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TVR 2025 Nr. 28

Abzug der Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.


§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG, § 11 c Abs. 1 StV, Art. 33 Abs. 3 DBG


Auch bei einem einkommensabhängigen Betreuungstarif sind pauschal 25% der nachgewiesenen Drittbetreuungskosten als Lebenshaltungskosten zu betrachten und nicht zum Abzug zuzulassen. Es liegt am Steuerpflichtigen, höhere Betreuungskosten nachzuweisen.


Die Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer (nachfolgend: Rekurrenten) hatten in den Steuerperioden 2023 und 2024 Arbeitspensen von 100% bzw. 40% inne. Ihre Tochter A (Jahrgang 2020) besuchte daher in denselben Steuerperioden an zwei Tagen pro Woche das "Chinderhuus X". Die Rekurrenten deklarierten in der Steuererklärung 2023 den Betrag von Fr. 8'386.-- als Kosten für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren, in der Steuererklärung 2024 den Betrag von Fr. 8'446.--. Die Vorinstanz verweigerte in beiden Steuerveranlagungen den Abzug für die Drittbetreuung. Die gegen die Veranlagungsentscheide erhobenen Einsprachen hiess die Vorinstanz insoweit gut, als sie Drittbetreuungskosten im Betrag von je Fr. 6'980.-- zum Abzug zuliess. Die Steuerrekurskommission weist die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Aus den Erwägungen:

4. Von den Einkünften können nach § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Fr. 10'100.--, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Für die Drittbetreuung von Kindern nach § 34 Abs. 1 Ziff. 13 StG können pro Kind in der Regel 75% der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 10'100.– in Abzug gebracht werden (§ 11c Abs. 1 StV). Art. 33 Abs. 3 DBG enthält die betreffend den Abzug der Kosten für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren für die direkte Bundessteuer massgebliche Bestimmung.
Nach konstanter bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung sind die durch die Drittbetreuung der Kinder entstandenen Kosten nicht als abzugsfähige Berufsauslagen zu qualifizieren, obwohl sie mit der Einkommenserzielung zusammenhängen können. Sie sind (nicht abzugsfähige) Aufwendungen, die zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbstätigkeit schlechthin getätigt werden. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist daher in Form eines anorganischen Abzugs ausgestaltet und auf einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr beschränkt (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 33 N. 39, S. 817 mit Hinweisen; TVR 2017 Nr. 14 E. 3.6).

4.1 Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die für die reine Betreuungsarbeit durch Dritte während der tatsächlichen Arbeitszeit der steuerpflichtigen Person anfallen. Entschädigungen, die an Dritte für die Verpflegung der Kinder oder für anderen Unterhalt der Kinder bezahlt werden, sind als Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zuzulassen. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden. Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private oder öffentliche Organisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderdrittbetreuungskosten kommen auch Vergütungen an Personen in Frage, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien. Diese Drittbetreuungskosten sind jedoch - wie erwähnt - um die darin enthaltenen, steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zu kürzen (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 N. 43, S. 819; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 31 N. 200 f., S. 692; vgl. auch StE 2010 B 27.7 Nr. 19 mit Hinweis auf BBl 2009 4766).
In den von einer Kinderkrippe oder einem Kinderhort in Rechnung gestellten Betreuungskosten sind in der Regel nebst dem eigentlichen Lohn der betreuenden Personen auch Auslagen für Wohnkosten, Heizung, Strom, Wasser, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Verpflegung, Spielsachen, Bastelmaterial, Hygieneartikel etc. enthalten.
Der Nachweis, dass der Abzug der Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie hat der Steuererklärung grundsätzlich eine Aufstellung über die Kosten sowie über die betreuenden Personen oder Institutionen beizulegen. Von den geltend gemachten Kosten sind nur diejenigen zum Abzug zuzulassen, die nachgewiesen werden können. Als Mittel für den Nachweis eignen sich etwa Quittungen, Rechnungen oder Lohnausweise. Aber auch andere taugliche Belege sollten von den Steuerbehörden akzeptiert werden (Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 N. 44, S. 819 f.).

4.2 Die Tochter der Rekurrenten besuchte unstreitig in den Steuerperioden 2023 und 2024 an zwei Tagen pro Woche das "Chinderhuus X". Hierfür bezahlten die Rekurrenten den Betrag von Fr. 775.50 pro Monat. In beiden Steuerperioden fielen somit für den Aufenthalt von A im "Chinderhuus X" jährliche Kosten von insgesamt je Fr. 9'306.- (12 x Fr. 775.50) an. Diese Kosten sind nach dem Willen des Gesetzgebers um die darin enthaltenen, steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zu kürzen. Im Kanton Thurgau werden hierfür (aus praktischen Gründen) pauschal 25 % der nachgewiesenen Drittbetreuungskosten nicht zum Abzug zugelassen (§ 11c Abs. 1 StV). Die Vorinstanz hat daher gestützt auf diese Bestimmung sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern 2023 und 2024 als auch bei den direkten Bundessteuern 2023 und 2024 nur 75% der für die Kinderbetreuung aufgelaufenen Kosten (das heisst je Fr. 6'980.--) zum Abzug zugelassen.

