TVR 2025 Nr. 33
Berechnung der Entschädigungsansprüche (entgangener Lohn und Pönale) nach einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses.
§ 20 Abs. 3 RSV VS, Art. 337 c OR
Die Folgen einer fristlosen Kündigung richten sich gemäss § 20 Abs. 3 RSV VS nach den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Demnach gilt: Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat Letzterer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR) (E. 3.1). Die Frage, ob ein Arbeitnehmer es in Verletzung seiner Schadensminderungspflicht versäumt hat, durch anderweitige Stellenannahme den Schaden herabzusetzen, ist besonders heikel. Die Beweislast triff dabei primär den Arbeitgeber. Dennoch hat der Arbeitnehmer den Nachweis zu erbringen, dass er sich aktiv um eine Stelle bemüht hat (E. 3.1).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung - bzw. ab dem darauffolgenden Tag - geschuldet. Der Anspruch ist sofort mit dem Zugang der Kündigung fällig, nicht erst nach Ablauf der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist (E. 3.5).
Nebst der Lohnfortzahlung kann der Richter bei einer ungerechtfertigten Kündigung den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR) (E. 4.1).
Vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.144/E vom 23. Oktober 2024 (TVR 2025 Nr. 11)
Die Rekurrentin F war seit August 2020 Kindergartenlehrperson an der Schulgemeinde G. Im April 2022 kündigte die Schulgemeinde G das Anstellungsverhältnis mit der Rekurrentin fristlos. Die Rekurrentin führte gegen die fristlose Kündigung Rekurs. Die Personalrekurskommission wies den Rekurs ab, woraufhin die Rekurrentin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhob. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2023.144/E vom 23. Oktober 2024 (TVR 2025 Nr. 11) gut, soweit es darauf eintrat und wies die Sache zum Neuentscheid über die geltend gemachten Ansprüche an die Personalrekurskommission zurück. Zu prüfen seien gestützt auf § 20 Abs. 3 RSV VS ein Schadenersatzanspruch der Rekurrentin im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR und eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR. Die Sache wurde an die Personalrekurskommission zurückgewiesen, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen über die Entschädigungsansprüche der Rekurrentin zufolge der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung neu entscheide.
Mit Entscheid vom 15. August 2025 legte die Personalrekurskommission diese Ansprüche neu fest.
Aus den Erwägungen:
2. Ungerechtfertigte fristlose Kündigung
Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024 war die fristlose Kündigung der Rekurrentin durch die Schulgemeinde G vom 22. April 2022 ungerechtfertigt. Für die detaillierte Begründung wird auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen. An diese Beurteilung ist die Personalrekurskommission gebunden.
3. Entgangener Lohn
3.1. Die Folgen einer fristlosen Kündigung richten sich gemäss § 20 Abs. 3 RSV VS nach den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Demnach gilt: Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat Letzterer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR).
Ohne die fristlose Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis der Rekurrentin durch ordentliche Kündigung per Ende Juli 2022 aufgelöst werden können. Die dreimonatige Kündigungsfrist auf Ende eines Semesters ergibt sich dabei einerseits aus dem Anstellungsentscheid der Rekurrentin und anderseits aus § 16 Abs. 1 RSV VS. Demnach hat die Rekurrentin grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entgangenen Lohns bis 31. Juli 2022.
3.2. Der Arbeitnehmer soll gleich gestellt werden, wie wenn gar keine fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre. Darum ist es selbstverständlich, dass er nicht nur den Ersatz des laufenden Lohnes zugut hat, sondern auch alle Nebenleistungen wie 13. Monatslohn, während der Kündigungsfrist auflaufender Ferienlohnanspruch etc. Der tatsächlich geleistete Lohn geht grundsätzlich aus dem Lohnausweis oder aus vergleichbaren Dokumenten hervor.
Die Rekurrentin bezog gemäss Anstellungsentscheid einen Jahreslohn von Fr. 110'024.20 (inklusive 13. Monatslohn) bei 100%. Gemäss Lohnabrechnung für Januar 2022 erhielt sie zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'497.25. Der vorliegend massgebliche Bruttolohn beträgt demnach Fr. 8'497.25.
3.3. Die Schulgemeinde G macht geltend, dass sich die Rekurrentin anrechnen lassen muss, was sie absichtlich zu verdienen unterlassen habe und führt aus, es sei der Rekurrentin ab 1. Mai 2022 möglich und zumutbar gewesen eine andere (Aushilfs-)Tätigkeit auszuüben. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer es in Verletzung seiner Schadensminderungspflicht versäumt hat, durch anderweitige Stellenannahme den Schaden herabzusetzen, ist besonders heikel. Die Beweislast trifft dabei primär den Arbeitgeber. Dennoch hat der Arbeitnehmer den Nachweis zu erbringen, dass er sich aktiv um eine Stelle bemüht hat (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Art. 337c N. 7).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Rekurrentin um eine neue Stelle bemüht hat und diese per 1. August 2022 angetreten hat. Für den Zeitraum davor fällt besonders ins Gewicht, dass ab dem 9. Juli 2022 die Schulferien begonnen haben, sodass ab diesem Zeitpunkt kein Bedarf für Aushilfstätigkeiten mehr bestanden haben dürfte. Es geht also noch um eine Beurteilung einer potenziellen Aushilfstätigkeit für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 9. Juli 2022. Dabei dürfte es nach Auffassung der Personalrekurskommission kaum möglich gewesen sein, kurzfristig, inmitten des laufenden Schuljahres eine zumutbare Stelle zu finden. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich akuter Lehrermangel bestand und weiterhin besteht, für eine kurzfristige Aushilfstätigkeit wäre aber erforderlich, dass eine entsprechende Vakanz besteht, die nicht bereits durch andere Aushilfen oder Springer abgedeckt ist. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die jeweiligen Schulgemeinden zum Ende des Schuljahres aller Wahrscheinlichkeit nach bereits Listen mit Aushilfskräften führen, wobei erfahrene und mit dem jeweiligen Standort vertraute Aushilfen wohl bevorzugt werden dürften. Die Schulgemeinde G hat keinen Nachweis erbracht und keine substantiierten Argumente vorgetragen, dass im betroffenen Zeitraum kurzfristige Vakanzen für Aushilfstätigkeiten bestanden hätten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist folglich nicht ersichtlich.
