand, dass sich eine Wiedereingliederung im Herkunftsland als nach wie vor unzumutbar erweist. Dies allein genügt indes für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht. Unter Berücksichtigung der häufigen Straffälligkeit der Beschwerdeführerin und des fehlenden sozialen Beziehungsnetzes bestehen gewichtige Integrationsdefizite. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 84 Abs. 5 AIG ist somit auch unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG) nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob sich die verweigerte Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtens erweist.
4.1.1 Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Wie dargelegt (vorstehend E. 2.4), kann nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen im Fall einer über Jahre hinweg vorläufig aufgenommenen Person gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ein Regularisierungsanspruch bezüglich der Erteilung einer (ordentlichen) Aufenthaltsbewilligung bejaht werden, wenn nicht absehbar ist, dass die vorläufige Aufnahme künftig dahinfallen könnte (BGE 147 I 268 E. 1.2.4 ff.; BGE 149 I 72 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hielt fest, nach der Rechtsprechung des EGMR gewähre Art. 8 EMRK kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des Privatlebens ermögliche (BGE 147 I 268 E. 4.1). Art. 8 EMRK verleihe indes ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden seien, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5).
4.1.2 Der Status der vorläufigen Aufnahme ist im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung insofern mit Nachteilen verbunden, als die internationale Mobilität eingeschränkt ist. Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VVWAL). Gemäss Art. 7 RDV muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten Voraussetzungen - namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen - ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F) der Grenzübertritt nicht möglich (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL). Dagegen muss sich auch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Kantonswechsel im Voraus bewilligen lassen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AIG). Die Erwerbsmöglichkeit steht auch einer vorläufig aufgenommenen Person offen (Art. 85a Abs. 1 AIG). Sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch die vorläufige Aufnahme werden lediglich befristet erteilt (vgl. Art. 33 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 1 AIG; zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist unterdessen seit 24 Jahren vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Letztmals wurde am 23. Januar 2014 von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin abgesehen. Das damalige Bundesamt für Migration (heute: SEM) erwog, die Beschwerdeführerin verfüge über keine sozialen Kontakte in der Türkei. Dies habe sich umso mehr durch die persönliche Lage und den Bruch mit der Familie manifestiert. Es sei nämlich für alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, welche über kein soziales Netz verfügten oder von der Familie verstossen worden seien, nach wie vor nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 9. Juli 1999 in die Schweiz eingereist sei und seit dem 10. Juni 2002 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen worden sei. Sie lebe somit bereits seit fast 15 Jahren in der Schweiz. Ihre Tochter sei in der Schweiz geboren und mittlerweile fast 12 Jahre alt und habe noch nie in der Türkei oder in Portugal gelebt. Für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sei es auch aus diesen Gründen nicht zumutbar, in eines ihrer Heimatländer zurückzukehren. Auch müssten die schwere Vergangenheit und die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mitberücksichtigt werden.
4.2.2 Vorliegend ist die Unzumutbarkeit der Wegweisung der Tochter nicht mehr zu berücksichtigen. Gleichwohl erscheint die Möglichkeit der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland aktuell nach wie vor als unwahrscheinlich. In absehbarer Zeit ist daher nicht vom Dahinfallen der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin ist zwar mit dem Status der vorläufigen Aufnahme in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt. Eine Ausreise ins Ausland ist somit nicht ohne weiteres möglich (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Im Inland kommt ihr rechtlich und faktisch aber bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zu. Sie kann sich im Inland frei bewegen sowie - sofern aufgrund der Invalidität überhaupt relevant - nach Bedarf einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie hat zudem nicht damit zu rechnen, in absehbarer Zeit die Schweiz verlassen zu müssen. Daher erscheint ihre Anwesenheit in der Schweiz zumindest in vergleichbarer Weise gesichert, wie bei einer ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung. Insoweit aufgrund der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, wiegt dieser Eingriff jedenfalls nicht schwer (vgl. BGE 147 I 268 E. 4.3).
4.3
4.3.1 Ein Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens ist rechtfertigungsbedürftig (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV i.V. mit Art. 36 BV). Mitunter hat der Eingriff verhältnismässig zu sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren resultierende Integration der betroffenen Person ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz. Demnach kommt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung - neben der bisherigen Aufenthaltsdauer - der Integration eine erhebliche Bedeutung zu (BGE 147 I 268 E. 5). Damit einer ausländischen Peron ein Anspruch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zukommen kann, ist eine gewisse Integrationsleistung zu verlangen (BGE 147 I 268 E. 5.3).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin ist mehrmals straffällig geworden (unter anderem Diebstahl, Körperverletzung, Tätlichkeit, Beschimpfung, vgl. vorstehend E. 3.3.1). Sie hat trotz Ergänzungsleistungen nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 27'190.40. Nicht zu sehen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführerin eine soziale Integration gelungen ist, obwohl sie im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist und sich nunmehr seit 24 Jahren hier aufhält. Ihr soziales Umfeld scheint sich auf ihre 2021 verstorbene Tochter und auf einen im Januar 2015 verstorbenen Nachbarn beschränkt zu haben. Ihre psychische Erkrankung - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Sozialverhalten und Gefühlen, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, schizoaffektive Störung, paranoide und impulsive Persönlichkeitsstörung, rezidivierende schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen und chronische Schmerzstörung - vermag weder die mehrmalige Missachtung der Rechtsordnung noch die gesamthaft fehlende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in hinreichender und vertretbarer Weise zu rechtfertigen. Eine Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB in Strafverfahren bestand nie. In Würdigung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 I 268 E. 5.2 ff. und BGE 144 I 266 E. 3.4 ff. [besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur]) erweist sich die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin als ungenügend. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Nachteile der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen sollte, wäre ein solcher Eingriff aufgrund ihrer unzureichenden Integration (vgl. auch vorstehend E. 3.3) gerechtfertigt (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) liegt demnach nicht vor (BGE 147 I 268 E. 5.4) und ein Recht auf Regularisierung ihrer Anwesenheit hat die Beschwerdeführerin nicht.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verweigerte Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung weder unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 5 AIG noch unter Art. 8 EMRK zu beanstanden ist. Ob die Beschwerdeführerin aktuell über ein gültiges anerkanntes Ausweispapier verfügt, braucht bei diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.50/E vom 6. Dezember 2023
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 abgewiesen.