TVR 2025 Nr. 8
Begriff der gegenüberstehenden Privatpartei und Frage des Obsiegens bei Verzicht von Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung.
Für das Rekursverfahren bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 1 VRG, dass bei sich im Verfahren gegenüberstehenden Privatparteien die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei hat. Die im vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sind nicht zur Erstattung einer Vernehmlassung verpflichtet. Äussern sie sich trotz Gelegenheit nicht, ist dies als Verzicht auf eine Vernehmlassung zu verstehen, nicht aber als Antrag auf Rekursgutheissung oder -abweisung. Hinsichtlich der Folgen eines solchen Verzichts ist zu unterscheiden: Entscheidadressaten, deren Rechtsstellung aufgrund des Rekursbegehrens geändert werden soll, bleiben ungeachtet ihres Stillschweigens am Verfahren beteiligt; es liegt eine notwendige Teilnahme vor. Andere Beteiligte bzw. Beigeladene verzichten damit auf die Ausübung von Parteirechten, werden in diesem Verfahren aber auch nicht kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall bleibt der Verfahrensbeteiligte ungeachtet seines Stillschweigens am Verfahren beteiligt und wird zufolge des Obsiegens des Beschwerdeführers diesem gegenüber im Rekursverfahren kostenpflichtig.
Der Verfahrensbeteiligte ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. X, Grundbuch B., auf welcher sich u.a. das im Hinweisinventar als "wertvoll" eingestufte Wohn- und Ökonomiegebäude Assek.-Nr. Y befindet. Dieses wurde im alten Rahmennutzungsplan der verfahrensbeteiligten Gemeinde als geschützt aufgeführt. Am 2. April 2019 erliess die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Zuge der Ortsplanungsrevision erstmals einen Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte, in welchem das besagte Gebäude des Verfahrensbeteiligten unter den Schutzentlassungen aufgeführt wurde. Ein vom Verein A (Beschwerdeführer) nach abgewiesener Einsprache hiergegen erhobener Rekurs hiess das DBU mit Entscheid vom 22. März 2021 gut, indem die verfahrensbeteiligte Gemeinde u.a. angewiesen wurde, das Gebäude des Verfahrensbeteiligten im Schutzplan als geschütztes Kulturobjekt zu bezeichnen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die verfahrensbeteiligte Gemeinde betreffend die Schutzwürdigkeit des Wohnteils des besagten Gebäudes ein Gutachten eingeholt hatte, entschied sie am 12. Dezember 2023, nur den Wohnteil unter Schutz zu stellen und den Rest des Gebäudes des Verfahrensbeteiligten (Scheune und Garage) aus dem Schutz zu entlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache und gegen deren Abweisung Rekurs. Das DBU hiess diesen "teilweise gut" und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen zur Schutzwürdigkeit im Sinne der Erwägungen an die verfahrensbeteiligte Gemeinde zurück. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, eine reduzierte Verfahrensgebühr zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.
Eine vom Beschwerdeführer gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids gerichtete Beschwerde heisst das Verwaltungsgericht gut.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Umstritten ist (…), ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der Verfahrensbeteiligte zwar als Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes am Rekursverfahren beteiligt worden sei, dieser aber keinen Antrag gestellt und die angefochtene Schutzpräzisierung nicht initiiert habe. Deshalb könne nicht gesagt werden, dass er dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren gegenüberstehe. Auch sei der verfahrensbeteiligten Gemeinde kein gravierender Verfahrensfehler anzulasten, der eine Entschädigungspflicht auslösen würde. (…)
3.2 Gemäss § 80 Abs. 1 VRG besteht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Für das Rekursverfahren bestimmt § 80 Abs. 2 Satz 1 VRG, dass bei sich im Verfahren gegenüberstehenden Privatparteien die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei hat. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VRG).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer gilt als privatrechtlich organisierte Vereinigung als Privatpartei in Sinne von § 80 Abs. 2 VRG (Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2016 vom 3. August 2016 E. 2.3), dies wie der Verfahrensbeteiligte als Grundeigentümer des vom Schutz betroffenen Wohn- und Ökonomiegebäudes (Assek.-Nr. Y) auf der Liegenschaft Nr. X, Grundbuch B. Letzterer wurde deshalb sowohl im Einsprache- als auch im Rekursverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren am Verfahren beteiligt, liess sich aber nicht vernehmen und stellte auch keine Anträge. Es fragt sich, ob dadurch seine gesetzliche Entschädigungspflicht gegenüber dem obsiegenden Beschwerdeführer weggefallen ist.
3.3.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sind nicht zur Erstattung einer Vernehmlassung verpflichtet. Äussern sie sich trotz Gelegenheit nicht, ist dies als Verzicht auf eine Vernehmlassung zu verstehen, nicht aber als Antrag auf Rekursgutheissung oder -abweisung. Hinsichtlich der Folgen eines solchen Verzichts ist zu unterscheiden: Entscheidadressaten, deren Rechtsstellung aufgrund des Rekursbegehrens geändert werden soll, bleiben ungeachtet ihres Stillschweigens am Verfahren beteiligt, es liegt eine notwendige Teilnahme vor. Andere Beteiligte bzw. Beigeladene verzichten damit auf die Ausübung von Parteirechten, werden in diesem Verfahren aber auch nicht kostenpflichtig. Ihr Verzicht hat zur Folge, dass sie sich später nicht wieder am Verfahren beteiligen können, ausser in Bezug auf Änderungen, die neu ihre Betroffenheit nach sich ziehen (Müller, in: Fedi/Kradolfer/Müller, a.a.O., § 49 N. 9).
3.3.3 Der Verfahrensbeteiligte ist Adressat des im Rekursverfahren angefochtenen Entscheids und ist durch den im Rahmen der Rückweisung festzulegenden Schutzumfang betreffend seines Wohn- und Ökonomiegebäudes unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen. Nicht umsonst war es notwendig, ihn im vor¬¬instanzlichen Verfahren zu beteiligen (notwendige Teilnahme). Er blieb so ungeachtet seines Stillschweigens im Verfahren beteiligt und damit im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers diesem gegenüber im Rekursverfahren kostenpflichtig. Die Beschwerde ist also auch in diesem Punkt gutzuheissen, indem Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufgehoben wird und der Verfahrensbeteiligte zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an den Beschwerdeführer verpflichtet wird. (…)
4. (….) Zufolge Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten dem unterliegenden Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (§ 77 VRG). (…)
5.
5.1 (…)
5.2 Der Verfahrensbeteiligte hat folglich den obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2025.77/E vom 10. September 2025