Art. 18 KKG
- RBOG 2010 Nr. 18
Beim Konsumkredit ist im Fall des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers trotz anderslautender Allgemeiner Vertragsbedingungen ein ausdrücklicher Vertragsrücktritt der Kreditgeberin für die Fälligkeit der Restschuld notwendig