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TVR 2025 Nr. 23

Verjährung des Rückerstattungsanspruchs; Beginn der relativen Verjährungsfrist.


§ 19 Abs. 4 SHG


Nach § 19 Abs. 4 SHG verjähren Rückerstattungsansprüche fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Die fünfjährige, relative Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde sichere Kenntnis davon hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört nebst der Kenntnis der rückerstattungspflichtigen Person und der Höhe der Rückforderung auch die Kenntnis der Zumutbarkeit der Rückerstattung. Solange eine vormals unterstützte Person sich weigert, der Sozialhilfebehörde die erforderlichen und aktuellen Belege für die Beurteilung der Bedarfssituation und der finanziellen Situation einzureichen, lässt sich die Zumutbarkeit nicht beurteilen, womit auch die relative Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Ist die vormals unterstützte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, schiebt allerdings auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus.


Der Beschwerdeführer wurde von September 2011 bis Oktober 2016 von der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Am 7. Oktober 2016 bestätigte die verfahrensbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer, dass die Sozialhilfeunterstützung abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 25. März 2024 hielt die verfahrensbeteiligte Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2016 Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 49'565.95 bezogen habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von der verfahrensbeteiligten Gemeinde aufgefordert, diverse, im Schreiben bezeichnete Unterlagen einzureichen, damit die Zumutbarkeit der Rückerstattung beurteilt werden könne. Mit Eingabe vom 27. März 2024 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Rückerstattungsanspruch der verfahrensbeteiligten Gemeinde verjährt sei. Er habe der verfahrensbeteiligten Gemeinde im Jahr 2016 einen Arbeitsvertrag zugestellt, aus welchem hervorgehe, dass er eine Vollzeitarbeitsstelle mit einem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- angetreten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ihm keine Sozialhilfeleistungen mehr hätten ausgerichtet werden müssen. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei abgelaufen. Die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde einverlangten Unterlagen reichte er nicht ein. Am 8. April 2024 forderte die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführer erneut auf, die betreffenden Unterlagen einzureichen, denn der Rückerstattungsanspruch verjähre erst im Jahr 2031.
Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist wiederum keine Unterlagen eingereicht hatte, wurde er von der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 6. Mai 2024 erneut aufgefordert, die geforderten Unterlagen einzureichen. Sollten keine Unterlagen eingereicht werden, müsse durch die Sozialhilfebehörde ein Rückerstattungsbeschluss erlassen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 an seiner Auffassung festhielt und wiederum keine Unterlagen einreichte, forderte ihn die verfahrensbeteiligte Gemeinde mit Entscheid vom 28. Mai 2024 auf, eine Restschuld in Höhe von Fr. 49'565.95 für die in den Jahren 2011 bis 2016 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bis 2. Juli 2024 zu bezahlen oder die Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs. Diesen wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ab, woraufhin der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 In materieller Hinsicht strittig ist in erster Linie, ob die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde mit Entscheid vom 28. Mai 2024 geltend gemachte Rückforderung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 49'565.95 verjährt ist.

2.2 Nach § 19 Abs. 2 SHG ist derjenige, der nach dem vollendeten 18. Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 SHG ist auslegungsbedürftig (TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2.1). Für das thurgauische Sozialhilferecht gilt der Grundsatz, dass die Zumutbarkeit nicht gegeben ist, wenn die Rückerstattung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen und seiner Familie führen würde. Einkünfte, die nur wenig über dem (sozialhilferechtlichen) Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Die Rückerstattungspflicht kann erst beginnen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. In diesem Rahmen hat sich das Ermessen der Sozialhilfebehörde zu bewegen (vgl. TVR 2019 Nr. 23 E. 3.1 unter Verweis auf TVR 2017 N. 30 E. 2.2.2). Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob in Anbetracht des generierten Einkommens und der anzuerkennenden Ausgaben erneut eine Sozialhilfebedürftigkeit droht. Dabei soll gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein eher grosszügiger Massstab angelegt werden, weil dem ehemaligen Sozialhilfebezüger durch eine latente Rückzahlungspflicht nicht die Motivation genommen werden soll, sich in wirtschaftlich bessere Verhältnisse zu begeben (TVR 2022 Nr. 29 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das So¬zialamt des Kantons Thurgau hat für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Richtlinien erlassen, die von der Vorinstanz am 1. März 2024 genehmigt wurden (nachfolgend "Richtlinien", abrufbar unter https://sozialamt.tg.ch/sozialhilfe/rueckerstattung.html/5412; vgl. TVR 2022 Nr. 29 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Nach § 19 Abs. 4 SHG verjähren Rückerstattungsansprüche fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber 15 Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20 Jahre. Angesichts der Formulierung "verjähren" ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Fristen um Verjährungs- und nicht um Verwirkungsfristen handelt (so auch Ziff. 1.5 der Richtlinien; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 4.3 sowie Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter vom 19. März 2018 [nachfolgend "Wizent, Rückerstattungen" zitiert], S. 26).

2.4 Vorliegend ist strittig, in welchem Zeitpunkt die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss § 19 Abs. 4 SHG für eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die gegenüber dem Beschwerdeführer von der verfahrensbeteiligten Gemeinde in den Jahren 2011 bis 2016 erbracht wurden, zu laufen begonnen hat.

2.4.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht das die Verjährungsfrist auslösende Ereignis in der Kenntnis seiner Erwerbstätigkeit durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde, nachdem er ihr im Jahr 2016 seinen Arbeitsvertrag zugestellt habe. Daraus habe die verfahrensbeteiligte Gemeinde - zusammen mit der ihr aus der Unterstützung bereits bekannten Bedarfssituation - die Erkenntnis gewinnen können, dass der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig gewesen sei bzw. wohl hätte rückerstattungspflichtig sein können. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde sich aufgrund der alle zwei Jahre erfragten Steuerfaktoren erstmals im Jahr 2024 veranlasst gesehen habe, den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen aufzufordern. Allein aus den Steuerfaktoren sei aber nicht erkennbar, ob es einer ehemals unterstützten Person möglich sei, Rückerstattungen zu leisten.

2.4.2 Der Lauf der Verjährungsfrist für die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen beginnt erst in dem Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Nach der zu Art. 60 bzw. Art. 67 OR ergangenen Rechtsprechung ist für den Beginn der Verjährungsfrist voraus¬gesetzt, dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach "sicher kennt", sodass er ihn "mit Erfolg geltend machen kann". Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 4.3, sowie Wizent, Rückerstattungen, a.a.O., S. 25 f.). Dies gilt auch für die Regelung im Kanton Thurgau. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung einer Rückforderung ist die Zumutbarkeit der Rückerstattung (vgl. E. 2.2 vorstehend sowie TVR 2022 Nr. 29 E. 3.2, TVR 2019 Nr. 23 E. 3, TVR 2007 Nr. 36 E. 3c, TVR 2009 Nr. 29 E. 3.1 und TVR 2017 Nr. 30 E. 2.2). Nebst der sicheren Kenntnis der übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer entsprechenden Rückforderung (Höhe der Forderung, Person des Schuldners) setzt der Beginn der relativen fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 SHG somit auch eine ausreichend sichere Kenntnis der Behörde über die Zumutbarkeit der Rückerstattung voraus.

2.4.3 Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien zum SHG. In der Botschaft des Regierungsrates zum "Gesetz über die öffentliche soziale Hilfe" vom 9. Juni 1981 (vgl. dort S. 5) enthielt die betreffende Bestimmung (im Entwurf noch § 18) die Formulierung, wonach Rückerstattungsansprüche fünf Jahre "nach Kenntnis ihres Entstehungsgrundes durch die Fürsorgebehörde" verjährten. In der Kommission zur Vorbereitung des Gesetzes über die öffentliche soziale Hilfe wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Fristen ans Obligationenrecht angepasst worden seien (vgl. etwa Protokoll der 5. Sitzung vom 3. Februar 1982, S. 112, Votum von Dr. Elisabeth Thürer). Diese Formulierung fand sodann auch Eingang in die Kommissionsfassung des Sozialhilfegesetzes (vgl. dort § 18 Abs. 4). Der Hinweis auf die Kenntnis des "Entstehungsgrundes" fiel in der Folge zwar weg (vgl. § 19 Abs. 4 SHG in der heute gültigen Fassung). Die Voraussetzung der Zumutbarkeit für eine Rückforderung der vormals ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bildete jedoch von Anfang an Bestandteil der gesetzlichen Regelung (vgl. § 18 Abs. 2 des regierungsrätlichen Entwurfs zur Botschaft vom 9. Juni 1981 und § 18 Abs. 2 der Fassung der vorberatenden Kommission). Daran hat sich auch mit der heute gültigen Fassung von § 19 SHG nichts geändert.

