Art. 69 f MWSTG
- RBOG 2005 Nr. 21
Die Arrestlegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für eine Mehrwertsteuerforderung räumt kein Vorzugsrecht an den Arrestgegenständen ein
Die Arrestlegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für eine Mehrwertsteuerforderung räumt kein Vorzugsrecht an den Arrestgegenständen ein