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RBOG 2015 Nr. 4

Mitteilung medizinischer Daten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls


Art. 47 Abs. 1 EG ZGB, § 23 Abs. 2 Ziff. 2 GG, Art. 317 ZGB, Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 443 Abs. 2 ZGB


1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für das Kind (vorsorglich) eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen reichte der Kindesvater Beschwerde ein. Er begründete die Rechtsmitteleingabe unter anderem mit dem Verdacht des "mehrfachen unerlaubten Beschaffens von Informationen, welche unter dem ärztlichen Berufsgeheimnis stünden".

2. Vorauszuschicken ist hier, dass die Vorinstanz die Kindeseltern im Hinblick auf die Einholung ärztlicher Berichte Erklärungen unterzeichnen liess, mit welchen sie die zuständigen Stellen von der Schweigepflicht entbanden. Ausserdem wurden diese Entbindungserklärungen bislang nicht zurückgezogen, obwohl sich die Kindeseltern – gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – bei der Unterzeichnung angeblich überrumpelt fühlten. Somit ist gegen die Einholung entsprechender Arztberichte nichts einzuwenden. Bei Kindesschutzmassnahmen findet im Übrigen nicht Art. 453 ZGB Anwendung[1], der das Berufsgeheimnis nur für den Fall aufhebt, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, eine hilfsbedürftige Person gefährde sich selbst oder schädige jemanden schwer; vielmehr gilt Art. 317 ZGB. Diese Bestimmung ermöglicht eine vernünftige Kooperation, Abstimmung und Information unter den in einen Fall involvierten oder zu involvierenden Akteuren; diese Kooperation ist sehr wichtig, und insofern enthält Art. 317 ZGB eine – wenn auch rudimentäre – datenschutzrechtliche Grundlage zum Austausch von im Helfersystem zum wirksamen Kindesschutz notwendigen Daten[2]. Konkretisiert wird die Vorschrift durch § 47 Abs. 1 EG ZGB: Gemäss dieser Bestimmung ist bei einer Gefährdung des Kindeswohls – beziehungsweise bei einem entsprechenden konkreten Verdacht – jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, eine entsprechende Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzunehmen[3]. Besteht aber – insbesondere für Ärzte – sogar ein selbstständiges Melderecht, gehört dazu ohne weiteres auch eine Berechtigung und Verpflichtung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls auf Anfrage hin medizinische Daten mitzuteilen[4]. Insofern spielt es keine Rolle, dass sich die Vorin­stanz schon vor der Unterzeichnung der Entbindungserklärungen mit Ärzten in Verbindung setzte. Abgesehen von der ohnehin bestehenden gesetzlichen Grundlage sind derartige Kontaktaufnahmen insofern unbedenklich, als es bloss darum geht abzuklären, ob die kontaktierten Personen überhaupt sachdienliche Informationen machen können; um diese Frage zu beantworten, braucht ein Geheimnisträger denn auch nicht den medizinischen Befund zu offenbaren. Ausserdem sind, wenn medizinische Aussagen ohne Einwilligung des Geheimnisherrn erfolgten, diese Informationen im Rahmen von Art. 152 Abs. 2 ZPO[5] verwertbar, sofern eine Interessenabwägung vorgenommen wird[6].

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Oktober 2015, KES.2015.58


[1] Cottier/Hassler, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 453 ZGB N 2

[2] Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/ Rumo-Jungo), 2.A., Art. 317 ZGB N 1 f.

[3] Vgl. auch § 49 Abs. 2 KESV: Insbesondere Schulbehörden und Lehrpersonen sowie Betreuungs- und Klinikeinrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind.

[4] Ein entsprechendes Melderecht findet sich auch in § 23 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 3. Dezember 2014 (Gesundheitsgesetz; RB 810.1) i.V.m. Art. 443 ZGB.

[5] Vgl. § 29 Abs. 1 KESV

[6] Vgl. Guyan, Basler Kommentar, Art. 152 ZPO N 10

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