4.3 Die Rekurrenten wenden dagegen im Wesentlichen ein, beim "Chinderhuus X" sei der Betreuungstarif einkommensabhängig abgestuft. Mit einem prozentualen Abzug von 25% würden sich in ihrem Fall wesentlich höhere, nicht abzugsfähige Verpflegungskosten ergeben als in einem Fall, bei dem der tiefste Tarif angewendet werde. Die Höhe der Verpflegungskosten sei jedoch bei jedem Kind (ausser bei Säuglingen) in etwa gleich. Die Kürzung um einen pauschalen Prozentsatz sei daher nicht sachgerecht. Vielmehr erscheine es sinnvoll, auf einen Pauschalbetrag pro Hauptmahlzeit abzustellen. Dieser Betrag sei auf Fr. 10.-- anzusetzen.

4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der vom "Chinderhuus X" in Rechnung gestellte Tarif nebst dem eigentlichen Lohn der die Kinder betreuenden Personen auch Auslagen für Wohnkosten, Heizung, Strom, Wasser, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Verpflegung, Spielsachen, Bastelmaterial, Hygieneartikel etc. enthalten. Die Auffassung der Rekurrenten, dass lediglich die Verpflegungskosten als Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen seien, geht somit von vornherein fehl. Diese nebst den Lohnkosten anfallenden Auslagen stellen Lebenshaltungskosten dar, um welche die Tarifkosten zu kürzen sind; denn abzugsfähig sind nur die Kosten für die reine Betreuungsarbeit. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass gewisse Kosten (wie zum Beispiel Wohnkosten, Heizung, Strom) im Elternhaushalt unabhängig von einer Fremdbetreuung weiter anfallen. Im "Chinderhuus X" entstehen die genannten Kosten zusätzlich und nur deshalb, weil Kinder dort betreut werden. Diese Kosten stellen jedoch nicht eigentliche Betreuungskosten dar, sondern Kosten für ausgelagerte Lebenshaltung. Solche Kosten sind steuerlich nicht abzugsfähig.

4.5 Die von den Rekurrenten eingereichten Betreuungsverträge unterscheiden nicht zwischen (abziehbaren) Betreuungskosten und (nicht abziehbaren) Lebenshaltungskosten. Es ist daher nicht möglich, den Anteil der (nicht abziehbaren) Lebenshaltungskosten ohne zusätzliche Angaben, deren Beschaffung mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre, zu ermitteln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in dieser Situation eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich und zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Gemäss § 11c Abs. 1 StV werden pauschal 25 % der nachgewiesenen Drittbetreuungskosten als Lebenshaltungskosten betrachtet und nicht zum Abzug zugelassen. Es trifft zwar zu, dass dieser prozentuale Abzug bei einem einkommensabhängigen Betreuungstarif - wie vorliegend - dazu führt, dass die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten je nach Tarif variieren. Dies ist jedoch in Kauf zu nehmen, zumal es sich bei einem einkommensabhängigen Betreuungstarif ja gerade so verhält, dass der Tarif je nach Einkommen variiert, obwohl die Höhe der (abziehbaren) Betreuungskosten bei jedem Kind (mit Ausnahme von Säuglingen) mehr oder weniger gleich hoch ist. Sodann liegt es in der Natur einer Pauschale, dass sie sich nicht nach den effektiven (Lebenshaltungs-)Kosten im Einzelfall bemisst, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte aus Praktikabilitätsüberlegungen einheitlich regelt. Ihre Zulässigkeit kann daher nicht einfach davon abhängig gemacht werden, wie sich die Pauschale für die Betroffenen konkret auswirkt.

4.6 Die Rekurrenten vermögen damit mit ihren Vorbringen weder zu belegen, dass die ihnen in den Steuerperioden 2023 und 2024 entstandenen (abziehbaren) Betreuungskosten höher ausgefallen sind als die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen (je Fr. 6'980.--), noch bringen sie etwas vor, was eine Herabsetzung der Pauschale von 25% rechtfertigen könnte.

Entscheid der Steuerrekurskommission STRE.2025.127-130 vom 17. Oktober 2025

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