Art. 80 KVG
- RBOG 1999 Nr. 08
Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien
Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien