TVR 2025 Nr. 6
Rekurskommissionen als unabhängige Gerichte.
§§ 38 ff. VRG, Art. 140 Abs. 1 DBG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Die Rekurskommissionen nach § 38 ff. VRG sind unabhängige Gerichte im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, § 51 Abs. 1 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Im Rahmen eines Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission (Vorinstanz) verfügte die Präsidentin der Rekurskommission, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten habe. Gegen diesen Präsidialentscheid erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde, in welcher er sinngemäss die fehlende Unabhängigkeit der Steuerrekurskommission rügte. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht (…) geltend, die Steuerrekurskommission sei keineswegs neutral, sondern politisch auf Seiten der Steuerämter. Daher werde deren Entscheid doch eher von vornherein eine ablehnende Haltung sein und der Rekurs werde abgewiesen, bevor er überhaupt seriös geprüft werde. Damit wird der Vorinstanz sinngemäss vorgeworfen, sie urteile nicht neutral und unabhängig.
2.4.2 Die Rekurskommissionen müssen von den Steuerbehörden (Steuerverwaltungsbehörden) unabhängig sein. Dies hält Art. 140 Abs. 1 DBG ausdrücklich so fest. Mit dem Begriff der unabhängigen Justizbehörde ist ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV gemeint, wobei sich Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK bezüglich des Teilgehalts des Anspruchs auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter decken (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 140 N. 6). Das Bundesgericht hielt in BGE 142 III 732 E. 3.3 fest, als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelte eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen treffe. Sie brauche nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, müsse jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehöre zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebe, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwende und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fälle. Es müsse über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen.
2.4.3 Die Rekurskommissionen im Kanton Thurgau nach § 38 ff. VRG (Steuerrekurskommission, Rekurskommission für die Gebäudeversicherung, Rekurskommission für Strassenverkehrssachen, Rekurskommission für Landwirtschaftssachen, Personalrekurskommission) sind Organe der Verwaltungsrechtspflege (§ 28 Ziff. 4 VRG). Laut § 29 Abs. 2 KV dürfen die Mitglieder der Rekurskommissionen nicht dem Grossen Rat angehören. Die Rekurskommissionen bestehen laut § 29 Abs. 1 VRG aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, zwei bis vier weiteren Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern, welche vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt werden. Laut § 32 KV beträgt die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, für die das Gesetz die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, vier Jahre. Die Wahl der Mitglieder der Rekurskommissionen durch den Regierungsrat statt durch den Grossen Rat oder durch das Volk genügt für sich allein genommen nicht, um den Rekurskommissionen die Eigenschaft des unabhängigen Gerichts abzuerkennen (BGE 142 III 732 E. 3.4.1 betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Thurgau). Um die gerichtliche Unabhängigkeit zu wahren, beaufsichtigt denn auch nicht der Regierungsrat, sondern laut § 29 Abs. 4 VRG das Verwaltungsgericht die Geschäftsführung der Rekurskommissionen. Auch § 55 KV regelt, dass das Verwaltungsgericht die Aufsicht über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung ausübt. Von der in § 29 Abs. 4 VRG vorgesehenen Kompetenz, Organisation und Geschäftsgang der Rekurskommissionen durch Verordnung zu regeln, hat das Verwaltungsgericht mit der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission (RB 173.31) Gebrauch gemacht. Die Entlöhnung der Mitglieder der Rekurskommissionen richtet sich nach §§ 34 ff BesVO. Die Rekurskommissionen - und damit auch die Vorinstanz - erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 12 Abs. 1 i.V. mit § 53 VRG) und wenden das Recht von Amtes wegen an (§ 16 i.V. mit § 53 VRG). Diese Verfahrensgrundsätze gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (§ 62 VRG). Mit dem Rekurs können zudem alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden (§ 47 VRG). Den Rekurskommissionen kommt daher umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu. Die Rekurskommissionen nach § 38 ff. VRG befassen sich ausschliesslich mit den ihnen von Gesetzes wegen zugewiesenen Bereichen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kompetenzen der Rekurskommissionen nach § 38 ff. VRG auf einem Gesetz beruhen und sie gegenüber den Behörden und den Parteien unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Sie sind somit Gerichte im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV, § 51 Abs. 1 KV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 732 E. 3.3 f. betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Thurgau sowie Krauter, in: Fedi/Kradolfer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Auf. 2024, § 29 N. 2 f.).
2.4.4 Die Vorinstanz steht daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht "politisch auf Seiten der Steuerämter". Während das verfahrensbeteiligte Amt der kantonalen Verwaltung angehört und hierarchisch dem Departement für Finanzen und Soziales untersteht und somit dem Departementschef gegenüber weisungsgebunden ist, gilt das für die Vorinstanz als neutrale, unabhängige richterliche Instanz gerade nicht. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass sie von vornherein eine ablehnende Haltung einnimmt und "mit allen Mitteln versucht die Fälle zu Gunsten der Steuerverwaltung und der Steuerämter abzuschliessen". Vielmehr ist aufgrund des Gesagten bei der Vorinstanz von Neutralität auszugehen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.4/E vom 9. April 2025
Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil 9C_284/2025 vom 4. Juni 2025 nicht eingetreten.