2.4.4 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch nach der im Kanton Thurgau geltenden Regelung die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 19 Abs. 4 SHG erst zu laufen beginnt, wenn die Sozialhilfebehörde sichere Kenntnis davon hat, dass dem Schuldner aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung der Sozialhilfeschuld, deren Höhe allenfalls im Rahmen eines zuvor ergangenen Feststellungsentscheids verbindlich festgelegt wurde, im Sinne der zitierten Rechtsprechung zumutbar ist. Dies bedingt jedoch, dass die zuständige Behörde im Besitz der für die Beurteilung der Zumutbarkeit erforderlichen Angaben und Unterlagen/Belege ist. Diese sind ihr, soweit nicht bereits vorhanden, von der vormals unterstützten Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. TVR 2019 Nr. 23 E. 5.4.2) vorzulegen.

2.4.5 Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Zumutbarkeit der Rückzahlung im Zeitpunkt der Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe im Jahr 2016 noch nicht erstellt war. Insbesondere bedeutete der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit mit einem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- aufgenommen hatte, nicht per se, dass sich seine Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse in dem Masse verbessert hätten, als dass ihm die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen bzw. der noch offenen Sozialhilfeschuld zumutbar im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gewesen wäre. Von einer derartigen Zumutbarkeit konnte die verfahrensbeteiligte Gemeinde trotz Kenntnis der Bedarfssituation des Beschwerdeführers bei Abschluss der Sozialhilfeunterstützung auch deshalb noch nicht ausgehen, weil für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung nicht auf den für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Bedarf, sondern auf ein erweitertes sozialhilferechtliches Existenzminimum gemäss den Richtlinien abzustellen ist (vgl. Ziff. 2.3.2 der Richtlinien und TVR 2019 Nr. 23 E. 3 und E. 5). Sodann ist einer Person, die über längere Zeit Sozialhilfe bezogen hat, nach der Ablösung von der Sozialhilfe - sofern nicht ein plötzlicher und erheblicher Vermögenszugang (etwa in Form einer Erbschaft, einer Schenkung oder eines Lottogewinns, vgl. nachstehend E. 2.4.7) erfolgt - in der Regel eine "Schonfrist" einzuräumen. Bei lange unterstützten Personen gilt es, einem gewissen Nachholbedarf Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 2.3.1 der Richtlinien). Zudem soll dem ehemaligen Sozialhilfebezüger durch eine latente Rückzahlungspflicht nicht die Motivation genommen werden, sich in wirtschaftlich bessere Verhältnisse zu begeben (TVR 2022 Nr. 29 E. 3.2). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die verfahrensbeteiligte Gemeinde nach der im Jahr 2016 erfolgten Beendigung der Sozialhilfeunterstützung mit eingehenderen Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorerst zugewartet hat.

2.4.6 Das Vorgehen im Hinblick auf die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen ist in den Richtlinien umschrieben (vgl. dort insbesondere Ziff. 2.4 und zur Anwendbarkeit der Richtlinien allgemein TVR 2022 Nr. 29 E. 3.3). Die regelmässige, im Abstand von jeweils zwei Jahren erfolgte Einholung von Auskünften bei der Steuerbehörde zum steuerbaren Einkommen und steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde erscheint dabei grundsätzlich eine geeignete und zweckmässige Vorgehensweise. Damit lassen sich mit verhältnismässigem Aufwand allfällige Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen einer potenziell rückerstattungspflichtigen Person feststellen. Auch der Abklärungsintervall von zwei Jahren erscheint angemessen. Dasselbe gilt grundsätzlich für die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde festgelegte interne Richtlinie mit einem "Grenzwert", bei dessen Überschreitung sie weitergehende Auskünfte und Unterlagen bei der vormals unterstützten Person einfordert. (…). Diesen internen Richtwert hatte der Beschwerdeführer mit seinem steuerbaren Einkommen im Jahr 2021 offenbar überschritten, was der verfahrensbeteiligten Gemeinde von der Steuerbehörde Ende Januar 2024 mitgeteilt wurde. Daraufhin forderte die verfahrensbeteiligte Gemeinde den Beschwerdeführer am 25. März 2024 (erstmalig) zur Einreichung von Unterlagen/Belegen zwecks Überprüfung seiner finanziellen Situation auf. Dieser und auch den weiteren Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb der verfahrensbeteiligten Gemeinde eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung (als Anspruchsvoraussetzung) bislang nicht möglich war. Damit konnte aber auch die relative Verjährungsfrist von § 19 Abs. 4 SHG noch nicht zu laufen beginnen.

