TVR 2025 Nr. 7
Formelle Anforderungen an eine Rekurseingabe, Rekursbegründung.
§ 45 Abs. 1 VRG, § 46 Abs. 1 VRG
Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nebst dem Antrag bildet zumindest eine summarische Begründung formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Hierbei genügt die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, nicht; die Begründung muss sich vielmehr - jedenfalls in minimaler Weise - mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Im Vergleich zu juristischen Laien werden bei juristischen Fachpersonen, insbesondere bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, höhere Anforderungen gestellt. Bei Letzteren wird vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen an eine Rekurseingabe kennen. Von ihnen darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen und diese auch hinreichend begründen.
Die Verfahrensbeteiligte reichte bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde am 12. April 2022 ein Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Nr. X ein. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 erteilte die verfahrensbeteiligte Gemeinde die Baubewilligung und wies gleichzeitig die eingegangenen Einsprachen ab. Dagegen erhoben mehrere Personen Rekurs beim DBU (Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der an das Baugrundstück anstossenden Liegenschaft Nr. Y. Am 17. Februar 2024 erhob sie bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde ebenfalls Einsprache gegen das Bauvorhaben der Verfahrensbeteiligten und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 28. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Vorinstanz Rekurs gegen die Baubewilligung ein. Am 13. August 2024 trat die verfahrensbeteiligte Gemeinde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht ein. Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2024 Rekurs bei der Vorinstanz. Mit Entscheid vom 1. April 2025 trat die Vorinstanz - mangels ausreichender Begründung des Rekurses - auf diesen nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht eine ungenügende Begründung der Rekursschrift vom 18. September 2024 festgestellt hat und als Konsequenz davon auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VRG). Genügt die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht und stellt sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig heraus, wird eine angemessene Frist zur Ergänzung angesetzt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass nach Ablauf der unbenutzten Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen oder die Rechtsschrift unleserlich, ungebührlich, unverständlich, übermässig weitschweifig oder nicht in der Amtssprache verfasst ist, wird die Nachfrist mit der Androhung verbunden, dass nach Ablauf der unbenützten Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (§ 46 Abs. 1 VRG). Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 VRG).
2.3 Antrag und zumindest summarische Begründung sind formelle Gültigkeitsvoraussetzungen für einen Rekurs (TVR 2005 Nr. 8 E. 3a). Die rekurrierende Partei hat dar-zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2019 vom 5. August 2020 E. 2.3). Hierbei genügt die blosse Behauptung, der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft, nicht; die Begründung muss sich vielmehr - jedenfalls in minimaler Weise - mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Allerdings werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt. Höhere Anforderungen werden dagegen an Rechtsanwälte gestellt; bei diesen wird vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen an eine Rekurseingabe kennen. Von ihnen darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen und diese auch hinreichend begründen (Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 23 N. 6 und 17; siehe auch Staub/Günthardt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 48 N. 7). Der materielle Teil der Rekursbegründung beinhaltet die an der angefochtenen Anordnung ausgerichtete Motivierung des Rekurses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Brunner/Seiler, in: Fedi/Kradolfer/Müller [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2024, § 45 N. 15 f.). Hier nennt die rekurrierende Partei ihre Rekursgründe - das heisst ihre Rügen - und legt ihren diesbezüglichen Standpunkt dar (Griffel, a.a.O., § 23 N. 22).
2.4 Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Griffel, a.a.O., § 23 N. 18).
3.
3.1 Die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende Rekursschrift wurde am 18. September 2024 um 22.47 Uhr der Post zum Versand übergeben, das heisst am letzten Tag der 30-tägigen Rekursfrist. Darin beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere die Aufhebung des Entscheids der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 13. August 2023 (recte: 2024) sowie die Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Unter dem Titel "III. Begründung" führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Gemeinderat inhaltlich den Ausführungen der Rekurrentin gefolgt und hat festgestellt, dass die nach § 102 Abs. 3 PBG erforderliche Mitteilung über das Baugesuch nicht erfolgte und der Gesuchstellerin kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann (Erw. 1.2). Dennoch trat der Gemeinderat auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor, jedoch kein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne von § 26 Abs. 1 VRG (Erw. 3.1). Der Verfahrensfehler führt nicht zur Nichtigkeit des Baubewilligungsentscheides, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Kenntnisnahme (Erw. 3.1). Da bereits Rekurs gegen die Baubewilligung erhoben wurde, entscheidet die Rekursinstanz über Rekurslegitimation und Fristwahrung (Erw. 3.2). Die Rekurrentin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Sie verlangt, dass der Gemeinderat über ihre Einsprache und das Baugesuch neu entscheidet. Dabei sind ihr alle alten Bauakten zum Baugrundstück zugänglich zu machen. Die Einsicht in diese Bauakten wurde ihr von der Gemeinde bisher verweigert (siehe E-Mail-Verkehr vom 28. Februar bis 1. März 2024 mit der Gemeinde)."
