Art. 80 KVG
- RBOG 1999 Nr. 8
Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien
Keine Rechtsöffnung für Prämien der obligatorischen Krankenversicherung ohne formelle Verfügung oder unterschriftliche Anerkennung der Prämien