2.4.7 Die die relative Verjährungsfrist auslösende "Kenntnis" im Sinne von § 19 Abs. 4 SHG bezieht sich nicht allein auf das Ereignis, aufgrund dessen von verbesserten Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen beim vormaligen Sozialhilfebezüger auszugehen ist (vorliegend der Antritt einer mit Fr. 5'000.-- pro Monat entlöhnten Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer). Vielmehr muss bei der zuständigen Behörde - nebst der Kenntnis über die Höhe der Rückforderung und die rückerstattungspflichtige Person - auch die Kenntnis über die Zumutbarkeit der Rückerstattung vorliegen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Nur so lässt sich auch die Formulierung in Ziff. 1.5 der Richtlinien verstehen, gemäss welcher der Fristenlauf mit der Kenntnis eines Ereignisses beginnt, "das geeignet ist, eine Rückerstattung als zumutbar erscheinen zu lassen (z.B. Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn)". Die Kenntnis lediglich des Ereignisses an sich genügt regelmässig nicht, ausser es handelt sich um einen derart erheblichen Vermögenszugang beim vormaligen Sozialhilfeempfänger, dass ohne Zweifel und ohne weitergehende Abklärungen von der Zumutbarkeit der Rückerstattung ausgegangen werden muss. Wie die "schlichte Information der unterstützten Person, sie beanspruche aufgrund ihrer Heirat keine Sozialhilfe mehr" (was als Beispiel in Ziff. 1.5 der Richtlinien angeführt wird), genügt allein die Kenntnis über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den entrichteten Lohn nicht als fristauslösendes Ereignis. Vielmehr muss die Behörde, wie dargelegt, auch (ausreichend sichere) Kenntnis von der Zumutbarkeit der Rückerstattung erlangt haben. Diese Kenntnis lässt sich aber nur dadurch erlangen, dass die Behörde die jeweilige finanzielle Situation und die Bedarfssituation der vormals unterstützten Person im aktuellen Zeitpunkt beurteilen kann. Diese Verhältnisse sind aber nach Abschluss des Sozialhilfebezugs - insbesondere nach Ablauf der erwähnten "Schonfrist" - regelmässig Veränderungen unterworfen, weshalb die Behörde auf aktuelle Belege/Unterlagen angewiesen ist. Solange die vormals unterstützte Person unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. TVR 2019 Nr. 23 E. 5.4.2) die von der Behörde eingeforderten aktuellen Belege/Unter¬lagen nicht einreicht, kann seitens der Behörde auch die Zumutbarkeit der Rückerstattung nicht beurteilt werden, womit grundsätzlich auch die relative Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt. Damit sind aber auch die Bedarfsberechnungen des Beschwerdeführers in seiner Rekursreplik vom 2. September 2024 nicht weiter von Relevanz, zumal sich diese an den Zahlen aus dem Jahr 2016, als der Beschwerdeführer noch Sozialhilfe bezog, orientieren.

2.4.8 Den Beschwerdeführer trifft - wie erwähnt - im Verfahren betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen eine Mitwirkungspflicht (vgl. TVR 2019 Nr. 23 E. 5.4.2). Wäre der Beschwerdeführer nach Einreichung des Arbeitsvertrages bzw. unmittelbar nach Beendigung der Sozialhilfe im Jahr 2016 der Auffassung gewesen, dass ihm die Rückerstattung der ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zumutbar gewesen wäre, hätte es ihm - unabhängig von der behördlichen Abklärungspflicht (§ 12 VRG) - oblegen, diesbezüglich bei der verfahrensbeteiligten Gemeinde vorstellig zu werden und seine Bereitschaft zur Rückerstattung zu erklären. Das Einreichen eines Arbeitsvertrages im Jahr 2016 genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den dargestellten Gründen nicht, um den Lauf der relativen Verjährungsfrist auszulösen.

2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die relative, fünfjährige Verjährungsfrist gemäss § 19 Abs. 4 SHG - mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen/Belege durch den Beschwerdeführer und damit mangels Möglichkeit zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung durch die verfahrensbeteiligte Gemeinde - nicht abgelaufen ist. Die absolute 15-jährige Verjährungsfrist (ab Ausrichtung der letzten Sozialhilfeleistung) ist unbestrittenermassen ebenfalls nicht abgelaufen. Der von der verfahrensbeteiligten Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rückforderungsanspruch für die in den Jahren 2011 bis 2016 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen ist somit nicht verjährt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.29/E vom 1. Oktober 2025

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