3.2 In den ersten drei Absätzen gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Erwägungen der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 13. August 2024 wieder. Im vierten Abschnitt folgt dann die eigentliche Rekursbegründung. Sie erschöpft sich indes darin, dass die Beschwerdeführerin mit dem betreffenden Entscheid nicht einverstanden ist und einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Einsprache samt Neuentscheid über das Baugesuch der Verfahrensbeteiligten durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe, was faktisch einer Wiedergabe der beantragten Rechtsbegehren gleichkommt. Eine auch nur minimale Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz respektive eine inhaltliche Bezugnahme auf die Argumentation des angefochtenen Entscheids - und nicht nur eine Wiedergabe derselben - lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leiden soll. Diesbezüglich genügt es nicht, lediglich zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Gefordert ist, dass aus der Rekursschrift - zumindest in minimaler Form - ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Ist die Vorinstanz sodann auf das Begehren der rekurrierenden Partei nicht eingetreten, so muss sich die Begründung des Rekurses mit dieser Frage beschäftigen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2; siehe auch vorstehend E. 2.3). Diese (minimalen) Anforderungen erfüllt der Rekurs vom 18. September 2024 nicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rekurs von einem Rechtsanwalt - der die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen muss - verfasst wurde.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den von der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Entscheid vom 13. August 2024 zitierten Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden erübrigt habe, da diese nicht einschlägig seien, entbindet dies eine Rechtsmittel einlegende Partei (weiterhin) nicht von der prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel hinreichend zu begründen. Dass die Vorinstanz einen Schriftenwechsel durchgeführt und die Verfahrensbeteiligte aufforderungsgemäss am 9. Oktober 2024 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Rekursbegründung der Beschwerdeführerin vom 18. September 2024 genügend gewesen wäre. Insbesondere ändert dies nichts an der (ursprünglichen) Begründungspflicht; dieser kann nicht erst in der Replik nachgekommen werden. Das Replikrecht gewährt keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Rekursfrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit dem Rekurs hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist einzig noch anzufügen, dass die Verfahrensbeteiligte in der Rekursantwort vom 9. Oktober 2024 in Rz. 7 lediglich festhielt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Neubeurteilung ihrer Einsprache und damit zusammenhängend des Baugesuchs der Verfahrensbeteiligten durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich darin (als Ausfluss der fehlenden Rekursbegründung) keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rekursschrift erkennen.
4.
4.1 Einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich keine Gelegenheit zur Rekursergänzung einzuräumen, wenn Antrag oder Begründung eines Rekurses trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlen, wenn sich ein Antrag nicht aus der Begründung ergibt oder wenn sie am letzten Tag der Rekursfrist nur eine mündliche bzw. schriftliche Rekurserklärung oder nur ein Fristerstreckungsgesuch einreicht. Die Unterscheidung zwischen Laien und anwaltlich vertretenen Personen rechtfertigt sich, da ein Rechtsanwalt - der die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen muss - sich in der Regel dem berechtigten Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetzt, wenn er eine solche mangelhafte Rekursschrift bzw. -erklärung einreicht. Von ihm kann damit erwartet werden, dass er Rechtsmittel formgerecht einreicht. Es ist in jedem Fall nicht statthaft, dass sich die rekurrierende Partei - ob anwaltlich vertreten oder nicht - mittels einer bewusst mangelhaften Rekursschrift eine Erstreckung der gesetzlichen Rekursfrist verschafft, namentlich um materielle Beschwerdegründe nachzuschieben (Brunner/Seiler, a.a.O., § 46 N. 2; siehe auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.4, BGE 108 Ia 209 E. 2c und E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2019 vom 5. August 2020 E. 2.3).
4.2 Der Entscheid der verfahrensbeteiligten Gemeinde vom 13. August 2024 war mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen, in welcher auf die Anforderungen einer Rekurseingabe, so namentlich das Erfordernis einer Begründung, hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Da die Rekurseingabe vom 18. September 2025 keine - auch keine summarische - Begründung aufwies, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor¬instanz auf die Ansetzung einer Nachfrist nach § 46 Abs. 1 VRG verzichtet hat (vgl. auch TVR 1987 Nr. 13 und TVR 2005 Nr. 9). Andernfalls würde § 45 Abs. 1 VRG, der die Einreichung eines Rekurses mit Antrag und Begründung innert der 30-tägigen Rekursfrist verlangt, wirkungslos, wenn sich eine (anwaltlich vertretene) Rekurrentin, die einen Rekurs ohne Begründung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einreicht, über die Nachfrist von § 46 Abs. 1 VRG eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 18. September 2024 eingetreten ist. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.60/E vom 3. September 2025