3.4. Bei dieser Ausgangslage ist der Rekurrentin eine Entschädigung für entgangenen Lohn von antragsgemäss Fr. 30'377.70 zuzusprechen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus drei Monatslöhnen zu je Fr. 8'497.25 brutto für die Monate Mai bis Juli 2022, einem anteiligen Anspruch für den Monat April 2022 von Fr. 2'549.20 brutto (9/30 von Fr. 8'497.25) sowie einem pro rata Anspruch für den 13. Monatslohn von Fr. 2'336.75 brutto (Fr. 8'497.25 / 12 * [3 + 9/30)]).
3.5. Verzugszins
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung - bzw. ab dem darauffolgenden Tag - geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch ist sofort mit dem Zugang der Kündigung fällig, nicht erst nach Ablauf der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist. Das ergibt sich aus seiner Natur als Schadensersatz und aufgrund der rechtlichen Beendigung des Vertrages. Der Schadensersatz ist somit mit dem Schadenseintritt, also der Entlassung, zu verzinsen (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Art. 337c N. 2).
Daraus folgt, dass auch der beantragte Verzugszins von 5% auf Fr. 30'377.70 ab dem 22. April 2022 geschuldet ist.
4. Entschädigung (Pönale)
4.1. Nebst der Lohnfortzahlung kann der Richter bei einer ungerechtfertigten Kündigung den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR). Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der gekündigten Person, die Länge und Dauer der vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise, wie das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, zu berücksichtigen (TVR 2011 Nr. 36 E. 7). Weitere Elemente können sein: der Grad der Missbräuchlichkeit des Motivs bzw. die Schwere der Verfehlung des Kündigenden, ein allfälliges Mitverschulden des Gekündigten, die Dauer der Anstellung, die Frage der arbeitsvertraglichen Beziehung, die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, die besonderen Umstände der Kündigung im Einzelfall, die Verweigerung der Kündigungsbegründung und die soziale Lage des Gekündigten (TVR 2010 Nr. 8 E. 4.1).
4.2. Vorliegend dauerte das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auflösung erst ein Jahr und acht Monate, wovon die Rekurrentin über zehn Monate arbeitsunfähig war. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin im ersten Anstellungsjahr in einem Pensum zu 80% angestellt war und ab dem zweiten Anstellungsjahr bzw. ab dem neuen Schuljahr ein Pensum von 100% leisten sollte, dieses aber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nie erbrachte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Rekurrentin mit Informationen betreffend ihren Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit sehr zurückgehalten hat und sie sich vor dem Hintergrund der arbeitnehmerischen Treuepflicht frühzeitig und detaillierter bei der Schulgemeinde G hätte melden müssen, was sie jedoch nicht in hinreichender Form tat. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Schulgemeinde G nicht nochmals ein eigenes vertrauensärztliches Gutachten angeordnet hat und ohne Einsicht in das Gutachten nehmen zu können auf die Ausführungen des Taggeldversicherers abstellte, wonach die Rekurrentin wieder arbeitsfähig gewesen sei. Auch fällt ins Gewicht, dass sich die Rekurrentin eben ohne diese Kommunikation mit der Schulgemeinde G bereits um eine andere Stelle bemühte und noch bevor die Schulgemeinde G die Kündigung am 22. April 2022 ausgesprochen hat, bereits am 7. April 2022 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, weshalb sie selbst das Arbeitsverhältnis spätestens bis Ende April 2022 hätte kündigen müssen, um die neue Stelle antreten zu können. Sodann ist die Rekurrentin noch jung und hat eine gefragte Ausbildung. Sie konnte denn auch ohne grosse Schwierigkeiten umgehend eine neue Anstellung finden und antreten.
Auf der anderen Seite ist zu würdigen, dass sich die Schulgemeinde G ohne umfassende Klärung der Situation über das Arztzeugnis der behandelnden Fachärztin der Rekurrentin hinwegsetzte und damit die ungerechtfertigte fristlose Kündigung verursacht hat.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Entschädigung von knapp 2 Monatslöhnen bzw. pauschal Fr. 15'000.-- als angemessen.
4.3. Verzugszins
Das zum Verzugszins oben Ausgeführte (vgl. E. 3.5), gilt auch für die Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2024, Ager-Z 2024 Nr. 4 E. 3.3.4), weshalb der Verzugszins ebenfalls wie beantragt (5% seit 22. April 2022) geschuldet ist.
Entscheid der Personalrekurskommission vom 15. August 2025, A.2025.2, § 16/2025