Art. 14 UNO-Pakt II
- RBOG 2004 Nr. 27
Der Anzeigeerstatter, welcher ein ernsthaftes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, vom Urteil Kenntnis zu erlangen
Der Anzeigeerstatter, welcher ein ernsthaftes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, vom Urteil Kenntnis zu erlangen